Anerkennung als Arbeitsunfall
Gerichtsverfahren:
Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice:
Auslöser für das Verfahren:Am 18.01.2013 wollte die Mitarbeiterin von einer Messe kommend in ihr Büro im Keller ihres Einfamilienauses gehen, um Geschäftsunterlagen dorthin zu bringen und ein berufliches Telefonat zu führen. Beim Hinabgehen auf den untersten drei Stufen der Kellertreppe rutschte sie aus und fiel mit dem Rücken auf die Treppenkante. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Deckenplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers zwei ohne Hinterkantenbeteiligung und attestierte Arbeitsunfähigkeit.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-office" ein Arbeitsunfall ist.Verfahrensgang:Sozialgericht Augsburg, Urteil von 01.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Versicherter Sturz auf Betriebsweg in beruflich mitgenutzten Einfamilienhaus.
Tenor:
- Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 18. Januar 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
- Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 04.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für das Zurücklegen von Betriebswegen besteht auch innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach § 8 I SGB VII.
- Dagegen unterliegt das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 II Nr.1 SGB VII. Denn der zu Hause in einem Home-Office arbeitende Beschäftigte vermeidet gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist.
- Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 II Nr.1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Allein der Umstand, dass eine Treppe im häuslichen Bereich benutzt werden muss, um den Arbeitsbereich zu erreichen, vermag das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges nicht zu begründen.
Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 11.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("home office") zu erreichen.
Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von Januar 2014 zurückgewiesen.
- Das Urteil des Sozialgerichts wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird.
- Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Anerkennung Arbeitsunfall nach 50 Jahren:
Auslöser für das Verfahren:Der heute 72 Jahre alte ehemalige Gleisbauhelfer des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. Im Jahr 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger der linken Hand und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Ein Mitarbeiter verlor 1966 bei einem Arbeitsunfall den kleinen Finger. Nun verlangt er nach 50 Jahren von dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab, da die Unterlagen, die das vom Mitarbeiter geschilderte Geschehen beweisen könnten, nicht mehr vorhanden sind.
Sozialgericht Dresden, Urteil von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbar
Anerkennung Arbeitsunfall-Unfall bei Fahrt zur Krankengymnastik:
Auslöser für das Verfahren:Der Arbeitnehmer erlitt 2017 einen Motorradunfall auf dem Weg zur Physiotherapie. Die Versicherung lehnte die Anerkennung als Versicherungsfall ab, da die Physiotherapie als heilende Behandlung und nicht als umfassende Rehabilitationsmaßnahme eingestuft wurde. Der Arbeitnehmer widersprach, argumentierte für den Schutz ambulanter Behandlungen, doch die Versicherung wies den Widerspruch zurück.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitnehmer am 21. August 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hat.Verfahrensgang:Sozialgericht Nordhausen, Urteil von 01.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Thüringer Landessozialgericht (Erfurt), Urteil von 01.2024 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für ambulante Maßnahmen besteht nur hinsichtlich der Rehabilitation Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII.
- Leistungen ambulanter (§ 40 SGB V) medizinischer Rehabilitation werden erbracht durch besondere Rehabilitationseinrichtungen. Da auch ambulante Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs 1 S 1 SGB V generell in "Rehabilitationseinrichtungen" erbracht werden, gilt auch hier, dass der Inhalt der medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines ganzheitlich orientierten, komplexen und individuellen (vgl §§ 4 Abs 1 Nr 4 und Abs 2, 8 Abs 1 und 3, 42 Abs 3 SGB IX) unter ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung des Reha-Teams (vgl § 107 Abs 2 Nr 2 SGB V) erstellten Konzepts zu erfolgen hat. Diese Kriterien erfüllt eine physiotherapeutische Praxis nicht.
