Anerkennung als Wegeunfall
Gerichtsverfahren:
Bestimmung eines Wegeunfalls Fahrtunterbrechung durch spontanen Einkauf:
Auslöser für das Verfahren:Der 1982 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in Rietheim auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links inmein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin aus Unachtsamkeit ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Die Unfallverursacherin gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 20.07.2010 an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde mit Verfügung vom 14.09.2010 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und in Ermangelung eines Strafantrags eingestellt.Kurzbeschreibung:Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Erignisses (Abbiegen zum Erdbeekaufen auf dem Heimweg) als Arbeitsunfall streitig.Verfahrensgang:Sozialgericht Reutlingen, Urteil von 09.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des Heimweges von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatem Interesse getragen war. Dies hat sich auch im Anhalten des Wagens bemerkbar gemacht. Die Fahrt auf ein an de Straßenseite liegenden Grundstück zu betreten, um dort Erdbeeren zu kaufen, stellt auch keine lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs dar, sodass ein Unfall angenommen werden könnte. Geographisch gesehen, war der Kläger auf dem Heimweg, juristisch gesehen jedoch nicht.
Tenor:Die Klage zum SG Reutlingen wurde abgewiesen.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 09.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Weg zur Arbeit wird nicht durch ein bloße Anhalten des Versicherten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen soll, unterbrochen.
Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen von September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. April 2011 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20. Juli 2010 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
- Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Bundessozialgericht, Urteil von 07.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Bringt der Versicherte sein Kraftfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit zum Stehen, um nach links zum Einkauf von Erdbeeren abzubiegen, so dokumentiert sich in diesem nach außen beobachtbaren Verhalten die privatwirtschaftliche Handlungsmotivation und der versicherte Weg wird unterbrochen.
Tenor:Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils. Das BSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls verneint, da das Abbremsen des Fahrzeugs nicht unter Versicherungsschutz stand. Abzustellen ist auf die Handlungstendenz des Versicherten. In dem Moment, in dem er sein Fahrzeug abgebremst hat, setzte er seine subjektive Handlungstendenz in ein von außen erkennbares Handeln um. Es liegt auch keine nur geringfügige Unterbrechung vor, da ein Richtungswechsel eine deutliche Zäsur ist und nicht "ganz nebenher" erledigt wird.
Anerkennung einer Verletzung bei Polizeikontrolle auf Nachhauseweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Der Kläger fuhr am Unfalltag mit den öffentlichen Personenverkehr von seiner Arbeitsstelle nach Hause. Während der Fahrt wurden die Fahrkarten kontrolliert. Der Kläger zeigte keine gültige Fahrkarte vor. Eine Angabe zu seinen Personalien erfolte durch den Kläger nicht. Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Nach Beendigung der Fahrt kam es am Hauptbahnhof zu einer polizeilichen Maßnahme, durch welche die Personalien des Klägers festgestellt werden sollten. Der Kläger verweigerte sich dieser Maßnahme. Im Verlauf der Personenkontrolle wurde der Kläger an den Streifenwagen gestellt und anschließend mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Ihm wurden Handschellen angelegt und sein Rucksack durchsucht. Daraufhin suchte der Kläger zunächst seinen Hausarzt auf, später einen Durchgangsarzt. Es wurden Prellungen, ein Hämatom und eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger diagnostiziert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich über die Anerkennung eines Wege- bzw. Arbeitsunfalls. Die Beklagte (Gesetzliche Unfallversicherung) lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfalls ab. Das SG Darmstadt wies die Klage dagegen ab. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde durch das BSG nicht zugelassen.Verfahrensgang:Sozialgericht Darmstadt, Urteil von 01.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 10.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt vor, wenn der Versicherte zur Identitätsstellung einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird.Tenor:Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt von Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.Bundessozialgericht, Beschluss von 01.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Die Beschwerde ist, da das Rechtsmittel nicht begründet wurde, unzulässig.Tenor:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Anerkennung eines Wegunfalls bei Unterbrechung der Fahrt für "Briefeinwurf":
Auslöser für das Verfahren:Am 18.3.2014 verließ die Mitarbeiterin nach Ende ihrer Arbeitszeit ihre Arbeitsstätte mit dem Pkw. Auf dem üblichen Heimweg zu ihrem Wohnort hielt sie an der rechten Fahrbahnseite an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte sie und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine knöcherne Läsion der Fußwurzel erlitt.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:In diesem Verfahren streiten sich der Unfallversicherungsträger und eine Versicherte (Arbeitnehmerin) um die anerkennung eines Wegeunfalls, der sich bei der Unterbrechung des Heimweges ereignete.
