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Grundsatz/-sätze der Prävention/-en
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Allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4
Mit dem § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die der Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes beachten muss. Diese Grundsätze dienen als Leitfaden für die Gestaltung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen und umfassen:
- Gefährdungsminimierung:
Die Arbeit muss so gestaltet sein, dass Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden. Die verbleibende Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden. - Gefahrenbekämpfung an der Quelle:
Gefahren sollen direkt an ihrem Ursprung bekämpft werden, um Risiken von vornherein zu minimieren. - Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene:
Bei den Maßnahmen sind der aktuelle Stand der Technik, sowie arbeitsmedizinische und hygienische Erkenntnisse zu beachten, ebenso wie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Kenntnisse. - Einbeziehung aller Faktoren:
Die Maßnahmen sollen Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz umfassen und sachgerecht miteinander verknüpfen. - Priorität kollektiver Schutzmaßnahmen:
Individuelle Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstungen) sind erst nachrangig zu anderen Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko an der Quelle minimieren. - Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Gruppen:
Bei den Maßnahmen sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen, um diesen adäquaten Schutz zu bieten. - Anweisungen für die Beschäftigten:
Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen, um sie über Risiken und Schutzmaßnahmen aufzuklären und um sicherzustellen, dass sie sich entsprechend verhalten können. - Vermeidung geschlechtsspezifischer Nachteile:
Regelungen, die mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirken, sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen unbedingt notwendig ist.
Vorschriften- und Regelwerke:
BG-BAUstein:
BG-Bau Baustein G806 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Gruppe: Bausteine der BG-Bau (BG-Grundlagen G)
Stand: 01.07.2019
Volltext: Baustein G806
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention
Die DGUV Vorschrift 1 legt die Grundsätze der Prävention fest, die von allen Unternehmern und Versicherten zu beachten sind. Sie umfasst unter anderem:
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei allen Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Darüber hinaus gibt es die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält.
- Gefährdungsbeurteilung:
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Dokumentation der Ergebnisse.- Unterweisung:
Die Unterweisung der Versicherten über die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen, die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen, die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten), die Notfallmaßnahmen, die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.- Sicherheitsbeauftragte:
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.- Ersthelfer:
Bestellung und die Festlegung von Ausbildung und Zahl der Ersthelfer.- Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Unternehmern:
Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer sind diese verpflichtet, sich gegenseitig über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu koordinieren.- Die Vergabe von Aufträgen.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.11.2013
Volltext: DGUV V 1
GUID: 633AEFAC
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner