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rechtssprechung:regress_unternehmer

Regress gegen Unternehmer

Gerichtsverfahren:

Regress wegen Absturz durch mit Plane abgedeckte Bodenöffnung:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Arbeiter rief am 10.04.2002 auf einer Baustelle in Vilseck einen Kollegen, um ihm beim Verschieben eines Gerüst zu helfen. Der Kollege kam und stürzte durch eine Bodenöffnung, die durch eine Abdeckplane nicht erkennbar war. Er fiel ca. 2,5 m auf den darunterliegenden Boden und verletzte sich schwer.
Kurzbeschreibung:
Verfahrensgang:
Amtsgericht Amberg, Urteil von 02.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach einem Treppensturz:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Malerbetrieb hatte es versäumt, auf einer Baustelle an der Treppe zwischen Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss eine Absturzsicherung anzubringen, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer ihrer Angestellten stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherung fordert vom Arbeitgeber die Rückerstattung (Regress) der entstandenen Kosten, die dem Unfallversicherungsträger entstanden sind, da der Arbeitgeber es versäumt hatte, an der Treppe eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass der Unfall damit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Verfahrensgang:
Landgericht Hannover, Urteil von 02.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das LG weist die Klage ab, da nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsunfall tatsächlich durch eine Verletzung der UVV verursacht wurde. 
Oberlandesgericht Celle, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Pflicht, ein freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach den UVV "Bauarbeiten" erst bei einer der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bundesgerichtshof, Urteil von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen, da die Pflicht einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 Meter liegt. Hier besteht dann kein Anspruch des Versicherungsträgers auf Schadensersatz vom Arbeitgeber des Gestürzten.
Tenor:
  1. Die Revision der gesetzlichen Unfallversicherung gegen das Urteil vom OLG Celle wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.

Regress wegen nicht ausreichend gesicherter Baugrube:

Auslöser für das Verfahren:
Am 24.05.2012 schachtete ein Baggerfahrer entgegen den bestehenden Vorschriften zu tief unter der bestehenden Trägerbohlenwand aus. Der Polier wies den Arbeiter an, dort zu arbeiten, dabei wurde der Arbeiter plötzlich von nachrutschender Erde verschüttet und verletzt.
Kurzbeschreibung:
Nach dem ein Bauarbeiter bei Schachtarbeiten verletzt worden ist, fordert der Unfallversicherungsträger vom Baggerfahrer Regress für die entstandenen Kosten.

Regress der Unfallversicherung wegen Unfall durch herabgefallene Gerüststange:

