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Koordinationspflicht/-en nach BaustellV


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Koordinator Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan Einhaltung der allgemeine Grundsätze

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 3 Abs. 1 BaustellV § 2 Abs. 3

BaustellV § 2 Abs. 1

ArbSchG § 4

ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
ja nein ja
ja ja ja ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja ja
ja ja ja ja

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Vorankündigung Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle Unterlage für spätere Arbeiten

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 2 Abs. 2 BaustellV § 2 Abs. 4 BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3
ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein nein
ja nein ja nein
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja nein
ja ja ja nein
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja nein ja
ja ja nein ja

Folgende Hinweise sind zu beachten:
  • Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
  • Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.




GUID: 13267D0C
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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