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen von n Januar 2022 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bestimmung eines Wegeunfalls Fahrtunterbrechung durch spontanen Einkauf:
Auslöser für das Verfahren:Der 1982 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in Rietheim auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links inmein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin aus Unachtsamkeit ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Die Unfallverursacherin gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 20.07.2010 an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde mit Verfügung vom 14.09.2010 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und in Ermangelung eines Strafantrags eingestellt.Kurzbeschreibung:Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Erignisses (Abbiegen zum Erdbeekaufen auf dem Heimweg) als Arbeitsunfall streitig.Verfahrensgang:Sozialgericht Reutlingen, Urteil von 09.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des Heimweges von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatem Interesse getragen war. Dies hat sich auch im Anhalten des Wagens bemerkbar gemacht. Die Fahrt auf ein an de Straßenseite liegenden Grundstück zu betreten, um dort Erdbeeren zu kaufen, stellt auch keine lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs dar, sodass ein Unfall angenommen werden könnte. Geographisch gesehen, war der Kläger auf dem Heimweg, juristisch gesehen jedoch nicht.
Tenor:Die Klage zum SG Reutlingen wurde abgewiesen.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 09.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Weg zur Arbeit wird nicht durch ein bloße Anhalten des Versicherten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen soll, unterbrochen.
Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen von September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. April 2011 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20. Juli 2010 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
- Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Bundessozialgericht, Urteil von 07.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Bringt der Versicherte sein Kraftfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit zum Stehen, um nach links zum Einkauf von Erdbeeren abzubiegen, so dokumentiert sich in diesem nach außen beobachtbaren Verhalten die privatwirtschaftliche Handlungsmotivation und der versicherte Weg wird unterbrochen.
Tenor:Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils. Das BSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls verneint, da das Abbremsen des Fahrzeugs nicht unter Versicherungsschutz stand. Abzustellen ist auf die Handlungstendenz des Versicherten. In dem Moment, in dem er sein Fahrzeug abgebremst hat, setzte er seine subjektive Handlungstendenz in ein von außen erkennbares Handeln um. Es liegt auch keine nur geringfügige Unterbrechung vor, da ein Richtungswechsel eine deutliche Zäsur ist und nicht "ganz nebenher" erledigt wird.
Anerkennung eines Herzstillstand nach Streitgespräches mit dem Vorgesetzten als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Am 12.04.2010 kollabierte die 1987 geborene Bankkauffrau auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend und erlitt einen Herzstillstand. Der alamierte Notarzt reanimierte die Mitarbeiterin. Ende April 2010 wurde ihr ein Herzdefibrillator implantiert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens.Verfahrensgang:Sozialgericht Schleswig, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSozialgericht Schleswig, Urteil von 11.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil von 01.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Kollabiert eine Versicherte nach einem sachlich geführten Streitgespräch mit ihrem Vorgesetzten und erleidet anschließend einen Herzstillstand liegt kein Arbeitsunfall mangels vorliegen eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs. 1 S 2 SGB 7 vor. (Rn 36)
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig von November 2015 wird zurückgewiesen.
- Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 05.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Herzstillstand nach Streitgespräch mit dem Vorgesetzten kann Arbeitsunfall sein.
Tenor:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts von Januar 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Anerkennung eines Wegeunfalls beim Zurechtweisen eines Verkehrsraudys:
Auslöser für das Verfahren:Ein selbstständiger Transportunternehmer fuhr mit seinem Gespann am 29.07.2016 auf einer 2x2-spurigen Straße (um Getränke an einen Kunden auszuliefern), als ein anderer PKW mehrfach die Spur wechselte und dabei auch den Transportunternehmer gefährdete. An der Ampel stellte der Kläger den anderen Autofahrer zur Rede, wobei es zu einem Gefecht kam und der andere Autofahrer ein Messer zückte und dabei den Kläger verletzte. Streitig ist, ob das Geschehen als Arbeitsunfall / Wegeunfall anzuerkennen ist. Während das SG Würzburg einen Versicherungsschutz bejaht, lehnt das LSG dies ab.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Ein Versicherte verlangt vom Unfallversicherungsträger die Anerkennung eines Wegeunfalls.
Streitig ist jedoch, ob durch das Zurechtweisen noch der nötige innere betriebliche Zusammenhang besteht, welcher für den Versicherrungsschutz bestehen müsse.