Auslöser für das Verfahren:
Ein ungelernter Gerüstbauer stolperte am 10.11.2010 beim Abbau eines Fassadengerüstes. Dabei entglitt ihm eine 5 m lange Gerüststange (ca. 15-20 kg schwer) und fiel einem Klempner, der unter dem Gerüstbauer arbeitete, auf den Kopf. Der Klempner verletzte sich trotz Helm schwer.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob der Unfallversicherungsträger Regress von dem Verursacher verlangen kann.
Verfahrensgang:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Der Vorarbeiter einer Arbeitskolonne, die aus vom Gerüstbauunternehmer entliehenen Arbeitnehmern besteht, welche allein mit dem Abbau eines Gerüsts befasst sind, ist nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschrift § 13 BGV C 22 und nicht verkehrsversicherungspflichtig in Bezug auf das Gerüst. Die Sicherungspflicht trifft allein das Gerüstbauunternehmen.
  2. Lässt ein Gerüstbauer einer Gerüststange fallen und wird dadurch ein unterhalb des Gerüsts tätiger Klempner verletzt, der von seinem Arbeitgeber an diesen Arbeitsplatz geschickt worden ist, so bilden der Klempner und sein Arbeitgeber wegen des im Wesentlichen gleichgerichteten Verursachungsbeitrages (Aufnahme der besonders gefahrneigenden Arbeit unterhalb der Gerüstbauarbeiten) eine tatsächliche Haftungseinheit, die wegen des Einschlusses des Geschädigten als Tatbeitragseinheit zu bezeichnen ist.
  3. Wird allein der Gerüstbauarbeiter wegen des Unfalls in Anspruch genommen, sind in die Abwägung nach § 254 BGB ausschließlich das Verschulden des Gerüstbauarbeiters einerseits und der in einer einheitlichen Quote zum Ausdruck kommenden Verursachungsbeitrag der Tatbeitragseinheit aus Klempner und Arbeitnehmer andererseits einzustellen. Das in Bezug auf Nebentäter grundsätzlich anzuwendende Prinzip der Einzelabwägung und Gesamtschau gelangt wergen der ausschließlichen Inanspruchnahme nur eines Nebentäters nicht zur Anwendung. Es verbleibt bei der Einzelabwägung.
  4. Diese Einzelabwägung zwischen Gerüstbauarbeiter und Tatbetragseinheit kann zu einem den Anspruch des Geschädigten ausschließenden Mitverschulden der Tatbetragseinheit führen.
Tenor:
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Regress nach Unfall eines Leiharbeitnehmers am unsicheren Altpapier-Förderband:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Steigförderband wurde näher an die Hauswand montiert, weswegen der Kettenschutz bewusst weggelassen wurde. Der Betriebs- und Werkleiter führte in Kenntnis dessen die Produktion fort. Der Leiharbeiter wurde eingearbeitet, einen Hinweis, dass er die Grube nicht betreten dürfe oder dass ein Kettenschutz fehle, erhielt er nicht. Bei den Arbeiten griff er versehentlich in eine Kette des Antriebs und seine Finger wurden (bis auf den Daumen) abgetrennt. 
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob der Unfallversicheurngsträger die getätigten Aufwendungen von dem Arbeitgeber und dem Werkleiter zurück verlangen kann. Die gesetzliche Unfallversicherung wirft den Beklagten vor, dass sie die Förderungsanlage in Betrieb gesetzt hätten, obwohl die erforderlichen Sicherhietsvorkehrungen gefehlt hätten. Die Beklagten streiten ein grob fahrlässiges Verhalten ab, da sie nicht gegen Gebote verstoßen haben, die vor tödlichen Gefahren schützen sollten.
Verfahrensgang:
Landgericht Baden-Baden, Urteil von 11.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zu Regressansprüchen einer BG beim Arbeitsunfall eines Leiharbeitnehmers, der von einem Abfallförderband herangeführte, herunterfallende Kartonabfälle manuell auf ein Steigförderband zu befördern hat und dabei versehentlich in die frei laufende, nicht mit dem erforderlichen Kettenschutz versehene Antriebskette des Abfallförderbandes greift.
Tenor:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen gesamtschuldnerischen Anspruch. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten 2) auf Erstattung der Aufwendungen gründet sich auf § 110 SGB VII.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss von 11.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO) der Beklagten/Berufungskläger nach dem Beschluss der OLG Karlsruhe vom 23.11.2010 – 7 U 219/09 –, in dem das Gericht seine Absicht erklärt hatte, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden durch Beschluss zurückzuweisen.
Tenor:

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO liegen vor, insbesondere hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. 

Haftung des Arbeitgebers nach Sturz eines Mitarbeiters vom Dach:

Auslöser für das Verfahren:
Bei der Montage einer Solaranlage stürzt der Mitarbeiter eines Sanitär-, Heizungs- und Solaranlagen-Unternehmens von einem 9,7 m hohen Daches eines Mehrfamilienhauses. Dabei wurde der Mitarbeiter schwer verletzt.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherungsträger nimmt den Arbeitgeber eines Versicherten für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall in Anspruch.
Verfahrensgang:
Landgericht Flensburg, Urteil von 11.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich an den Unternehmer und sind von ihm zu erfüllen. 
  • Die Vorschrift des § 12 der BGV C 22 differenziert nicht zwischen Vorarbeiten und Arbeiten, sodass der Einwand des Unternehmens ("man habe sich in der Phase der Gefährdungsarbeiten befunden") unerheblich ist. 
  • Eine Inanspruchnahme des privilegierten Schädigers (hier: das Unternehmen / der Arbeitgeber) im Wege des Rückgriffs ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch subjektiv eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs.1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Eine subjektive Vorwerfbarkeit kann bei einer Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften, die vor tödlichen Gefahren schützen indiziert sein.
Tenor:
Das Unternehmen wird verurteilt, an die gesetzliche Unfallversicherung 215.497,52 € nebst Zinsen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen außerdem  verpflichtet ist, der Unfallversicherung 80% der Kosten für sämtliche weiteren Leistungen zu erstatten, die diese als Folge des Arbeitsunfalls des Versicherten M. G. durch Absturz vom Dach eines Mehrfamilienhauses zukünftig zu erbringen haben wird.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil von 07.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII hat der vorsätzlich oder grob fahrlässig Handelnde den Sozialversicherungsträgern die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Tenor:
  • Unter teilweiser Abänderung des im November 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 53.874,39€ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.
  • Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

rechtssprechung/regress_unternehmer.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/18 07:21 von 127.0.0.1

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