Straf- und Ordnungswiedrigkeiten gegen Bauherrn

Gerichtsverfahren:

Geschäftsführer eines Bauträgers wehrt sich gegen Bußgeld wegen unterlassener Vorankündigung und nicht erstellten SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:

Der Geschäftsführer eines Bauträgers hat als verantwortlicher Bauherr eines Bauvorhabens es unterlassen, der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Auch wurde für das Bauvorhaben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutz erstellt. Bei einer Begehung durch ..... wurde dieser Mangel festgestellt und ein Bußgeldbescheid ausgestellt.

Kurzbeschreibung:
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen ein Bußgeld wegen der unterlassenen Vorankündigung und den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil von 04.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BaustVO, 25 Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldbuße von 1 500,-- DM verurteilt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 06.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.