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rechtssprechung:straf_owi_bauherr

Straf- und Ordnungswiedrigkeiten gegen Bauherrn

Gerichtsverfahren:

Verurteilung eines Bauherren wegen fahrlässiger Tötung nach Absturz durch Dach:

Auslöser für das Verfahren:
Am Morgen des 28.07.2003 erschien ein Bauunternehmen mit 4 Leiharbeitern einer Personalleasingfirma, darunter das Unfallopfer, an der Halle des Angeklagten. Die Baufirma hatte den Auftrag, .... ,brachte lediglich 4 Laufdielen mit, die ca. 150 cm lang und 40 cm breit waren. Auf die Frage des Halleneigentümers, wo denn das Sicherungsgerüst und das Fangnetz seien, erhielt er vom Bauunternehmer die Antwort, dass diese nicht gebraucht würden, da er (der Bauunternehmer) immer so arbeite. Damit gab sich der Eigentümer wegen der mit der Beschaffung der erforderlichen Sicherungen eintretenden Verzögerung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Kosten zufrieden. Gegen 13.50 Uhr versuchte der Leiharbeitnehmer eine Dachplatte anzuheben, verlor dabei das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und fiel durch die Dämmung auf den ca. 7 m darunter liegenden Betonboden der Halle. Dabei zog er sich so schwere Kopfverletzungen zu, dass er wenig später am Unfallort verstarb.
Kurzbeschreibung:
Die Staatsanwaltschaft reichte wegen dem tödlichen Absturzunfall gegen den Bauherren eine strafrechtliche Anklage ein. Sie wirft ihm fahrlässige Tötung vor, der Bauherr habe nach Feststellung von nachlässiger Arbeit, des von ihm beauftragten Unternehmens, die Verantwortung für daraus resultierende Unfälle zu haften. Dagegen wehrt sich der Bauherr.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Böblingen, Urteil von 06.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr wird wegen fahrlässiger Tötung von der Staatsanwaltschaft angeklagt.
Leitsatz:
Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:
Der Bauherr wurde wegen fahrlässiger Tötung zu 120 Tagessätzen zu je 60.-€ verurteilt.
Landgericht Stuttgart, Urteil von 10.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen die strafrechtliche Verurteilung Berufung ein.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar.
Tenor:
Die Berufung wurde verworfen. Der Tagessatz wurde auf 30 EUR festgesetzt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil von 04.2005 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 Berufung ein.
Leitsatz:
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht enthält.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 wird verworfen.

Strafrechtliche Aufarbeitung eines Deckeneinsturzes bei Betonierarbeiten mit 4 Toten in Denklingen:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Bauunternehmer aus Denklingen und sein Sohn (beide Geschäftsführer) errichteten auf dem Grundstück des Vaters einen Neubau Bürogebäudes mit angeschlossenen Werkstatt für das eigene Bauunternehmen. Zwischen dem Bürogebäude und der Werkstatt sollte in ca. 5 m Höhe eine Durchfahrt, die auch als Dachterasse dienen sollte, errichtet werden. Die Deckenschalung wurde auf Doka-Trägern erstellt. Dabei wurde masiv gegen die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und die DIN EN 12812 verstoßen.
Am 16.10.2020 wurde die Decke betoniert, dazu wurden 42 m3 Beton mit einer Betonpumpe in die Schalung eingebracht. Nach Abschluß der Rüttelarbeiten brach die Schalung zusammen und begrub 4 Mitarbeiter unter sich. Sie erstickten im flüssigen Beton und konnten von den Rettungskräften nur noch Tot geborgen werden, ein weiterer Mitarbeiter stürzte von der Schalung und verletzte sich.
Kurzbeschreibung:
Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verfahren ein besonderes öffentliches Intresse und sieht die strafrechtliche Aufarbeitung für notwendig. Vater und Sohn werden als Bauherr, Geschäftsführer und Bauleiter nach dem Unfall mit vier tödlich verunglückten Bauarbeitern angeklagt. 
Verfahrensgang:
Amtsgericht Landsberg, Urteil von 04.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Bauunternehmer und Bauleiter werden von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.
Leitsatz:
  • Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung u.a. (durch Unterlassen) nach Deckeneinsturz auf Baustelle – Garantenstellung aus der Eigenschaft als Bauleiter und Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer der Baufirma, Grundeigentümer und Bauherr sowie aus § 4 Nr. 1, 2 und 7 ArbSchG.
Tenor:
  1. Der Angeklagte S.N. ist schuld der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
    Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verhängt.
    Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
  2. Der Angeklagte S.H. ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
    Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.
    Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
  3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
    Den Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.

Strafrechtliche Aufarbeitung des Absturzes einer Wuppertaler Schwebebahn:

Auslöser für das Verfahren:
Am 12. April 1999 stürzte ein Triebwagen in die Wupper, dabei starben fünf Fahrgäste und 47 wurden verletzt. Bei der Erneuerung des Traggerüstes wurde ein vorübergehend für Montagehilfszwecke auf der Fahrschiene montiertes Bauteil („Kralle“) nach Ende der nächtlichen Arbeiten versehentlich nicht demontiert. Der erste Zug des folgenden Tages fuhr auf dieses Hindernis auf, wobei durch die Wucht des Aufpralls das vordere Drehgestell vom Wagendach abgerissen wurde und der Wagen in die Wupper stürzte.
Kurzbeschreibung:
Fraglich ist in dem vorliegenden Fall, welche Beteiligten ihre Kontrollpflichten verletzt haben. 
Verfahrensgang:
Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Das Landgericht hat die Angeklagten F. E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B., L., S., W. und Wi. sind freigesprochen worden.
Bundesgerichtshof, Urteil von 01.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn). 
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen. 
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den, Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L., S., W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift). 
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Geschäftsführer eines Bauträgers wehrt sich gegen Bußgeld wegen unterlassener Vorankündigung und nicht erstellten SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:

Der Geschäftsführer eines Bauträgers hat als verantwortlicher Bauherr eines Bauvorhabens es unterlassen, der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Auch wurde für das Bauvorhaben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutz erstellt. Bei einer Begehung durch ..... wurde dieser Mangel festgestellt und ein Bußgeldbescheid ausgestellt.

Kurzbeschreibung:
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen ein Bußgeld wegen der unterlassenen Vorankündigung und den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil von 04.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
  • Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BaustVO, 25 Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldbuße von 1 500,-- DM verurteilt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 06.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an.
Tenor:
  • Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße von April 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

rechtssprechung/straf_owi_bauherr.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/13 12:05 von 127.0.0.1

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