ASR A1.2 - Raumabmessungen und Bewegungsflächen
- Die ASR A1.2 betrifft Raumabmessungen und Bewegungsflächen in Arbeitsstätten.
- Sie definiert Mindestanforderungen für die Größe von Arbeitsräumen und die zur Verfügung stehenden Bewegungsflächen.
- Die ASR A1.2 legt fest, dass Arbeitsräume ausreichend groß sein müssen, um eine sichere und komfortable Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
- Sie definiert auch die erforderlichen Bewegungsflächen um Arbeitsplätze herum, um eine sichere Bewegung der Beschäftigten zu ermöglichen und Unfälle zu vermeiden.
- Die Mindestabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Tätigkeit, der Anzahl der Beschäftigten und den spezifischen Arbeitsbedingungen.
- Die ASR A1.2 berücksichtigt ergonomische Gesichtspunkte und Sicherheitsanforderungen, um eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass Arbeitsräume und Bewegungsflächen den Vorgaben entsprechen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.2
ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Die ASR A1.3 regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten.
- Sie legt Anforderungen und Empfehlungen für die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest.
- Die ASR A1.3 definiert die Verwendung von Sicherheitszeichen, Farben und Signalen, um Gefahren zu kennzeichnen und auf Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen.
- Sie umfasst die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Einrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
- Die ASR A1.3 legt auch Anforderungen an die Gestaltung, Platzierung und Größe von Sicherheitszeichen fest, um eine klare und eindeutige Kommunikation zu gewährleisten.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR A1.3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.07.2017 (in Kraft) Volltext: ASR A1.3
ASR A1.5/1,2 - Fußböden
- ASR A1.5/1,2 behandelt die Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten.
- Sie definiert Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Fußböden, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- Die ASR A1.5/1,2 legt fest, dass Fußböden rutschfest, eben, fest, sauber und leicht zu reinigen sein müssen.
- Sie berücksichtigt verschiedene Arbeitsbereiche und -aktivitäten und definiert entsprechende Anforderungen an die Beschaffenheit der Fußböden.
- Die ASR A1.5/1,2 enthält auch Anforderungen an die Auswahl, den Einbau und die Instandhaltung von Fußböden.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fußböden den Anforderungen der ASR A1.5/1,2 entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
- Die Einhaltung der ASR A1.5/1,2 trägt zur Vermeidung von Stolper- und Rutschunfällen sowie zur Förderung der Arbeitsplatzhygiene bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.5/1,2
ASR A1.6 - Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
- ASR A1.6 behandelt Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände in Arbeitsstätten.
- Sie definiert Mindestanforderungen an die Gestaltung und Ausstattung dieser Elemente, um eine angemessene Beleuchtung und Belüftung der Arbeitsräume sicherzustellen.
- Die ASR A1.6 legt fest, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände ausreichend dimensioniert sein müssen, um eine ausreichende Tageslichtversorgung zu gewährleisten.
- Sie enthält Anforderungen an die Auswahl von Materialien für diese Elemente, um Blendungen zu vermeiden und den Lichteinfall zu regulieren.
- Die ASR A1.6 berücksichtigt auch den Schutz vor Witterungseinflüssen, Lärm und unerwünschten Einblicken.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände den Anforderungen der ASR A1.6 entsprechen und ordnungsgemäß gewartet werden.
- Die Einhaltung der ASR A1.6 trägt zur Schaffung einer angenehmen Arbeitsumgebung bei und kann das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten verbessern.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.6
ASR A1.7 - Türen und Tore
Die ASR A1.7 legt Mindestanforderungen für Türen und Tore in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
- Gestaltung: Türen und Tore müssen leicht zu öffnen, schließen und sichern sein, um eine sichere und reibungslose Nutzung zu ermöglichen.
- Zugänglichkeit: Die ASR A1.7 definiert Anforderungen an Breite, Höhe und Bewegungsflächen, um eine barrierefreie Zugänglichkeit zu gewährleisten.