Der Unfallversicherungsträger verneint dies.Sozialgericht Würzburg, Urteil von 10.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarBayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Wer sein Fahrzeug auf einem Betriebsweg bei Rotlicht an der Ampel verlässt, um einen anderen Fahrer eines Kfz wegen dessen vorangegangenen verkehrswidrigen Fahrverhaltens zur Rede zu stellen, und bei der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung Opfer einer Messerattacke wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits das Verlassen des Fahrzeugs zu diesem Zweck dient nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht dem weiteren Zurücklegen des Betriebsweges, sondern eigenwirtschaftlichen Zwecken. Erst recht gilt dies für das "Zur-Rede-Stellen" des anderen Fahrers wegen vorangegangener Beleidigung. Die Unterbrechung ist auch nicht geringfügig, während der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII fortbesteht.Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg von Oktober 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Sturz mit dem Fahrrad einer Juwelierin trotz Umweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Die Mitarbeiterin eines Juweliers fuhr am 20.02.2018 morgens um 07:50 Uhr mit dem Fahrrad zur Arbeit. Kurz vor dem Geschäft biegt sie wie jeden Morgen ab, um ihre Kollegin in einem nahegelegenen Parkhaus abzuholen, damit diese das Ladenlokal nicht alleine öffnen muss. Auf diesem Stück rutschte Sie mit dem Fahrrad auf Glatteis weg und erlitt ein schwere Verletzung (Fraktur), die am Folgetag operativ versorgt wurde.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich darüber, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt.Verfahrensgang:Sozialgericht Osnabrück, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der gemeinsame Weg und Öffnen eines Juweliergeschäfts mit weisungsbefugter Kollegin zur Vermeidung der Gefahr eines Überfalls ist sinnvoll.
Tenor:
- Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2018 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 20.02.2018 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.
- Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück von Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Arbeitsunfalles wegen Sturz beim Verschließen des Hoftores:
Auslöser für das Verfahren:Ein Mitarbeiter fährt morgens auf dem Weg zur Arbeit von seinem Grundstück, stoppt und steigt aus dem Fahrzeug aus, um das Tor zu verschließen. Dabei rutscht er auf der vereisten Fahrban aus und verletzt sich schwer an der Schulter.Kurzbeschreibung:Streitig ist, ob ein versicherter Wegeunfall vorliegt.Verfahrensgang:
Der Unfallversicherungsträger lehnt eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen (sein Eigentum zu schützen) unterbrochen habe. Da er das Hoftor nicht "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig.
Der Arbeitnehmer hingegen trägt vor, dass der versicherte Weg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes beginne und das schließen des Tores noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Hinweg zur Arbeit stünde.Sozialgericht Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarHessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 02.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Versicherungsschutz besteht auf dem Hinweg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Haustür und erstreckt sich ab dann auch auf Gefahrenmomente, die vom privaten Grundstück ausgehen.
- Tritt der Versicherte die Fahrt zur Arbeit auf dem eigenen Grundstück an, indem er das zuvor geöffnete Hoftor durchfährt, so spricht eine natürliche Betrachtungsweise dafür, von dem Fortbestehen der auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichteten Handlungstendenz auch beim Verschließen des Hoftores (einschließlich des Hin- und Rückwegs zum Pkw) auszugehen.
- Sieht man in der Verrichtung im Zusammenhang mit dem Verschließen des Hoftors eine Unterbrechung des Hinwegs zur Arbeit, so handelt es sich jedenfalls nur um eine geringfügige, die im Hinblick auf den Versicherungsschutz nicht schädlich ist.
