DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention Die DGUV Vorschrift 1 legt die Grundsätze der Prävention fest, die von allen Unternehmern und Versicherten zu beachten sind. Sie umfasst unter anderem:
- Gefährdungsbeurteilung:
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Dokumentation der Ergebnisse.
- Unterweisung:
Die Unterweisung der Versicherten über die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen, die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen, die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten), die Notfallmaßnahmen, die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
- Sicherheitsbeauftragte:
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
- Ersthelfer:
Bestellung und die Festlegung von Ausbildung und Zahl der Ersthelfer.
- Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Unternehmern:
Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer sind diese verpflichtet, sich gegenseitig über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu koordinieren.
- Die Vergabe von Aufträgen.
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei allen Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Darüber hinaus gibt es die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält.UVT-Vorschriften Stand: 01.11.2013 (in Kraft) Volltext: DGUV V 1
DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
- gewerblicher,
- landwirtschaftlicher,
- kaufmännischer,
- verwaltungsmäßiger sowie
- dienstleistungs- oder
- ausbildungsbezogener,
- kultureller und
- Freizeittätigkeiten und
- anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
- Beurteilung und
- Vermeidung von Risiken,
- die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
- die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
- die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
- Maßnahmen zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
- die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
- dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
- möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
- über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2012 (in Kraft) Volltext: DGUV V 2
DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Die DGUV 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
- jedes Unternehmen und
- jeden Versicherten
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
- alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung. In Ihre werden die Anforderungen an
- elektrische Anlagen,
- die einzelnen Betriebsmittel und
- den Umgang sowie
- das Arbeiten an diesen.
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
- an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
- in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
- das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
- Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
- Bau-,
- Montage-,
- Transport-,Anstrich- und
- Ausbesserungsarbeiten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V 3
DGUV Vorschrift 4 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V 4
DGUV Vorschrift 6 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die DGUV Vorschrift 6 (DGUV V 6) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" richtet sich an Arbeitgeber und regelt die Pflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wichtigsten Punkte der DGUV Vorschrift 6 sind:
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Anwendungsbereich: Die DGUV V 6 gilt für alle Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte tätig sind, die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder besonderen Belastungen unterliegen.
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Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festzustellen.
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Die DGUV V 6 legt fest, welche Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen sind, basierend auf den Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz.
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Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen.
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Mitwirkungspflicht der Beschäftigten: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, an den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen und die dafür erforderlichen Informationen bereitzustellen.
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Dokumentation: Die DGUV V 6 fordert eine Dokumentation der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie der festgestellten Befunde und getroffenen Maßnahmen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (außer Kraft) Volltext: DGUV V 6
DGUV Vorschrift 11 - Unfallverhütungsvorschrift - Laserstrahlung
Die DGUV Vorschrift 11 (DGUV V 11) regelt die Unfallverhütungsvorschriften für den Umgang mit Laserstrahlung am Arbeitsplatz.
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Anwendungsbereich: Die DGUV V 11 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Laserstrahlung erzeugt oder angewendet wird, unabhängig von der Laserklasse oder dem Laserproduktionsverfahren.
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Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren der Laserstrahlung zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Laseranlagen und -bereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Warnhinweisen.
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Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Laserstrahlung zu informieren und sie in der sicheren Handhabung von Laseranlagen zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für die Bedienung und Wartung von Laseranlagen verantwortlich.
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Messungen und Dokumentation: Die DGUV V 11 schreibt regelmäßige Messungen der Laserstrahlung vor, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
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Arztuntersuchungen: Unter bestimmten Bedingungen können arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu überwachen.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 11 ist für Arbeitgeber, die Laserstrahlung am Arbeitsplatz verwenden, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den potenziellen Gefahren dieser Strahlung und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (außer Kraft) Volltext: DGUV V11
DGUV Vorschrift 12 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Laserstrahlung UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V12
DGUV Vorschrift 13 - Unfallverhütungsvorschrift - Organische Peroxide
Die DGUV Vorschrift 13 (DGUV V 13) befasst sich mit dem sicheren Umgang von Organischen Peroxiden am Arbeitsplatz.
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Anwendungsbereich: Die DGUV V 13 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Organische Peroxide hergestellt, verwendet, gelagert oder transportiert werden.
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Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren von Organischen Peroxiden zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Lager- und Arbeitsbereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Lagerbedingungen.
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Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Organischen Peroxiden zu informieren und sie in der sicheren Handhabung und Lagerung zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für den Umgang mit Organischen Peroxiden verantwortlich.
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Maßnahmen bei Unfällen: Die DGUV V 13 enthält Anweisungen für das Verhalten im Falle von Unfällen mit Organischen Peroxiden, einschließlich der Alarmierung von Rettungsdiensten, der Evakuierung von Gefahrenbereichen und der Ersten Hilfe.
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Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der Lagerbedingungen und der Konzentration von Organischen Peroxiden sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 13 ist für Arbeitgeber, die mit Organischen Peroxiden arbeiten, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren dieser Stoffe und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V13
DGUV Vorschrift 15 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder
Die DGUV Vorschrift 15 (DGUV V 15) befasst sich mit dem sicheren Umgang von elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz.
