Schmerzensgeld
Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schmerzensgeld durch Sturz aus Parkhaus-Aufzug:
Auslöser für das Verfahren:Die Klägerin stürzte am 30.9.2010 beim Verlassen eines Fahrstuhls in dem vorgenannten Parkhaus, weil die Kabine, in der sie sich befand, ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten, sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Unfallsituation wurde von einem Zeugen fotografiert; auf die Lichtbilder Bl. 7 d.A. wird verwiesen. Die Klägerin zog sich durch den Sturz erhebliche Verletzungen zu.Kurzbeschreibung:Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld wegen des Sturzes aus einem Fahrstuhl in dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus A-Straße in O1.Verfahrensgang:Landgericht Frankfurt am Main, Urteil von 05.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Die Pflicht des Betreibers einer Aufzugsanlage, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen sowie notwendiger Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, kann von dem Betreiber auf einen Dritten übertragen werden, wobei sich im Fall der Delegatio die Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt.Tenor:Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen.Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss von 12.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist.Tenor:In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss von 01.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz vom Gerüst nach Umbau durch den Nutzer:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Geselle und sein Kollege wollten die Traufschalung anbringen. Zwischen dem Baugerüst und dem Rohbau befand sich jedoch ein Abstand von ca. 1 m. Um diesen zu überbrücken, befestigten sie an dem Gerüst in ca. 6 m Höhe einen sogenannten Auslegarm (Verbreiterungskonsole) und legten darauf eine Hohlrahmentafel als Einlegboden. Diese besaß jedoch kein Prüfzeichen. Nachdem sie die Tafel eine gewisse Zeit benutzt hatten, brach diese und der Geselle und sein Kollege stürzten in einem Kellereingang.
Verfahrensgang:Fraglich ist, ob der Geselle und sein Kollege dazu befugt waren, das Gerüst selbständig umzubauen oder ob darin ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften gesehen werden kann. Der Geselle behauptet, es sei üblich, dass die jeweiligen Bauhandwerker ein Gerüst für ihre Zwecke selbständig umbauen. Diese Praxis sei dem Gerüstbauer bekannt gewesen. Der Gerüstbauer bestreitet dies. Es sei was unstreitig ist im Gerüstbau nicht sachkundigen Bauhandwerkern durch DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich untersagt, Veränderungen an Gerüsten vorzunehmen.
Landgericht Hannover, Urteil von 12.1999 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das Landgericht wies die Klage ab.Oberlandesgericht Celle, Urteil von 07.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für die Gefahr, die von unsachgemäßen nachträglichen Veränderungen eines einwandfrei aufgebauten Gerüsts ausgeht, ist nicht die Unternehmerin für die Geräustaufbauarbeiten verantwortlich. Entsprechend ist der Unternehmer, der das Gerüst für seine Zwecke verändern will, verpflichtet, für eine sachkundige Aufsicht zu sorgen; ob sie durch eigene Mitarbeiter gewährleistet ist oder dafür der Gerüstbauer zugezogen wird, spielt keine Rolle und ist Sache des Unternehmers.
Tenor:
- Die Berufung gegen das im Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 13.000 DM abzuwenden, wennn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
- Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
- Wert der Beschwer: über 60.000 DM.
Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Kinderspielplatz:
Auslöser für das Verfahren:Ein Kind im Alter von 1 Jahr und zehn Monate erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. Die Eltern verlangen von der Stadt (Betreiber des Spielplatzes) Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Stadt lehnte dies ab.Kurzbeschreibung:Die Eltern des verunfallten Kindes streiten sich mit dem Betreiber des Spielplatzes (Stadt) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 03.1988 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Beklagte Stadt hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes eingelegt.Leitsatz:
- Der Anspruch auf Schadensersatz eines Kindes (hier: gegen den Verkehrssicherungspflichtigen für einen öffentlichen Kinderspielplatz) wird dann nicht wegen gestörtem Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, wenn die Mithaftung der Eltern am milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB scheitert.
- Dies gilt auch für den Fall eines fingierten Gesamtschuldnerausgleichs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
- Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Düsseldorf von Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Anhustens gegen das Gesicht während der Corona-Pandemie:
Auslöser für das Verfahren:Der Stadtangestellte war für die Sicherheit auf dem Marktgelände und damit auch für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Marktbesuchern verantwortlich. Als ein Mann in der Warteschlange den Sicherheitsabstand nicht einhielt, kam es zu einem Streit. Absichtliches Anhusten ist während der Pandemie als vorsätzliche Körperverletzung einzustufen. Der Mann war nicht nur beleidigend und nicht einsichtig, sondern er kam dem Kläger aus Verärgerung auch sehr nahe, und hustete ihm absichtlich ins Gesicht.Kurzbeschreibung:Im vorliegenden Fall ging es um eine Hustenattacke Anfang April 2020 auf dem Braunschweiger Altstadtmarkt. Fraglich ist, ob dies als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren ist.Verfahrensgang:Amtsgericht Braunschweig, Urteil von 10.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- 250 € Schmerzensgeld von einen Angestellten eines Sicherheitsdienstes, der im Rahmen seiner Tätigkeit von einem Besucher des Altstadtmarktes in Braunschweig angehustet worden war.