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main von April 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Mit Unfallanzeige vom 15. Januar 2009 hat ein Unternehmen dem Unfallversicherungsträger mitgeteilt, dass eine Mitarbeiterin beim Skifahren im Rahmen eines Betriebsausfluges letztlich ohne genauen Grund gestürzt ist und sich dabei erhebliche Verletzungen am rechten Knie zugezogen hat.Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.Die Mitarbeiterin beantragt gerichtlich, den Unfallversicherungsträger dazu zu verpflichten, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Aktivität (hier: Skifahren) als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft wird.Verfahrensgang:
Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen muss.Sozialgericht Reutlingen, Urteil von 06.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Mitarbeiterin klagt beim Sozialgericht gegen die Ablehnung des Unfallversicherungsträgers, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Skiunfall im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ist kein versicherter Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine betriebsunabhängige, private Tätigkeit handelte.Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen von Juni 2010 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Anerkennung einer Schlägerei als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Bauleiter beantragt nach einer Schlägerei mit einem LKW-Fahrer die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, der zuständige Unfallversicherungsträger beantragt die Ablehnung des Antrages.Verfahrensgang:Sozialgericht Berlin, Urteil von 02.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Kehrt eine als Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Person auf dem Weg zu ihrem PKW nochmals um, um einen Dritten, der die Einfahrt zu seiner Arbeit versperrt, aber nicht sein Wegfahren behindert, zu ermahnen, ist dies eine privatnützige Tätigkeit. Da diese Tätigkeit objektiv nicht mehr Betriebszwecken dienlich ist, steht die versicherte Person nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei der anschließenden Auseinandersetzung verletzt wird.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Weg zum Briefkasten zum Versand einer AU-Bescheinigung ein Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine Arbeitnehmerin war bei der klagenden Krankenkasse versichert. Am 16.11.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. An diesem Tag wollte sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an ihren Arbeitgeber senden, dabei stürzte sie auf dem Weg zum Briefkasten und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes auf Kosten ihrer Krankenkasse medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, der Krankenkasse die Kosten zu erstatten. Ebenso lehnte sie es ab, der Arbeitnehmerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.Kurzbeschreibung:Die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft streiten sich darum, welcher Träger für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist.Verfahrensgang:Sozialgericht Potsdam, Urteil von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Weg zum Briefkasten, um eine an den Arbeitgeber adressierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuwerfen, gehört nicht zum unfallversicherten Weg zur Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und unterfällt damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam von September 2018 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Revision wird zugelassen.
- Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.263,00 Euro festgesetzt.
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
- Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis.
- Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.
Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2020 und des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 10 263 Euro zu erstatten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Anerkennung Arbeitsunfall nach Treppensturz auf dem Weg von der externen Kantine:
Auslöser für das Verfahren:Die Lehrerin nahm am 22.06.2012, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen wie üblich in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.Kurzbeschreibung:Die verunfallte Lehrerin verlangt vom Unfallversicherungsträger, dass der Sturz auf der Treppe als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt wird. Der Unfallversicherungsträger lehnt dies ab.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 03.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die verunfallte Lehrerin klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Sturz nicht als Versicherungsfall anzuerkennen.Leitsatz:
- Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, dh mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums.
- Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig und kann auch gegen den erklärten Willen eines Beteiligten ergehen.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe Berufung ein, der Unfallversicherungsträger beantragt die Zurückweisung des Berufungsantrages.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Bundessozialgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgericht ein.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Kosten sind nicht zu erstatten.
Anerkennung und Entschädigung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Ein Reitlehrer und Bereiter, beantragte im Jahr 1998, dass seine Wirbelsäulenbeschwerden (Bandscheibenvorfälle und Spinalkanalstenose) als Folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit anerkannt werden. Er argumentierte, dass die Belastungen durch das Reiten, insbesondere im Hochleistungssport, die Ursache seiner Beschwerden seien.Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab und stützte sich dabei auf medizinische und technische Gutachten, die darauf hinwiesen, dass die beim Reiten auftretenden Schwingungen und Belastungen nicht als schädigend im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2110 angesehen werden können. Es wurde u. a. argumentiert, dass die Frequenzen der Schwingungen und die Art der Belastungen beim Reiten nicht mit den bekannten schädigenden Mechanismen übereinstimmen, wie sie in anderen berufsbedingten Situationen auftreten.Verfahrensgang:Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV)Sozialgericht Berlin, Urteil von 05.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw die Verletzung gesetzt wurde (Anschluss an BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 167/72 = SozR Nr 25 zu § 550 RVO). (Rn.17)
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Unfallversicherungsschutz beim Ausschalten eines privat eingebrachten Radios am Arbeitsplatz:
Auslöser für das Verfahren:Der Mitarbeiter wollte am 12.04.2017 das auf der Fensterbank hinter ihm stehende Radiogerät ausschalten und sich unmittelbar anschließend zu einer dienstlichen Besprechung begeben. Dabei berührte er - noch auf seinem Schreibtischstuhl sitzend - mit der rechten Hand die Antenne des Radiogeräts und erlitt einen Stromschlag. Das Radiogerät stand im Eigentum des Mitarbeiters und war mit einem Prüfsiegel von Ende Januar 2017 versehen.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht München, Gerichtsbescheid von 10.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche Unterbrechung, während der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fortbesteht, liegt vor, wenn ein Versicherter seine Arbeitstätigkeit zum Zwecke des Ausschaltens eines Radiogerätes unterbricht und diese Unterbrechung zu keiner Entfernung vom Arbeitsplatz führt und fast keine Zeit in Anspruch nimmt. (Rn. 20 und 22).
- Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, die Betriebssicherheit privat eingebrachter elektrischer Geräte regelmäßig zu prüfen, resultiert hieraus keine Gefahr, für die der Unfallversicherungsträger einstandspflichtig ist (Festhaltung an Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2010).
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eine Unfalls beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine 1965 geborene Verwaltungsangestellte des Finanzamt rutschte am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. Anschließend hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr weitergearbeitet. In der Unfallanzeige des Finanzamtes vom 11. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.Kurzbeschreibung:Mit dem Bescheid vom 13.04.2021 lehnte der zuständige Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab, da sich der Unfall innerhalb des Kantinenraumes ereignet habe, der nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre, es habe also kein Versicherungsschutz bestanden und dadurch es liege kein Arbeitsunfall vor.Verfahrensgang:
Die verunfallte Verwaltungsfachangestellt verlangt die Anerkennung des Unfalls im Sozialraum vom Februar 2021 als Arbeitsunfall.Bundessozialgericht, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Sozialgericht Fulda, Gerichtsbescheid von 10.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2021 abgewiesen. Es fehle zur Annhme eines Arbeitsunfall an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei. Das Holen von Kaffee stelle eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle.Leitsatz:Beim Durchschreiten der Tür zum Kaffeeautomaten endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 02.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
- Ein grundsätzlich versicherte Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda von Oktober 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 verurteilt, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
- Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Anerkennung Arbeitsunfall bei Baumfällarbeiten auf einem landwirtschaftlich genutzten Hof:
Auslöser für das Verfahren:Ein land-/forstwirtschaftlicher Unternehmer trat im Juni 2022 in einen Nagel, während er nach dem Fällen von Bäumen Äste aufräumte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Entschädigung ab, da sie der Ansicht war, dass der Unfall nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Forstgrundstücks stand. Der Unternehmer legte daraufhin Widerspruch ein, da er der Meinung war, dass die Hoffläche als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens unter den Versicherungsschutz falle.Kurzbeschreibung:Streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob ein Unfallereignis vom 11. April 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.Verfahrensgang:Sozialgericht München, Urteil von 08.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann versicherter Arbeitsunfall sein.
- Die Frage der Beitragserhebung für die Hoffläche ist für die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht maßgeblich.
- Da es sich bei dem Fällen von Bäumen um eine Frage der Bewirtschaftung des Hofes handelte, ist es unerheblich, wie der Kläger das Holz im weiteren Verlauf genutzt hat.
- Es in der Landwirtschaft seit jeher üblich ist, kleinere Baumarbeiten selbst zu erledigen.
Tenor:
- Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 wird aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 11. April 2022 ein Arbeitsunfall ist.
- Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Anerkennung eines Zeckenbisses (Borreliose) beim Sportfest als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine aufsichtsführende Lehrerin ist auf dem Sportplatz am 01.06.2012 bei einem Sportfest von einer Zecke gebissen worden. In einem Telefongespräch am 24.09.2012 teilte sie mit, dass sie die Zecke selber entfernt habe und eine leichte Rötung entstanden sei. Anschließend sei sie nicht zum Arzt gegangen. Am 06.06.2012 wurde ihr bei einem Arztbesuches wegen eines Routine Checks darauf sofort Antibiotika bekommen, da die Kontrolle der Borreliose-Titers im Hinblick auf Borrelien auffällige Werte ergab.Kurzbeschreibung:
Seit Ende August 2012 klagt die Lehrerin über eine erhebliche Verschlechterung ihre Sehkraft.Die Lehrerein und der Unfallversicherungsträger streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses während des Sportfestes als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht Altenburg, Urteil von 11.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2016 abgewiesen.Thüringer Landessozialgericht (Erfurt), Urteil von 08.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Ereignis Zeckenbiss/Erstkontakt mit der Zecke örtlich und zeitlich derart bestimmbar ist, dass die konkret ausgeübte berufliche Verrichtung bzw Handlungstendenz im Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht zur Annahme des erforderlichen Vollbeweises nicht aus.
