Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Eine Erzieherin im Waldkindergarten steitet sich um die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit.Verfahrensgang:Sozialgericht Aurich, von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 05.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Auslöser für das Verfahren:Ein 1956 geborener Polizeibeamter war von 1973 bis Mitte 2021 im Außendienst tätig. Am 03.08.2020 erstattete die behandelnte Ärztin eine Verdachtsanzeige für ein Berufskrankheit, weil bei dem Polizeibeamten Plattenepithelcarzinome auf der Kopfhaut und den Unterarmen sowie Carcinoma in situ auf dem Kopf und im Gesicht festgestellt wurden. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab.Kurzbeschreibung:Der Polizeibeamter verklagt seinen Dienstherrn auf die Anerkennung des Hautkrebses als Berufskrankheit.Verfahrensgang:Verwaltungsgericht Aachen, Urteil von 04.2024 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Ein Polizeibeamter verklagt seinen Dienstherrn auf Anerkennung des Hautkrebses auf dem Kopf, im Gesicht und den Unterarmen als Berufskrankheit.Leitsatz:Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Auslöser für das Verfahren:Ein Maschinenarbeiter/-bediener (Versicherter) führt auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen "auf harten Industriefußböden" ausgeübte Tätigkeit eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück. Daher stellte er im Dezember 2012 bei seinem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als Berufskrankheit anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Der Unfallversicherungsträger lehnt den Antrag ab.Kurzbeschreibung:Zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Versicherten ist die Feststellung eines beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit (BK) umstritten.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Die Klage wird abgewiesen.