rechtssprechung:straf_owi_andere
Straf- und Ordnungswiedrigkeiten gegen Andere
Gerichtsverfahren:
Strafrechtliche Aufarbeitung des Absturzes einer Wuppertaler Schwebebahn:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Am 12. April 1999 stürzte ein Triebwagen in die Wupper, dabei starben fünf Fahrgäste und 47 wurden verletzt. Bei der Erneuerung des Traggerüstes wurde ein vorübergehend für Montagehilfszwecke auf der Fahrschiene montiertes Bauteil („Kralle“) nach Ende der nächtlichen Arbeiten versehentlich nicht demontiert. Der erste Zug des folgenden Tages fuhr auf dieses Hindernis auf, wobei durch die Wucht des Aufpralls das vordere Drehgestell vom Wagendach abgerissen wurde und der Wagen in die Wupper stürzte.Fraglich ist in dem vorliegenden Fall, welche Beteiligten ihre Kontrollpflichten verletzt haben.Verfahrensgang:Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Das Landgericht hat die Angeklagten F. E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B., L., S., W. und Wi. sind freigesprochen worden.Bundesgerichtshof, Urteil von 01.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).
Tenor:1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den, Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L., S., W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Strafrechtliche Aufarbeitung des Einsturzes der Eissporthalle von Bad Reichenhall:
Auslöser für das Verfahren:Beim Einsturz der Eissporthalle am 02.01.2006 in Bad Reichenhall wurden 15 Menschen getötet und 6 weitere schwer verletzt. Am Vormittag des 02.01.2006 stellte der Hallenbetriebsleiter nach Schneefällen eine Belastung des Hallendachs fest, die noch im Bereich der – nach den statischen Berechnungen aus der Bauzeit – maximal zulässigen Schneelast (150 kg/m2) lag. Da weitere Schneefälle angekündigt waren, sollte die Halle um 16:00 Uhr geschlossen werden, um das Dach am kommenden Tag vom Schnee zu räumen. Um 15:55 Uhr stürzte das Hallendach ein. In Anbetracht der vorneherein geminderten Tragfähigkeit, des natürlichen Alterungsprozesses, vor allem aber wegen der sich auflösenden Leimverbindungen war das Dach der Belastung nicht mehr gewachsen.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Das LG Traunstein hatte im Urteil von November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger hat der BGHden Freispruch wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben.Landgericht Traunstein, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Der Angeklagte G ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen. Er wird hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 229, 230 I, 52 StGB.
- Die Angeklagten R und S werden freigesprochen. Die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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