- Allein der Nachweis festgestellter positiver IgM-Antikörper reicht für die Annahme eines Gesundheits(erst)schadens nicht aus.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Stromschlages durch altes Radio als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Die Mitarbeiterin einer Papierfabrik wollte am 03.09.2004 während einer bezahlten "Lichtpause" mit Hilfe eines alten Radios prüfen, ob Strom auf den Steckdosen des Aufenthaltsraums gewesen ist oder nicht. Sie merkte dabei nicht, das Stecker defekt gewesen war und bekam einen Stromschlag. Hierbei ist es zu einer Verletzung des Ramus superficialis Nervus radialis links und des Nervus ulnaris links gekommen.Kurzbeschreibung:
Bei dem Radiogerät handelte es sich es sich um ein privates Gerät, welches schon mehr als zehn Jahre am gleichen Platz gestanden habe. Auch der der Eigentümer ist unbekannt. Das Gerät sei nach Bekanntgabe des Unfalles nicht mehr auf dem angegebenen Platz vorzufinden gewesen.
Bei der "Lichtpause" handele es sich um eine bezahlte Kurzpause, die zur Erholung der Augen durch das anstrengende Sortieren diene.Die Mitarbeiterin streitet sich mit der Unfallversicherung über die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 10.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Höchstpersönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie das Kochen von Kaffee stehen mangels innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Dies gilt auch dann, wenn ein/e Versicherte/r in einer bezahlten Pause (hier: „Lichtpause“ zur Regeneration der Augen) einen Stromschlag erleidet, weil er/sie auf der Suche nach einer funktionstüchtigen Steckdose in einem betrieblichen Gemeinschaftsraum mithilft, um die Kaffeemaschine in Betrieb nehmen zu können.Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.09.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung Arbeitsunfall aufgrund Sturz wegen eines epileptischen Anfalls:
Auslöser für das Verfahren:In dem zugrunde liegenden Fall stürzte im Mai 2014 ein Müllwerker aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett des Müllautos und verletzte sich schwer.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten vorliegend daüber, ob das Ereignis einen versicherten Arbeitsunfall darstellt.Verfahrensgang:Sozialgericht Landshut, Urteil von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der verunfallte Müllwerker klagt gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die den Unfall als Arbeitsunfall nicht anerkannt hat.Leitsatz:
- Sturz aus innerer Ursache beim Einladen von Sperrmüll
- Stürzt ein Müllmann vom Trittbrett eines LKWs, liegt nur dann ein Arbeitsunfall vor, wenn Arbeitsumstände oder die daraus resultierenden Risiken die Ursache für den Sturz gewesen sind. Ist dagegen eine innere Ursache, z.B. ein epileptischer Anfall, der Auslöser, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Übernahme der Kosten der Heilbehandlung wegen einer beim Imbiss nach einer Blutspende erlittenen Zahnverletzung:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Sozialgericht Lüneburg, Urteil von 04.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
- Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 verurteilt, das Ereignis nach der Blutspende vom 13.04.2018 als Arbeitsunfall i. S. des § 8 SGB VII anzuerkennen sowie dem Kläger die sich hieraus ergebenden Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Versorgung des Zahnes 15.
- Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als sogenannte "Wie-Berufskrankheit":
Auslöser für das Verfahren:Ein Rettungssanitäter leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die auf traumatische Erlebnisse während seiner Arbeit zurückzuführen ist. Im Juli 2016 legte er einen Reha-Entlassungsbericht vor, der die PTBS bestätigte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit ab, was er im Bescheid vom 25.08.2016 mitgeteilt bekam.Kurzbeschreibung:Der Arbeitnehmer (Rettungssanitäter) begehrt die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK).Verfahrensgang:Sozialgericht Stuttgart, Urteil von 11.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Wie-BK“. Keine Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einem Rettungssanitäter als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII.Tenor:Bundessozialgericht, Urteil von 06.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine Krankheit, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllt.
