Arbeitnehmervertretungen

Gerichtsverfahren:

Mitbestimmung über die Teilnahme des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an ASA-Sitzungen:

Auslöser für das Verfahren:
Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit teil. Entsprechend ist an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend. Der Betriebsrat fordert die Festlegung, das der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit an jeder Arbeitsschutzausschusssitzung teilnimmt.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. .
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hannover, Beschluss von 04.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Betriebsrat hat gegen die Filiale Hannover Klage eingereicht.
Leitsatz:
  • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an ASA-Sitzungen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 11 ASiG dem Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers unterliegt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 7 BetrV erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutsausschusses gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 - 3 BV 9/12 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 12.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des ASA gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen.