Sicherheitstechnische- und arbeitsmedizinische Betreuung
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
Bestellung,
Anforderungen,
Unabhängigkeit,
Zusammenarbeit und
die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
Betriebsärzten,
Sicherheitsingenieuren und
anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
gewerblicher,
landwirtschaftlicher,
kaufmännischer,
verwaltungsmäßiger sowie
dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
kultureller und
Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
Beurteilung und
Vermeidung von Risiken,
die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
Maßnahmen zur
Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und
Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.Gesetze (Bund) Stand: 20.04.2013 (in Kraft) Volltext: ASiG
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnungen (Bund) Stand: 12.07.2019 (in Kraft) Volltext: ArbMedVV
AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Stand: 20.07.2016 (in Kraft) Volltext: AMR 2.1
AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Stand: 24.02.2014 (in Kraft) Volltext: AMR 3.1
AMR Nr. 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Stand: 15.03.2017 (in Kraft) Volltext: AMR 3.2
DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
gewerblicher,
landwirtschaftlicher,
kaufmännischer,
verwaltungsmäßiger sowie
dienstleistungs- oder
ausbildungsbezogener,
kultureller und
Freizeittätigkeiten und
anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
Beurteilung und
Vermeidung von Risiken,
die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
Maßnahmen zur
Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und
Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2012 (in Kraft) Volltext: DGUV V 2