Anerkennung als Dienstunfall

Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Dienstunfall durch das Tragen einer Körperschutzausstattung (KSA) bei der Bundespolizei:

Auslöser für das Verfahren:
Ein 1970 geborene Angehöriger der Bundespolizeiabteilung erlitt 21.06.2008 während eines Einsatzes eine Körperschädigung. Seit dem 19.11.2008 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 schwerbehindert mit der Diagnose "LWS-Distorsion mit Blockierung". Dies wurde als Dienstunfall anerkannt, im Bescheid wurde aber darauf hingewiesen, dass knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschädigungen vorbekannt und nicht unfallbedingt seien.
Kurzbeschreibung:
Der Angehörige der Polizei verlangt, dass die knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschädigungen auch als Dienstunfall anerkannt werden, da sie durch das Tragen der Körperschutzausstattung ausgelöst wurden.
In der beigefügten gutachtlichen Stellungnahme wurde festgestellt, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf einen potentiell schädlichen Einfluss der Arbeit zurückzuführen seien, sondern auf bereits seit 2002 dokumentierte, langsam zunehmende Veränderungen, die typische Folge einer Kombination genetischer Anlagen mit degenerativen Prozessen seien.
Verfahrensgang:
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, von 12.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Das langjährige Tragen der KSA im Einsatz der Bundespolizei stellt kein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis dar, das Ursache eines Dienstunfalles iSd § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnte.
  2. Das Tragen der KSA kann auch nicht dem abschließenden Katalog der Berufskrankheiten zugeordnet und deshalb als Dienstunfall anerkannt werden (§ 31 Abs. 3 BeamtVG iVm Anlage 1 der BKV). Insbesondere liegt keine Berufskrankheit in Form einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- bzw.- Halswirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten vor (Nr. 2108/2109 Anlage 1 der BKV). Denn die körpernahe Tragweise der KSA führt nicht zu dauerhaften Gesundheitsschäden.
Tenor:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Anerkennung eines Körperschadens während einer Rangelei unter Polizeikollegen als Dienstunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Am 15. Juli 2013 verlor ein Beamter der Bundespolizei im Vorraum der Waffenkammer bei einem Handgemenge zwischen Kollegen das Gleichgewicht. Dabei erlitt der Polizeibeamte eine Verstauchung des linken Kniegelenks, Haarrisse im Schienbeinzwischenhöcker und eine Eindrückungsfraktur der vierten Rippe, insgesammt war er war elf Wochen dienstunfähig. Der Dienstherr verweigerte die Anerkennung als Dienstunfall.
Kurzbeschreibung:
Der Polizeibeamter verlangt von seinem Dienstherrn, den Gesundheitsschaden durch die Rangelei als Dienstunfall anzuerkennen.
Verfahrensgang:
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, von 03.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss von 03.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:
  • Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von März 2021 wird aufgehoben.
  • Die Revision wird zugelassen.
  • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  • Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 07.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes i. S. v. § 31 BeamtVG, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst sind. Anderes gilt etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat.
Tenor:
  • Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.
  • Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung  vorbehalten.