Tenor:1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer unbefestigten Bankette:
Auslöser für das Verfahren:Eine Radfahrerin befuhr am 27.04.2018 einen ca. 2,5 m breiten Fahradweg. ...Kurzbeschreibung:Die Radfahrerin verlangt von der Stadt (Betreiberin des Radweges) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einer unbefestigten Bankette.Verfahrensgang:Landgericht Münster, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss von 06.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Kein Leitsatz verfügbar.Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das im Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Schadensersatz von Handwerker wegen Sturz über abgestellte Werkzeugkiste:
Auslöser für das Verfahren:Eine Bewohnerin lies einen Handwerker in Ihre Wohnung, um die Heizung zu reparieren. Dieser stellte seine Werkzeugkiste hinter einem Sessel ab und verließ die Wohnung, um ein weiteres Gerät aus seinem Fahrzeug zu holen. In der Zwischenzeit stürzte die Bewohnerin über diese Werkzeugkiste und verletzte sich.Kurzbeschreibung:Eine Bewohnerin verlangt vom Handwerker Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.Verfahrensgang:Landgericht Duisburg, Urteil von 01.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Fingerendgliedfraktur beim Abheben von Bargeld in einer Bankfiliale:
Auslöser für das Verfahren:An dem besagten Tag suchte der am 26. November 1950 geborene Kläger die Filiale der Beklagten Am Markt 24 in Castrop-Rauxel auf. Aus einem dort befindlichen Geldausgabeautomaten wollte er Bargeld von seinem Konto abheben. Im Verlauf dieses Bankbesuches zeigte er den dort angestellten Mitarbeitern an, dass er sich an der rechten Hand verletzt habe. In der genannten Filiale wurde er daraufhin erstversorgt und anschließend im Katholischen Krankenhaus Hagen ambulant weiter behandelt. Dort wurde bei dem Kläger eine Fingerendgliedfraktur D III und eine Endgliedprellung mit Schürfwunde sowie Nagelhämatom D IV, jeweils an der rechten Hand, diagnostiziert. Der Bruch am Mittelfinger wurde mit einer Fingerschiene stabilisiert. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger bis zum 03. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dauerte es weitere zwei Wochen, bis die Verletzungen abgeheilt waren. Der Kläger behauptet, er habe an dem Terminal des Geldausgabeautomaten seine PIN und als auszugebenden Betrag 500,00 EUR eingegeben. Daraufhin habe sich eine Klappe geöffnet, woraufhin er mit seiner rechten Hand in den Geldausgabeschacht hineingegriffen habe, um das Bargeld herauszunehmen. Zeitgleich sei die Geldausgabeklappe wieder zugefallen und habe seine rechte Hand eingeklemmt. Hierdurch sei er, wie zuvor ausgeführt, verletzt worden. Der Kläger meint, diese Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von wenigstens 5.000,00 EUR rechtfertigen. Hinzukommen würden 200,00 EUR an Fahrt- und Arzneimittelkosten.Kurzbeschreibung:Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Ereignis, das sich am 29. Mai 2013 ereignet haben soll.Verfahrensgang:Landgericht Düsseldorf, Urteil von 05.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzen Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Schadenersatz wegen Unfall-Augenverletzung durch Ablösung eines Metallsplitters von einer Harke:
Auslöser für das Verfahren:Am 13. Juli 1971 schaute ein damals 8-jähriges Mädchen dem Landschaftsgärtner zu, als dieser an einer locker gewordenen Harke den etwa 4 cm langen Metallstift wieder mit einem Hammer befestigte. Durch die Hammerschläge löste sich ein Metallsplitter und flog in das rechte Auge des Mädchens, dessen Auge dabei erheblich verletzt wurde.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Unfall.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 04.1975 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Das Befestigen einer Harke an ihrem Holzstiel durch Einschlagen eines gelockerten Metallstifts mit einem Hammer erfordert nach allgemeiner Berufserfahrung keine besonderen Sicherungsvorkehrungen. Wer eine solche Arbeit verrichtet, braucht daher auch nicht für eine Verletzung einzustehen, die ein zuschauendes Kind durch das Absplittern von Teilen des Metallstiftes erleidet; es handelt sich dabei nicht um eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung, sondern um einen Unglücksfall.
Tenor:Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe von Oktober 1973 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Heidelberg von März 1973 abgeändert:
- Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. April 1972 abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen/mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die diesem zur Last fallen.
Verletzung Verkehrssicherungspflicht, fehlendes Geländer Kellertreppe auf einer Baustelle:
Auslöser für das Verfahren:Am 26.3.1968 erlitt der Mitarbeiter auf einer Baustelle in K., an der er als Angestellter der Fa. U. Installationsarbeiten ausführte, bei einem Sturz auf einer um 180gewendelten Kellertreppe einen Schädelbasisbruch. Wegen der Unfallfolgen nimmt er die mit der Bauleitung als Architekt beauftragte Erstbekl. und die mit der Errichtung des Rohbaues betraute Zweitbekl. auf Schadenersatz in Anspruch.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, Sturz Kellertreppe, eines mit Installationsarbeiten beauftragten Arbeiter.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 11.1973 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zum Beweis des ersten Anscheins für die Ursache von Stürzen auf einer Treppe.
Tenor:I. Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Teil- und Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 1972wird, soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet, zurückgewiesen.II. Auf die Revision der Erstbeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit sie das Verhältniszwischen dem Kläger und der Erstbeklagten betreffen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Trampolinunfall:
Auslöser für das Verfahren:Am 02.10.2004 besuchte ein 37 Jahre alter Mann mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft eine Freizeiteinrichtung. Er benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch, einen Vorwärtssalto durchzuführen, statt auf den Füßen auf dem Rücken. Dabei brach er sich bei dem Aufprall das Genick und ist seitdem Querschnittsgelähmt.Kurzbeschreibung:Der verunfallte Mann fordert vom Betreiber der Freizeitanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Trampolinunfall.Verfahrensgang:Oberlandesgericht Köln, Urteil von 08.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das im Dezember 2006 verkündete Grundurteil des Landgerichts Köln werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil von 06.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
Tenor:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
- Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Landgericht Köln, Urteil von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor: