rechtssprechung:schmerzensgeld
Schmerzensgeld
Gerichtsverfahren:
Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Kinderspielplatz:
Auslöser für das Verfahren:Ein Kind im Alter von 1 Jahr und zehn Monate erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. Die Eltern verlangen von der Stadt (Betreiber des Spielplatzes) Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Stadt lehnte dies ab.Kurzbeschreibung:Die Eltern des verunfallten Kindes streiten sich mit dem Betreiber des Spielplatzes (Stadt) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 03.1988 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Beklagte Stadt hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes eingelegt.Leitsatz:
- Der Anspruch auf Schadensersatz eines Kindes (hier: gegen den Verkehrssicherungspflichtigen für einen öffentlichen Kinderspielplatz) wird dann nicht wegen gestörtem Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, wenn die Mithaftung der Eltern am milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB scheitert.
- Dies gilt auch für den Fall eines fingierten Gesamtschuldnerausgleichs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
- Revision der Beklagten gegen das Urteil vom 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf von Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer unbefestigten Bankette:
Auslöser für das Verfahren:Eine Radfahrerin befuhr am 27.04.2018 einen ca. 2,5 m breiten Fahradweg. ...Kurzbeschreibung:Die Radfahrerin verlangt von der Stadt (Betreiberin des Radweges) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einer unbefestigten Bankette.Verfahrensgang:Landgericht Münster, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss von 06.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Schadensersatz von Handwerker wegen Sturz über abgestellte Werkzeugkiste:
Auslöser für das Verfahren:Eine Bewohnerin lies einen Handwerker in Ihre Wohnung, um die Heizung zu reparieren. Dieser stellte seine Werkzeugkiste hinter einem Sessel ab und verließ die Wohnung, um ein weiteres Gerät aus seinem Fahrzeug zu holen. In der Zwischenzeit stürzte die Bewohnerin über diese Werkzeugkiste und verletzte sich.Kurzbeschreibung:Eine Bewohnerin verlangt vom Handwerker Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.Verfahrensgang:Landgericht Duisburg, Urteil von 01.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Fingerendgliedfraktur beim Abheben von Bargeld in einer Bankfiliale:
Auslöser für das Verfahren:An dem besagten Tag suchte der am 26. November 1950 geborene Kläger die Filiale der Beklagten Am Markt 24 in Castrop-Rauxel auf. Aus einem dort befindlichen Geldausgabeautomaten wollte er Bargeld von seinem Konto abheben. Im Verlauf dieses Bankbesuches zeigte er den dort angestellten Mitarbeitern an, dass er sich an der rechten Hand verletzt habe. In der genannten Filiale wurde er daraufhin erstversorgt und anschließend im Katholischen Krankenhaus Hagen ambulant weiter behandelt. Dort wurde bei dem Kläger eine Fingerendgliedfraktur D III und eine Endgliedprellung mit Schürfwunde sowie Nagelhämatom D IV, jeweils an der rechten Hand, diagnostiziert. Der Bruch am Mittelfinger wurde mit einer Fingerschiene stabilisiert. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger bis zum 03. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dauerte es weitere zwei Wochen, bis die Verletzungen abgeheilt waren. Der Kläger behauptet, er habe an dem Terminal des Geldausgabeautomaten seine PIN und als auszugebenden Betrag 500,00 EUR eingegeben. Daraufhin habe sich eine Klappe geöffnet, woraufhin er mit seiner rechten Hand in den Geldausgabeschacht hineingegriffen habe, um das Bargeld herauszunehmen. Zeitgleich sei die Geldausgabeklappe wieder zugefallen und habe seine rechte Hand eingeklemmt. Hierdurch sei er, wie zuvor ausgeführt, verletzt worden. Der Kläger meint, diese Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von wenigstens 5.000,00 EUR rechtfertigen. Hinzukommen würden 200,00 EUR an Fahrt- und Arzneimittelkosten.Kurzbeschreibung:Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Ereignis, das sich am 29. Mai 2013 ereignet haben soll.Verfahrensgang:Landgericht Düsseldorf, Urteil von 05.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzen Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Trampolinunfall:
Auslöser für das Verfahren:Am 02.10.2004 besuchte ein 37 Jahre alter Mann mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft eine Freizeiteinrichtung. Er benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch, einen Vorwärtssalto durchzuführen, statt auf den Füßen auf dem Rücken. Dabei brach er sich bei dem Aufprall das Genick und ist seitdem Querschnittsgelähmt.Kurzbeschreibung:Der verunfallte Mann fordert vom Betreiber der Freizeitanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Trampolinunfall.Verfahrensgang:Oberlandesgericht Köln, Urteil von 08.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 488/05 - werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil von 06.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.Tenor:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Landgericht Köln, Urteil von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
rechtssprechung/schmerzensgeld.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/22 11:37 von m.gerner