Auslöser für das Verfahren:Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aberKurzbeschreibung:
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
- eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
- das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
- es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
- die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
- bzw. befestigt worden,
- Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
- das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
- Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
- Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
- im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
- im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
- im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.Leitsatz:
- Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
- Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.Leitsatz:
- Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.