Streitpunkt ist hier die zeitliche Zäsur, also das Unterbrechen des Heimwegs für eine rein private Tätigkeit. Wenn es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs handeln würde, weil diese "im Vorbeigehen" erledigt werden könne, würde der Versicherugnsschutz nicht entfallen. Dies verneint die Unfallversicherung jedoch.Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSächsisches Landessozialgericht Chemnitz, Urteil von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Jede Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges aus privaten Gründen bewirkt die Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes,
- Zur Bestimmung der Motive der Unterbrechung des versicherten Arbeitswegen ist auf die kleinste vom Versicherten ausgehende Handlungseinheit abzustellen.
- Ereignet sich ein Wegeunfall nach der Unterbrechung des Arbeitsweges und vor dessen Wiederaufnahme besteht für dieses Unfallereignis kein Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Befindet sich der Versicherte auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bei geringfügigen Unterbrechungen des Weges bestehen.
- Eine geringfügige Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der benutzte PKW zum Zweck einer privaten Verrichtung (Briefeinwurf in Postkasten) verlassen werden muss.
Tenor:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts von Mai 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom Juni 2015 aufgehoben wird. Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
Anerkennung eines Wegeunfalls beim Zurechtweisen eines Verkehrsraudys:
Auslöser für das Verfahren:Ein selbstständiger Transportunternehmer fuhr mit seinem Gespann am 29.07.2016 auf einer 2x2-spurigen Straße (um Getränke an einen Kunden auszuliefern), als ein anderer PKW mehrfach die Spur wechselte und dabei auch den Transportunternehmer gefährdete. An der Ampel stellte der Kläger den anderen Autofahrer zur Rede, wobei es zu einem Gefecht kam und der andere Autofahrer ein Messer zückte und dabei den Kläger verletzte. Streitig ist, ob das Geschehen als Arbeitsunfall / Wegeunfall anzuerkennen ist. Während das SG Würzburg einen Versicherungsschutz bejaht, lehnt das LSG dies ab.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Ein Versicherte verlangt vom Unfallversicherungsträger die Anerkennung eines Wegeunfalls.
Streitig ist jedoch, ob durch das Zurechtweisen noch der nötige innere betriebliche Zusammenhang besteht, welcher für den Versicherrungsschutz bestehen müsse.
Der Unfallversicherungsträger verneint dies.Sozialgericht Würzburg, Urteil von 10.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarBayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Wer sein Fahrzeug auf einem Betriebsweg bei Rotlicht an der Ampel verlässt, um einen anderen Fahrer eines Kfz wegen dessen vorangegangenen verkehrswidrigen Fahrverhaltens zur Rede zu stellen, und bei der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung Opfer einer Messerattacke wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits das Verlassen des Fahrzeugs zu diesem Zweck dient nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht dem weiteren Zurücklegen des Betriebsweges, sondern eigenwirtschaftlichen Zwecken. Erst recht gilt dies für das "Zur-Rede-Stellen" des anderen Fahrers wegen vorangegangener Beleidigung. Die Unterbrechung ist auch nicht geringfügig, während der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII fortbesteht.Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg von Oktober 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung Wegeunfall bei Alkohol im Blut:
Auslöser für das Verfahren:Der Arbeitnehmer (Versicherter) war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückt. Er war mit seinem 10 Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Unfall ereignete sich ca. 200 m vor einer Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen. Ein Sachverständiger errechnete eine Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 km/h. Außerdem ließ sich Alkohol (0,54 Promille) im Blut des Verstorbenen nachweisen.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und Zahlung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sozialgericht Gießen, Urteil von 10.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen.
