Europäische Verordnungen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


  • Die CLP/GHS-Verordnung ist eine EU-Verordnung, die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen harmonisiert.
  • CLP steht für "Classification, Labelling and Packaging", während GHS für "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" steht.
  • Das Ziel der Verordnung ist es, die Gesundheit von Menschen und die Umwelt vor den Gefahren chemischer Stoffe zu schützen.
  • Sie basiert auf den UN-Empfehlungen des GHS und stellt sicher, dass die Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien weltweit einheitlich ist.
  • Die Verordnung legt Kriterien für die Einstufung von Chemikalien fest, einschließlich ihrer physikalischen, gesundheitlichen und Umweltauswirkungen.
  • Chemische Stoffe und Gemische müssen entsprechend ihrer Gefährlichkeit klassifiziert und mit entsprechenden Piktogrammen, Signalwörtern und Gefahrenhinweisen gekennzeichnet werden.
  • Unternehmen, die Chemikalien herstellen, einführen oder vertreiben, sind verpflichtet, die Anforderungen der CLP/GHS-Verordnung einzuhalten.
  • Die Verordnung trägt zur Sicherheit am Arbeitsplatz, im Verbraucherschutz und im Umweltschutz bei, indem sie die Kommunikation über die Gefahren von Chemikalien verbessert.
EU-Verordnungen
Stand: 01.12.2023 (in Kraft)
Volltext: VO 1272/2008/EG

VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission


Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals) ist eine EU-weite Regelung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.

  • Ziele: Die REACH-Verordnung hat das Ziel, den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Risiken chemischer Stoffe zu verbessern, indem sie die Hersteller und Importeure von Chemikalien dazu verpflichtet, Informationen über ihre Produkte bereitzustellen und deren sichere Verwendung zu gewährleisten.

  • Registrierung: Hersteller und Importeure müssen alle in der EU hergestellten oder importierten chemischen Stoffe registrieren und Informationen über ihre Eigenschaften, Verwendungen und Risiken bereitstellen.

  • Bewertung: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bewertet die eingereichten Informationen und kann zusätzliche Studien oder Maßnahmen zur Risikominderung verlangen, falls Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Stoffes bestehen.

  • Zulassung: Einige besonders besorgniserregende Stoffe dürfen nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden und erfordern eine spezielle Zulassung durch die ECHA.

  • Beschränkung: Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe kann eingeschränkt oder verboten werden, wenn ihre Risiken nicht ausreichend kontrolliert werden können.

  • Informationsaustausch: Die REACH-Verordnung fördert den Austausch von Informationen über chemische Stoffe entlang der Lieferkette, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten.

  • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle chemischen Stoffe, sei es in Produkten des täglichen Lebens, industriellen Anwendungen oder in der Landwirtschaft.

  • Konformität: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen der REACH-Verordnung erfüllen, und können bei Nichteinhaltung mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden, einschließlich Bußgeldern.

Insgesamt zielt die REACH-Verordnung darauf ab, die Transparenz und den Schutz im Umgang mit Chemikalien zu verbessern und gleichzeitig die Innovationsfähigkeit der chemischen Industrie zu erhalten.

EU-Verordnungen
Stand: 01.12.2023 (in Kraft)
Volltext: VO 1907/2006/EG

VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rate


  • Die PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) regelt persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in der Europäischen Union.
  • Das Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Verbraucher zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass PSA bestimmten Anforderungen entspricht.
  • PSA umfasst Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, den Träger vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu schützen, wie Helme, Schutzbrillen, Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Schutzanzüge.
  • Die Verordnung legt fest, dass PSA nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht und die Konformität durch Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde.
  • Hersteller von PSA müssen technische Dokumentationen erstellen und eine Risikobewertung durchführen, um die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten.
  • Die Verordnung definiert die Pflichten von Herstellern, Bevollmächtigten und Händlern im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PSA auf dem Markt.
  • PSA muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, um die Konformität mit den Anforderungen der PSA-Verordnung anzuzeigen.
  • Die PSA-Verordnung gilt seit dem 21. April 2018 und löste die vorherige PSA-Richtlinie (89/686/EWG) ab.
  • Verstöße gegen die PSA-Verordnung können zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Bußgeldern und dem Rückruf von nicht konformen Produkten.
EU-Verordnungen
Stand: 31.03.2016 (in Kraft)
Volltext: VO 2016/425/EG

Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates


Die Maschinenverordnung der EU fordert
  • sichere Gestaltung,
  • Konformitätsbewertung,
  • technische Dokumentation,
  • CE-Kennzeichnung und
  • klare Benutzerinformationen
für Maschinen, um
  • Unfälle zu vermeiden und
  • die Gesundheit zu schützen.
EU-Verordnungen
Stand: 29.06.2023 (in Kraft)
Volltext: VO 2023/1230/EG


EU-Verordnungen
Stand: 01.01.1970 (in Kraft)
Volltext: VO 528/2012/EU

VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates


Die Straßenverkehrssozialvorschriften-Verordnung (VO 561/2006/EG) regelt die Arbeitsbedingungen von Fahrern im Straßentransportgewerbe in der Europäischen Union. Sie betrifft Fahrer von Lkw und Bussen über 3,5 Tonnen sowie Unternehmen, die diese Fahrzeuge einsetzen.

Die Verordnung legt unter anderem maximale Lenk- und Ruhezeiten fest, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Müdigkeit am Steuer zu verhindern. Fahrer müssen regelmäßige Ruhepausen einhalten und bestimmte Höchstzeiten pro Tag und Woche einhalten.

Des Weiteren enthält die Verordnung Vorschriften zur Erfassung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten der Fahrer, die von den Unternehmen strikt eingehalten werden müssen. Diese Daten müssen aufzeichnen und für Kontrollbehörden zugänglich sein.

Die VO 561/2006/EG gilt für den Güter- und Personenverkehr und wird durch nationale Regelungen ergänzt. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern für Fahrer und Unternehmen führen und im Wiederholungsfall sogar zur Aussetzung der Betriebserlaubnis führen.

Insgesamt dient die Verordnung dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern und faire Wettbewerbsbedingungen im Straßentransportgewerbe zu gewährleisten.

EU-Verordnungen
Stand: 01.12.2023 (in Kraft)
Volltext: VO 561/2006/EG