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Anwendungsbereich: Die DGUV V 15 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können, die ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten.
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Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind.
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Schutzmaßnahmen: Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren elektromagnetischer Felder zu schützen. Dazu gehören die Minimierung der Exposition, die Bereitstellung von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen.
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Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von elektromagnetischen Feldern zu informieren und sie in der sicheren Handhabung zu schulen und zu unterweisen.
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Grenzwerte: Die DGUV V 15 enthält Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
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Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der elektromagnetischen Felder sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.06.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V15
DGUV Vorschrift 16 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder UVT-Vorschriften Stand: 01.07.2002 (in Kraft) Volltext: DGUV V16
DGUV Vorschrift 17 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
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Anwendungsbereich: Die DGUV V 17 gilt für alle Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen szenische Darstellungen wie Theateraufführungen, Filmproduktionen, Konzerte, Shows oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.
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Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um die Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu gewährleisten, die in solchen Einrichtungen arbeiten oder sich dort aufhalten. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken.
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Planung und Durchführung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies umfasst auch die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen.
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Notfallmanagement: Die DGUV V 17 legt Anforderungen an das Notfallmanagement fest, einschließlich der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Evakuierungsplänen und der Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Notfallsituationen.
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Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der durchgeführten Maßnahmen und der Unterweisungen der Mitarbeiter.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V17
DGUV Vorschrift 18 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V18
DGUV Vorschrift 19 - Unfallverhütungsvorschrift - Schausteller- und Zirkusunternehmen
Die DGUV Vorschrift 19 (DGUV V 19) regelt den Arbeitsschutz in Schausteller- und Zirkusunternehmen, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Sie umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken, die spezifisch für diese Unternehmen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern und die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen. Notfallmanagementpläne, einschließlich Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen, müssen erstellt und implementiert werden.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz von Beschäftigten und Besuchern bei den verschiedenen Aktivitäten und Attraktionen gelegt, die in Schausteller- und Zirkusunternehmen stattfinden. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung der Sicherheit von Tieren, die in Zirkusvorstellungen auftreten.
Die DGUV V 19 legt fest, dass alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden müssen, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, durchgeführter Maßnahmen und Mitarbeiterschulungen.
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist für Schausteller- und Zirkusunternehmen verpflichtend. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können zu arbeits- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V19
DGUV Vorschrift 20 - Unfallverhütungsvorschrift - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken
Die DGUV Vorschrift 20 (DGUV V 20) regelt den Arbeitsschutz in Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Die Vorschrift enthält spezifische Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und anderen Gefahren, die in diesen Einrichtungen auftreten können.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 20 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf dieser Grundlage müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Prävention von Spielmanipulation, Diebstahl, Überfällen und anderen kriminellen Aktivitäten.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Umgang mit Geld, die Sicherheit von Spielautomaten und die Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs gelegt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Spielautomaten den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Die DGUV Vorschrift 20 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern fest. Beschäftigte müssen über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Zwischenfälle zu verhindern. Zudem sind Notfallmaßnahmen wie die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen vorgeschrieben. UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1997 (außer Kraft) Volltext: DGUV V20
DGUV Vorschrift 21 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische Anlagen
Die DGUV Vorschrift 21 (DGUV V 21) regelt den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen, um die Sicherheit von Beschäftigten und die Verhütung von Unfällen zu gewährleisten. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion von abwassertechnischen Anlagen betraut sind.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 21 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherstellung der Maschinensicherheit.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz vor biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren gelegt, die in abwassertechnischen Anlagen auftreten können. Dazu gehören Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, zum sicheren Umgang mit Chemikalien und zur Gewährleistung der Hygiene am Arbeitsplatz.
Die DGUV Vorschrift 21 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten fest. Mitarbeiter müssen über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V21
DGUV Vorschrift 22 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische Anlagen UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V22
DGUV Vorschrift 23 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste
Die DGUV Vorschrift 23 (DGUV V 23) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Arbeitsschutz in Wach- und Sicherungsdiensten regelt. Sie gilt für Unternehmen, die Sicherheitsdienste anbieten oder Wachpersonal beschäftigen.
Die Vorschrift hat das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten sowie Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Dazu müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen, wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, Schulungen und die Einrichtung von Notfallplänen.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf die spezifischen Risiken des Sicherheitsgewerbes gelegt, wie z.B. Übergriffe oder körperliche Auseinandersetzungen. Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um die physische und psychische Belastung der Beschäftigten zu minimieren und ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter angemessen geschult und informiert sind, um potenzielle Gefahren zu erkennen und darauf zu reagieren, einschließlich der Schulung im Umgang mit Konfliktsituationen und Erste-Hilfe-Maßnahmen. UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V23
DGUV Vorschrift 24 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V24
DGUV Vorschrift 25 - Unfallverhütungsvorschrift - Überfallprävention
Die DGUV Vorschrift 25 (DGUV V 25) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit der Überfallprävention befasst. Sie richtet sich an Unternehmen und beschäftigt sich mit Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Überfällen und Gewalttaten am Arbeitsplatz.