Tenor:
- Unter Aufhebung der Bescheide vom 26.02.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.04.2008 wird die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 02.10.2007 als Arbeitsunfall des Versicherten ... ... anzuerkennen und den Klägern Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
- Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Koten der Kläger zu tragen.
Anerkennung eines Sturz mit dem Fahrrad einer Juwelierin trotz Umweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Die Mitarbeiterin eines Juweliers fuhr am 20.02.2018 morgens um 07:50 Uhr mit dem Fahrrad zur Arbeit. Kurz vor dem Geschäft biegt sie wie jeden Morgen ab, um ihre Kollegin in einem nahegelegenen Parkhaus abzuholen, damit diese das Ladenlokal nicht alleine öffnen muss. Auf diesem Stück rutschte Sie mit dem Fahrrad auf Glatteis weg und erlitt ein schwere Verletzung (Fraktur), die am Folgetag operativ versorgt wurde.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich darüber, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt.Verfahrensgang:Sozialgericht Osnabrück, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der gemeinsame Weg und Öffnen eines Juweliergeschäfts mit weisungsbefugter Kollegin zur Vermeidung der Gefahr eines Überfalls ist sinnvoll.
Tenor:
- Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2018 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 20.02.2018 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.
- Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück von Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Arbeitsunfalles wegen Sturz beim Verschließen des Hoftores:
Auslöser für das Verfahren:Ein Mitarbeiter fährt morgens auf dem Weg zur Arbeit von seinem Grundstück, stoppt und steigt aus dem Fahrzeug aus, um das Tor zu verschließen. Dabei rutscht er auf der vereisten Fahrban aus und verletzt sich schwer an der Schulter.Kurzbeschreibung:Streitig ist, ob ein versicherter Wegeunfall vorliegt.Verfahrensgang:
Der Unfallversicherungsträger lehnt eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen (sein Eigentum zu schützen) unterbrochen habe. Da er das Hoftor nicht "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig.
Der Arbeitnehmer hingegen trägt vor, dass der versicherte Weg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes beginne und das schließen des Tores noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Hinweg zur Arbeit stünde.Sozialgericht Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarHessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 02.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Versicherungsschutz besteht auf dem Hinweg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Haustür und erstreckt sich ab dann auch auf Gefahrenmomente, die vom privaten Grundstück ausgehen.
- Tritt der Versicherte die Fahrt zur Arbeit auf dem eigenen Grundstück an, indem er das zuvor geöffnete Hoftor durchfährt, so spricht eine natürliche Betrachtungsweise dafür, von dem Fortbestehen der auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichteten Handlungstendenz auch beim Verschließen des Hoftores (einschließlich des Hin- und Rückwegs zum Pkw) auszugehen.
- Sieht man in der Verrichtung im Zusammenhang mit dem Verschließen des Hoftors eine Unterbrechung des Hinwegs zur Arbeit, so handelt es sich jedenfalls nur um eine geringfügige, die im Hinblick auf den Versicherungsschutz nicht schädlich ist.
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main von April 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung Arbeitsunfall nach Treppensturz auf dem Weg von der externen Kantine:
Auslöser für das Verfahren:Die Lehrerin nahm am 22.06.2012, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen wie üblich in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.Kurzbeschreibung:Die verunfallte Lehrerin verlangt vom Unfallversicherungsträger, dass der Sturz auf der Treppe als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt wird. Der Unfallversicherungsträger lehnt dies ab.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 03.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die verunfallte Lehrerin klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Sturz nicht als Versicherungsfall anzuerkennen.Leitsatz:
- Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, dh mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums.
- Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig und kann auch gegen den erklärten Willen eines Beteiligten ergehen.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe Berufung ein, der Unfallversicherungsträger beantragt die Zurückweisung des Berufungsantrages.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Bundessozialgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgericht ein.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Kosten sind nicht zu erstatten.
