Anerkennung als Wegeunfall
Gerichtsverfahren:
Anerkennung Arbeitsunfall nach Treppensturz auf dem Weg von der externen Kantine:
Auslöser für das Verfahren:Die Lehrerin nahm am 22.06.2012, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen wie üblich in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.Kurzbeschreibung:Die verunfallte Lehrerin verlangt vom Unfallversicherungsträger, dass der Sturz auf der Treppe als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt wird. Der Unfallversicherungsträger lehnt dies ab.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 03.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die verunfallte Lehrerin klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Sturz nicht als Versicherungsfall anzuerkennen.Leitsatz:
- Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, dh mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums.
- Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig und kann auch gegen den erklärten Willen eines Beteiligten ergehen.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe Berufung ein, der Unfallversicherungsträger beantragt die Zurückweisung des Berufungsantrages.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Bundessozialgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte Beschwerde gegen das Urteil del Landessozialgericht ein.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Kosten sind nicht zu erstatten.
Anerkennung eines Treppensturz im Homeoffice als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine 1980 geborene Sachbearbeiterin arbeitete seit 2015 bei der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte in der Dienststelle, zur anderen Hälfte im Homeoffice. Am 01.03.2022 ging die Mitarbeiterin mit einigen Unterlage, einem Headset, Büroschlüssel und Ihrem Dienstausweis nach dem digitalen Ausstempeln von ihrem Arbeitszimmer (in der oberen Etage) die Treppe runter in ihren Wohnbereich (untere Etage), um diese Dinge für den nächsten Tag in die Tasche zu packen. Dabei stürzte Sie auf der Treppe und zog sich eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts zu. Eine knöcherne Verletzung wurde ausgeschlossen. Bis zum 04.05.2022 war die Klägerin arbeitsunfähig.Kurzbeschreibung:
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.Die Sachbearbeiterin verlangt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung des Treppensturzes im Homeoffice als Arbeitsunfall (Wegeunfall).Verfahrensgang:Sozialgericht Schwerin, Urteil von 12.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Sachbearbeiterin klagt gegen die Unfallversicherung auf Anerkennung eines Arbeitsunfall.Leitsatz:
- Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
- Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 festgestellt, dass die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
- Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Anerkennung eines Wegeunfalls bei Rückkehr zum Fahrzeug zur Kontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Eine Mitarbeiterin parkt ihr Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichem Firmenparkplatz und steigt aus. Nachdem sie ca. 2 Meter zur Arbeitsstelle gelaufen ist, dreht sie sich herum und stolperte. Sie wollte zurück, um an ihrem Auto durch ziehen des Türgriffes zu konntrollieren, ob der Wagen verschlossen ist. Bei diesem Sturz verletzte sie sich. In diesem Rechtsstreit wird gestritten um die Frage, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 11.07.2018 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.Kurzbeschreibung:In diesem Verfahren wurde zwischen einer Versicherten und einem gesetzlichen Unfallversicherer darüber gestritten, ob das Umdrehen auf dem Weg ins Arbeitsgebäude zum Auto, um zu schauen, ob es abgeschlossen ist, einen Arbeitsunfall darstellt.Verfahrensgang:
Das SG Landshut hat entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall handelt, da sich die Handlung zum Auto zurückzukehren lediglich privatwirtschaftlicher Natur sind und nichts mit der Arbeit zutun haben. Das Landesozialgericht hat dies verneint und entschieden, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt hat und dies ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII doch ein Arbeitsunfall ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist nun beim BSG anhängig.Bundessozialgericht, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Sozialgericht Landshut, Urteil von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Unfallversicherungsschutz wurde in dem Moment unterbrochen, in dem sie die Klägerin in Richtung ihres Pkw umdrehte, um sich zu vergewissern, dass sie die Tür ihres Pkws verschlossen hatte. Dass sie die Klägerin vergewisserte, dass sie die Tür ihres Pkw verschlossen hatte, stellte eine rein privatwirtschaftliche Handlung der Klägerin dar, welche vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst ist.Tenor:1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 02.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Versicherte, die den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen, um kurz zu prüfen, ob das geparkte Auto verschlossen ist und dabei verunfallen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. November 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2018 ein Arbeitsunfall ist.
Die Klägerin habe, so der Senat, einen Wegeunfall erlitten. Sie habe sich zunächst mit der Handlungstendenz fortbewegt, ihre Arbeit zu erreichen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG Landshut habe das Umdrehen der Klägerin in Richtung des Pkw nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Es handle sich um eine nur geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte und bleibt somit noch im Versicherungsschutz der GUV.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Anerkennung eines Wegeunfalls von der weiter entfernt wohnenden Freundin zur Arbeitsstelle:
Auslöser für das Verfahren:Am 09.09.2004 fuhr ein Auslieferungsfahrer mit seinem Privat-PKW von der Wohnung seiner Freundin zur ca. 44 km entfernten Arbeitsstelle und erlitt bei einem Verkehrsunfall zahlreiche Verletzungen. Wäre er von seiner Wohnung aus zur Arbeit gefahren, hätte er lediglich eine kürzere Strecke zurück legen müssen. Die BG lehnt den Versicherungsschutz ab, da der Startpunkt sich nicht an der Wohnung des Klägers befindet und er von der Freundin aus einen weiteren Weg zur Arbeit zurück legen musste.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Streitig ist, ob vorliegend ein versicherter Wegeunfall vorliegt.
Der Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zahlte dem Arbeitnehmer kein Verletztengeld. Versichert sei nur der direkte Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und zurück.
Der Arbeitnehmer hingegen ist der Ansicht, dass statt der Wohnung des Versicherten auch ein anderer ("dritter") Ort Ausgangspunkt des Arbeitswegs sein könne.Sozialgericht Düsseldorf, Urteil von 04.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil von 12.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Pendelt ein Beschäftiger zwischen seinem Hauptwohnsitz, einem weiteren Aufenthaltsort, der seine private Lebensführung in gewissen Alltäglichkeit prägt und dem Ort der Betriebsstätte hin und her, so ist auch der Weg zwischen Betriebsstätte und weiteren Aufenthaltsorten unfallversicherungsrechtlich - als erweiterter häuslicher Bereich - geschützt.Tenor:Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom 09.09.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Revision wird zugelassen.Bundessozialgericht, Urteil von 01.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, dass benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.Tenor:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.