Tenor:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Unfall beim Öffnen der Ladeklappe - Kfz-Haftpflicht contra Berufsgenossenschaft:
Auslöser für das Verfahren:Der Sohn des Landwirts hatte eine Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken Bein und der rechten Hand, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste.Kurzbeschreibung:Die Kraftfahrzeugversicherung und die Berufsgenossenschaft streiten sich darum, ob es sich im Fall des Käufers um einen Arbeits- oder einen Privatunfall handelt.Verfahrensgang:Sozialgericht Aachen, Urteil von 03.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Der Bescheid vom 16.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Beigeladenen am 16.09.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Anerkennung eines Skiunfalls im Ausland als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Ausweislich der Unfallanzeige der D. GmbH erlitt der Mitarbeiter einen Unfall, als beim Umsetzen seine Skier verkanteten, er daraufhin stürzte und einen Hang hinunterrutschte. Dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu, die im Aspen Valley Hospital in Aspen, Colorado, USA operativ versorgt wurde. Der Rücktransport nach Deutschland erfolgte durch den ADAC. Den Durchgangsarzt Dr. G. konsultierte der Kläger erstmalig am 8. März 2016. Jener diagnostizierte einen Zustand nach Femurnagel bei Femurschaftfraktur rechts.Kurzbeschreibung:Der Versicherte und der Unfallversicherungsträger streiten sich um die Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht Wiesbaden, Gerichtsbescheid von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles eines Geschäftsführers, der im Rahmen einer mehrtätigen Dienstreise zwecks Stärkung der Kundenbindung bei einer Skifahrt verunglückte.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 08.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Auf Dienst- und Geschäftsreisen gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz, da der Versicherte dabei betriebsbedingt größeren Gefahren ausgesetzt ist als im Umfeld seines Arbeits- und Wohnorts. Allerdings gilt dieser Versicherungsschutz nicht "rund um die Uhr". Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
- Sportliche Betätigungen wie das Skifahren sind als privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu qualifizieren, sodass etwaige Verletzungen, die im Rahmen einer solchen Freizeitaktivität herrühren, keinen Arbeitsunfall darstellen.
- Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht eröffnet, wenn Freizeitaktivitäten mit betrieblichen Motiven – wie die Kundenbindung – verknüpft werden. Das dem privaten Bereich zuzuordnende Skifahren und das Führen geschäftlicher Gespräche ist vielmehr getrennt zu betrachten.
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung als Wegeunfall bei Unfall während einer Polizeikontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei wird der später tödlich Verunglückte angehalten und sollte auf Alkoholkonsum getestet werden. Der Aufforderung, mit zur Wache zu kommen widersetzte er sich und stürzte mit dem Kopf auf den Asphalt. Dabei erlitt er eine tödliche Kopfverletzung.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfalls.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Urteil von 08.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 03.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atemalkoholkontrolle (Atemalkohol 1,6 Promille) von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen.
- Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von August 2006 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Anerkennung Arbeitsunfall bei epileptischen Anfall im Swinger Club:
Auslöser für das Verfahren:Der Maurer stürzte bei seiner Tätigkeit mehrere Meter von einem Dach in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach künstlichem Koma und langer Rekonvaleszenz konnte er anschließend nur noch stundenweise als Bauhelfer tätig sein und bezog eine Teil-Rente auf unbestimmte Zeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Sturz vom Dach war als Arbeitsunfall anerkannt worden.Kurzbeschreibung:
Knapp acht Jahre später erlitt er etwa um etwa 4 Uhr in der Nacht in einem sogenannten Swinger-Club einen Zusammenbruch, bei dem er sich weitere, mittlerweile ausgeheilte Verletzungen des Rückens zuzog. Dies wurde später als epileptischer Anfall eingeordnet; der Mann musste diesbezügliche Medikamente nehmen.Der Maurer und der Unfallversicherungsträger streiten sich um die Höhe der Unfallrente.Verfahrensgang:Sozialgericht Stuttgart, Urteil von 03.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Maurer verklagt den Unfallversicherungsträger auf eine Erhöhung der Unfallrente.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar
Stand: 02.04.2025
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