Straf- und Ordnungswiedrigkeiten gegen Bauherrn

Gerichtsverfahren:

Strafrechtliche Aufarbeitung eines tödlichen Deckeneinsturzes bei Betonierarbeiten:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Bauunternehmer und sein Sohn (beide Geschäftsführer) errichteten auf dem Grundstück des Vaters einen Neubau Bürogebäudes mit angeschlossenen Werkstatt für das eigene Bauunternehmen. Zwischen dem Bürogebäude und der Werkstatt sollte in ca. 5 m Höhe eine Durchfahrt, die auch als Dachterasse dienen sollte, errichtet werden. Die Deckenschalung wurde auf Doka-Trägern erstellt. Dabei wurde masiv gegen die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und die DIN EN 12812 verstoßen.
Am 16.10.2020 wurde die Decke betoniert, dazu wurden 42 m3 Beton mit einer Betonpumpe in die Schalung eingebracht. Nach Abschluß der Rüttelarbeiten brach die Schalung zusammen und begrub 4 Mitarbeiter unter sich. Sie erstickten im flüssigen Beton und konnten von den Rettungskräften nur noch Tot geborgen werden, ein weiterer Mitarbeiter stürzte von der Schalung und verletzte sich.
Kurzbeschreibung:
Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verfahren ein besonderes öffentliches Intresse und sieht die strafrechtliche Aufarbeitung für notwendig. Vater und Sohn werden als Bauherr, Geschäftsführer und Bauleiter nach dem Unfall mit vier tödlich verunglückten Bauarbeitern angeklagt. 
Verfahrensgang:
Amtsgericht Landsberg, Urteil von 04.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung u.a. (durch Unterlassen) nach Deckeneinsturz auf Baustelle – Garantenstellung aus der Eigenschaft als Bauleiter und Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer der Baufirma, Grundeigentümer und Bauherr sowie aus § 4 Nr. 1, 2 und 7 ArbSchG.
Tenor:
  1. Der Angeklagte S.N. ist schuld der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
    Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verhängt.
    Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
  2. Der Angeklagte S.H. ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
    Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.
    Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
  3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
    Den Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.

Geschäftsführer eines Bauträgers wehrt sich gegen Bußgeld wegen unterlassener Vorankündigung und nicht erstellten SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:

Der Geschäftsführer eines Bauträgers hat als verantwortlicher Bauherr eines Bauvorhabens es unterlassen, der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Auch wurde für das Bauvorhaben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutz erstellt. Bei einer Begehung durch ..... wurde dieser Mangel festgestellt und ein Bußgeldbescheid ausgestellt.

Kurzbeschreibung:
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen ein Bußgeld wegen der unterlassenen Vorankündigung und den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil von 04.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BaustVO, 25 Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldbuße von 1 500,-- DM verurteilt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 06.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.