rechtssprechung:verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren
Gerichtsverfahren:
Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung, SiGeKo und SiGePlan:
Auslöser für das Verfahren:Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aberKurzbeschreibung:
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
- eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
- das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
- es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
- die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
- bzw. befestigt worden,
- Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
- das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
- Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
- Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
- im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
- im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
- im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.Leitsatz:
- Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
- Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.Leitsatz:
- Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rechtmäßigkeit einer Pflichtendelegation gemäß Arbeitsschutzrecht an einen Professor der Universität:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil von 12.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
Tenor:
- Die Klagen werden abgewiesen.
- Die Kosten der Verfahren haben die Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird zugelassen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 06.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einen zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät)
- Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.
- Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfallen kann.
- Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezognene Fachkunde voraus.
Tenor:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 1. betrifft. Insoweit sind die Urteile des Bayersichen Verwaltungsgerichtshof Augsburg von Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom April 2015 wirkungslos.
- Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Augsburg vo Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von April 2015 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2 betreffen.
- Die an den Kläger zu 2. gerichtete Verfügung des Präsidenten der Universität vom 09.04. 009 in der Gestallt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2010 wird aufgehoben.
Untersagung der Bereitstellung und Rücknahme von gebrauchten Atemschutzmasken:
Auslöser für das Verfahren:Im Frühjahr 2020 trafen zwei negative Entwicklungen aufeinander (steigende Zahlen von Sars-CoV-2-Infektionen, schlechte Versorgung mit Atemschutzmasken). Die Antragstellerin nutzte die Situation und verkaufte nicht ordnungsgemäß zugelassene Atemschutzmasken. Der Prokurist stellte am 23.03.2020 für das Unternehmen eine Konformitätserklärung aus, wonach die Atemschutzmasken mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen (VO (EU) 2016/425), der sogenannten PSA-Verordnung, konform seien. Auf Grund einer Reklamation eines Kunden untersagte die Marktaufsicht den Verkauf und stellte den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor die wirtschaftlichen Interessen des Anbieters.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um eine Verfügung mit der Untersagung Atemschutzmasken auf dem Markt bereitzustellen.Verfahrensgang:Verwaltungsgericht Stade, Beschluss von 10.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot des Bereitstellens von Atemschutzmasken auf dem Markt und gegen die Rücknahme von Atemschutzmasken nach einer Interessenabwägung.
Tenor:Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss von Oktober abgelehnt.Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade von Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
rechtssprechung/verwaltungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/02 13:53 von m.gerner