- Sicherheit: Sie berücksichtigt Aspekte wie Brand- und Rauchschutz, Schallschutz sowie Energieeffizienz, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.
- Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Türen und Tore den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.7
ASR A1.8 - Verkehrswege Die ASR A1.8 legt Mindestanforderungen für Verkehrswege in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
- Definition: Die ASR A1.8 definiert Verkehrswege als Bereiche, die der Fortbewegung von Personen, Fahrzeugen und Transportmitteln dienen.
- Gestaltung: Verkehrswege müssen ausreichend breit, eben, stabil und rutschfest sein, um eine sichere Bewegung zu gewährleisten.
- Kennzeichnung: Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Verkehrs- und Flucht- und Rettungswegen fest, um eine klare Orientierung zu ermöglichen.
- Hindernisse: Die ASR A1.8 definiert Anforderungen an die Mindesthöhe von Verkehrswegen und fordert, dass Hindernisse vermieden oder gekennzeichnet werden.
- Beleuchtung: Sie enthält Anforderungen an die Beleuchtung von Verkehrs- und Fluchtwegen, um eine ausreichende Helligkeit und Sichtbarkeit sicherzustellen.
- Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Verkehrswege den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A1.8
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A2.1
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.05.2018 (in Kraft) Volltext: ASR A2.2
ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A2.3
ASR A3.4 - Beleuchtung Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 05.05.2023 (in Kraft) Volltext: ASR A3.4
ASR A3.4/7 - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (außer Kraft) Volltext: ASR A3.4/7
ASR A3.5 - Raumtemperatur Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A3.5
ASR A3.6 - Lüftung Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.05.2018 (in Kraft) Volltext: ASR A3.6
ASR A3.7 - Lärm Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 24.03.2021 (in Kraft) Volltext: ASR A3.7
ASR A4.1 - Sanitärräume Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.1
ASR A4.2 - Pausen- und Bereitschaftsräume Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.2
ASR A4.3 - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.3
ASR A4.4 - Unterkünfte Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.03.2022 (in Kraft) Volltext: ASR A4.4
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
- Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien, die konkrete Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten enthalten.
- ASR V3 betrifft "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
- Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest, um Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern.
- ASR V3 umfasst die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Brandschutzeinrichtungen, Gefahrenbereichen, Lagerplätzen für gefährliche Stoffe, Betriebsanweisungen und Sicherheitszeichen.
- Die ASR V3 basiert auf der Arbeitsschutzgesetzgebung und berücksichtigt auch internationale Normen und Empfehlungen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung am Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.
- Die ASR V3 bietet einen Rahmen für die einheitliche Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, um die Orientierung für Beschäftigte zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
- Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und trägt zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bei.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.07.2017 (in Kraft) Volltext: ASR V3
V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
- Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 betreffen die "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsysteme".
- Sie legen Anforderungen und Empfehlungen für die Verwendung von Sicherheitsfarben, Sicherheitszeichen und Sicherheitsleitsystemen fest, um Gefahren am Arbeitsplatz zu kennzeichnen und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- Die ASR V3a.2 basiert auf nationalen und internationalen Normen sowie auf bewährten Praktiken im Arbeitsschutz.
- Sie umfasst die Verwendung von Sicherheitsfarben zur Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen, Gefahrenbereichen, Brandschutzeinrichtungen und anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
- Die ASR V3a.2 definiert auch die Gestaltung, Farbgebung und Platzierung von Sicherheitszeichen, um klare und eindeutige Informationen für die Beschäftigten bereitzustellen.
- Des Weiteren legt sie Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme fest, um eine sichere Orientierung am Arbeitsplatz zu ermöglichen, einschließlich der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3a.2 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Sicherheitskennzeichnung den Vorgaben entspricht.
- Die ASR V3a.2 trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern und die Sicherheit der Beschäftigten zu erhöhen.
Technische Regeln (Arbeitsstätten) Stand: 01.04.2023 (in Kraft) Volltext: ASR V3a.2
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