Anerkennung Dienstunfall bei Sturz innerhalb eines privatgenutzten Parkhauses:
Auslöser für das Verfahren:Am 29. Oktober 2008 fuhr die Studienrätin nach Beendigung ihres Dienstes in der Schule mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Sie stellte das Fahrzeug in dem ihrem Wohnhaus schräg gegenüberliegenden Parkhaus mit ca. 450 bis 500 Stellplätzen ab, stieg aus, öffnete die hintere Wagentüre und nahm ihre Schultasche heraus. Als sie die vordere Wagentüre zuschließen wollte, stürzte sie und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne, dabei erlitt die Klägerin eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links.Kurzbeschreibung:Die Studienrätin verlangt vom Unfallversicherungsträger die Anerkennung des Unfalls als Wege- bzw. Dienstunfall. Der Unfallversicherungsträger lehnt die Anerkennung ab.Verfahrensgang:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 03.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen
Anerkennung eines Treppensturz im Homeoffice als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine 1980 geborene Sachbearbeiterin arbeitete seit 2015 bei der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte in der Dienststelle, zur anderen Hälfte im Homeoffice. Am 01.03.2022 ging die Mitarbeiterin mit einigen Unterlage, einem Headset, Büroschlüssel und Ihrem Dienstausweis nach dem digitalen Ausstempeln von ihrem Arbeitszimmer (in der oberen Etage) die Treppe runter in ihren Wohnbereich (untere Etage), um diese Dinge für den nächsten Tag in die Tasche zu packen. Dabei stürzte Sie auf der Treppe und zog sich eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts zu. Eine knöcherne Verletzung wurde ausgeschlossen. Bis zum 04.05.2022 war die Klägerin arbeitsunfähig.Kurzbeschreibung:
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.Die Sachbearbeiterin verlangt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung des Treppensturzes im Homeoffice als Arbeitsunfall (Wegeunfall).Verfahrensgang:Sozialgericht Schwerin, Urteil von 12.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Sachbearbeiterin klagt gegen die Unfallversicherung auf Anerkennung eines Arbeitsunfall.Leitsatz:
- Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
- Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 festgestellt, dass die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
- Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Anerkennung eines Wegeunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf Nachhauseweg:
Auslöser für das Verfahren:Die Arbeitnehmerin bekam auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause Hunger. Sie entschied sich daher mit ihrem PKW am Straßenrand zu parken, um in einer Metzgerei Lebensmittel einzukaufen. Nach dem Einkauf stellte sie die Lebensmittel auf dem Beifahrersitz ab. Als sie das Fahrzeug umrunden wollte, um die Fahrertür zu erreichen, stürzte sie auf dem Bürgersteig aufgrund von Glatteis und verletzte sich.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Eine Arbeitnehmerin streitet sich mit dem Unfallversicherungsträger über die Anerkennung eines Wegeunfalls.
Sozialgericht Gießen, Urteil von 04.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Beschluss von 02.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Eine Arbeitnehmerin, die in ihrer Arbeitspause witterungsbedingt kein Essen besorgen konnte und deshalb wegen des starken Hungergefühls ihre Heimfahrt zwecks Einkaufs einer Mahlzeit unterbricht und auf dem Rückweg zu ihrem vor dem Geschäft geparkten Pkw auf dem Bürgersteig verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 08.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.Tenor:
- Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts von Februar 2016 wird zurückgewiesen.
- Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Anerkennung eines Wegeunfalls bei Rückkehr zum Fahrzeug zur Kontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Eine Mitarbeiterin parkt ihr Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichem Firmenparkplatz und steigt aus. Nachdem sie ca. 2 Meter zur Arbeitsstelle gelaufen ist, dreht sie sich herum und stolperte. Sie wollte zurück, um an ihrem Auto durch ziehen des Türgriffes zu konntrollieren, ob der Wagen verschlossen ist. Bei diesem Sturz verletzte sie sich. In diesem Rechtsstreit wird gestritten um die Frage, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 11.07.2018 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.Kurzbeschreibung:In diesem Verfahren wurde zwischen einer Versicherten und einem gesetzlichen Unfallversicherer darüber gestritten, ob das Umdrehen auf dem Weg ins Arbeitsgebäude zum Auto, um zu schauen, ob es abgeschlossen ist, einen Arbeitsunfall darstellt.Verfahrensgang:
Das SG Landshut hat entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall handelt, da sich die Handlung zum Auto zurückzukehren lediglich privatwirtschaftlicher Natur sind und nichts mit der Arbeit zutun haben. Das Landesozialgericht hat dies verneint und entschieden, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt hat und dies ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII doch ein Arbeitsunfall ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist nun beim BSG anhängig.Bundessozialgericht, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Sozialgericht Landshut, Urteil von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Unfallversicherungsschutz wurde in dem Moment unterbrochen, in dem sie die Klägerin in Richtung ihres Pkw umdrehte, um sich zu vergewissern, dass sie die Tür ihres Pkws verschlossen hatte. Dass sie die Klägerin vergewisserte, dass sie die Tür ihres Pkw verschlossen hatte, stellte eine rein privatwirtschaftliche Handlung der Klägerin dar, welche vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst ist.Tenor:1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 02.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Versicherte, die den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen, um kurz zu prüfen, ob das geparkte Auto verschlossen ist und dabei verunfallen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:Die Klägerin habe, so der Senat, einen Wegeunfall erlitten. Sie habe sich zunächst mit der Handlungstendenz fortbewegt, ihre Arbeit zu erreichen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG Landshut habe das Umdrehen der Klägerin in Richtung des Pkw nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Es handle sich um eine nur geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte und bleibt somit noch im Versicherungsschutz der GUV.
- Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut von November 2019 und der Bescheid der Beklagten von August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von Oktober 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2018 ein Arbeitsunfall ist.
- Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Anerkennung eines Wegeunfalls von der weiter entfernt wohnenden Freundin zur Arbeitsstelle:
Auslöser für das Verfahren:Am 09.09.2004 fuhr ein Auslieferungsfahrer mit seinem Privat-PKW von der Wohnung seiner Freundin zur ca. 44 km entfernten Arbeitsstelle und erlitt bei einem Verkehrsunfall zahlreiche Verletzungen. Wäre er von seiner Wohnung aus zur Arbeit gefahren, hätte er lediglich eine kürzere Strecke zurück legen müssen. Die BG lehnt den Versicherungsschutz ab, da der Startpunkt sich nicht an der Wohnung des Klägers befindet und er von der Freundin aus einen weiteren Weg zur Arbeit zurück legen musste.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Streitig ist, ob vorliegend ein versicherter Wegeunfall vorliegt.
Der Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zahlte dem Arbeitnehmer kein Verletztengeld. Versichert sei nur der direkte Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und zurück.
Der Arbeitnehmer hingegen ist der Ansicht, dass statt der Wohnung des Versicherten auch ein anderer ("dritter") Ort Ausgangspunkt des Arbeitswegs sein könne.Sozialgericht Düsseldorf, Urteil von 04.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil von 12.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Pendelt ein Beschäftiger zwischen seinem Hauptwohnsitz, einem weiteren Aufenthaltsort, der seine private Lebensführung in gewissen Alltäglichkeit prägt und dem Ort der Betriebsstätte hin und her, so ist auch der Weg zwischen Betriebsstätte und weiteren Aufenthaltsorten unfallversicherungsrechtlich - als erweiterter häuslicher Bereich - geschützt.Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf von April 2017 aufgehoben.
- Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom 09.09.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
- Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.
- Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 01.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, dass benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.Tenor:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Anerkennung als Wegeunfall bei Unfall während einer Polizeikontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei wird der später tödlich Verunglückte angehalten und sollte auf Alkoholkonsum getestet werden. Der Aufforderung, mit zur Wache zu kommen widersetzte er sich und stürzte mit dem Kopf auf den Asphalt. Dabei erlitt er eine tödliche Kopfverletzung.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfalls.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Urteil von 08.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 03.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atemalkoholkontrolle (Atemalkohol 1,6 Promille) von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen.
- Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von August 2006 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.