Die Vorschrift legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken für Überfälle zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung angemessener Beleuchtung, die Installation von Sicherheitskameras und Alarmvorrichtungen sowie die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Konfliktsituationen.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf Branchen gelegt, in denen ein erhöhtes Risiko für Überfälle besteht, wie z.B. Tankstellen, Banken oder Einzelhandelsgeschäfte. Die DGUV Vorschrift 25 enthält spezifische Anforderungen für diese Bereiche, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 25 ist verbindlich für Unternehmen, die mit dem Risiko von Überfällen konfrontiert sind. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gewalttaten am Arbeitsplatz und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können arbeits- und versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
UVT-Vorschriften Stand: 01.08.2020 (in Kraft) Volltext: DGUV V25
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V29
DGUV Vorschrift 32 - Unfallverhütungsvorschrift - Kernkraftwerke UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V32
DGUV Vorschrift 36 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeiten UVT-Vorschriften Stand: 01.04.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V36
DGUV Vorschrift 37 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeit UVT-Vorschriften Stand: 01.09.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V37
DGUV Vorschrift 38 - Unfallverhütungsvorschrift - Bauarbeiten Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
- Aushub- und Erdarbeiten,
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
- Umbau,
- Maler- und Tapezierarbeiten,
- Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden. UVT-Vorschriften Stand: 01.11.2019 (in Kraft) Volltext: DGUV V38
DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
- Aushub- und Erdarbeiten,
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
- Umbau,
- Maler- und Tapezierarbeiten,
- Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden. UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V39
DGUV Vorschrift 40 - Unfallverhütungsvorschrift - Taucherarbeiten UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2012 (in Kraft) Volltext: DGUV V40
DGUV Vorschrift 42 - Unfallverhütungsvorschrift - Zelte und Tragluftbauten UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V42
DGUV Vorschrift 43 - Unfallverhütungsvorschrift - Müllbeseitigung UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V43
DGUV Vorschrift 44 - Unfallverhütungsvorschrift - Müllbeseitigung UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V44
DGUV Vorschrift 48 - Unfallverhütungsvorschrift - Straßenreinigung UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V48
DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift - Feuerwehren UVT-Vorschriften Stand: 01.06.2018 (in Kraft) Volltext: DGUV V49
DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift - Krane UVT-Vorschriften Stand: 01.10.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V52
DGUV Vorschrift 53 - Unfallverhütungsvorschrift - Krane UVT-Vorschriften Stand: 01.07.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V53
DGUV Vorschrift 54 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V54
DGUV Vorschrift 55 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte UVT-Vorschriften Stand: 01.10.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V55
DGUV Vorschrift 56 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V56
DGUV Vorschrift 57 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V57
DGUV Vorschrift 60 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern UVT-Vorschriften Stand: 01.11.1999 (in Kraft) Volltext: DGUV V60
DGUV Vorschrift 61 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern UVT-Vorschriften Stand: 01.02.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V61
DGUV Vorschrift 62 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V62
DGUV Vorschrift 63 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten UVT-Vorschriften Stand: 01.02.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V63
DGUV Vorschrift 64 - Unfallverhütungsvorschrift - Schwimmende Geräte UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V64
DGUV Vorschrift 65 - Unfallverhütungsvorschrift - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V65
DGUV Vorschrift 66 - Unfallverhütungsvorschrift - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1982 (in Kraft) Volltext: DGUV V66
DGUV Vorschrift 67 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V67
DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V68
DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V69
DGUV Vorschrift 70 - Unfallverhütungsvorschrift - Fahrzeuge UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V70
DGUV Vorschrift 71 - Unfallverhütungsvorschrift - Fahrzeuge UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V71
DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - Eisenbahnen UVT-Vorschriften Stand: 01.09.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V72
DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen UVT-Vorschriften Stand: 01.10.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V73
DGUV Vorschrift 74 - Unfallverhütungsvorschrift - Seilschwebebahnen und Schlepplifte UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V74
DGUV Vorschrift 77 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V77
DGUV Vorschrift 78 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen UVT-Vorschriften Stand: 01.07.1999 (in Kraft) Volltext: DGUV V78
DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V79
DGUV Vorschrift 80 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V80
DGUV Vorschrift 81 - Unfallverhütungsvorschrift - Schulen UVT-Vorschriften Stand: 01.05.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V81
DGUV Vorschrift 82 - Unfallverhütungsvorschrift - Kindertageseinrichtungen UVT-Vorschriften Stand: 01.05.2007 (in Kraft) Volltext: DGUV V82
DGUV Vorschrift 84 - Unfallverhütungsvorschrift - Seeschifffahrt UVT-Vorschriften Stand: 01.04.2018 (in Kraft) Volltext: DGUV V84
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