rechtssprechung:schadensersatz
Schadensersatz
Gerichtsverfahren:
Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Kinderspielplatz:
Auslöser für das Verfahren:Ein Kind im Alter von 1 Jahr und zehn Monate erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. Die Eltern verlangen von der Stadt (Betreiber des Spielplatzes) Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Stadt lehnte dies ab.Kurzbeschreibung:Die Eltern des verunfallten Kindes streiten sich mit dem Betreiber des Spielplatzes (Stadt) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 03.1988 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Beklagte Stadt hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes eingelegt.Leitsatz:
- Der Anspruch auf Schadensersatz eines Kindes (hier: gegen den Verkehrssicherungspflichtigen für einen öffentlichen Kinderspielplatz) wird dann nicht wegen gestörtem Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, wenn die Mithaftung der Eltern am milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB scheitert.
- Dies gilt auch für den Fall eines fingierten Gesamtschuldnerausgleichs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
- Revision der Beklagten gegen das Urteil vom 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf von Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer unbefestigten Bankette:
Auslöser für das Verfahren:Eine Radfahrerin befuhr am 27.04.2018 einen ca. 2,5 m breiten Fahradweg. ...Kurzbeschreibung:Die Radfahrerin verlangt von der Stadt (Betreiberin des Radweges) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einer unbefestigten Bankette.Verfahrensgang:Landgericht Münster, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss von 06.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Schadensersatzansprüche eines Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Elektrorollers:
Auslöser für das Verfahren:Ein Kunde brachte seinen Elektroroller der Marke Freeliner Lyric A720 zur Inspektion in die Werkstatt. Ein Mitarbeiter entnahm die Batterie des Elektrorollers und begann sie aufzuladen. Dabei bemerkte er, das sich die Batterie stark erhitzte. Er trennte sie vom Stromnetz und legte sie auf den Werkstattboden. Kurze Zeit später explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.Kurzbeschreibung:Der Gebäudeversicherer macht Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Elektrorollers geltend, dessen Akku in der feuerversicherten Werkstatträumen bei eines Ladevorganges in Brand geraten bzw. explodiert ist.Verfahrensgang:Landgericht Hannover, Urteil von 04.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Gebäudeversicherung verklagt den Haftpflichtversicherer des Elektrorollers auf Schadensersatz.Leitsatz:Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 733.878,53 € festgesetzt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Gebäudeversicherer ist gegen das Urteil des Landgerichts Hannover aus 04.2020 in Berufung gegangen.Leitsatz:Tenor:
- Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2020, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Juli 2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und der damit verbundene Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist jedenfalls bis zum 30. September 2020 werden zurückgewiesen.
- Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das angefochtene Urteil ist - wegen der Kosten - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Bundesgerichtshof, Urteil von 01.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert.
Tenor:Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Fingerendgliedfraktur beim Abheben von Bargeld in einer Bankfiliale:
Auslöser für das Verfahren:An dem besagten Tag suchte der am 26. November 1950 geborene Kläger die Filiale der Beklagten Am Markt 24 in Castrop-Rauxel auf. Aus einem dort befindlichen Geldausgabeautomaten wollte er Bargeld von seinem Konto abheben. Im Verlauf dieses Bankbesuches zeigte er den dort angestellten Mitarbeitern an, dass er sich an der rechten Hand verletzt habe. In der genannten Filiale wurde er daraufhin erstversorgt und anschließend im Katholischen Krankenhaus Hagen ambulant weiter behandelt. Dort wurde bei dem Kläger eine Fingerendgliedfraktur D III und eine Endgliedprellung mit Schürfwunde sowie Nagelhämatom D IV, jeweils an der rechten Hand, diagnostiziert. Der Bruch am Mittelfinger wurde mit einer Fingerschiene stabilisiert. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger bis zum 03. Juli 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dauerte es weitere zwei Wochen, bis die Verletzungen abgeheilt waren. Der Kläger behauptet, er habe an dem Terminal des Geldausgabeautomaten seine PIN und als auszugebenden Betrag 500,00 EUR eingegeben. Daraufhin habe sich eine Klappe geöffnet, woraufhin er mit seiner rechten Hand in den Geldausgabeschacht hineingegriffen habe, um das Bargeld herauszunehmen. Zeitgleich sei die Geldausgabeklappe wieder zugefallen und habe seine rechte Hand eingeklemmt. Hierdurch sei er, wie zuvor ausgeführt, verletzt worden. Der Kläger meint, diese Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von wenigstens 5.000,00 EUR rechtfertigen. Hinzukommen würden 200,00 EUR an Fahrt- und Arzneimittelkosten.Kurzbeschreibung:Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Ereignis, das sich am 29. Mai 2013 ereignet haben soll.Verfahrensgang:Landgericht Düsseldorf, Urteil von 05.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzen Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Trampolinunfall:
Auslöser für das Verfahren:Am 02.10.2004 besuchte ein 37 Jahre alter Mann mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft eine Freizeiteinrichtung. Er benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch, einen Vorwärtssalto durchzuführen, statt auf den Füßen auf dem Rücken. Dabei brach er sich bei dem Aufprall das Genick und ist seitdem Querschnittsgelähmt.Kurzbeschreibung:Der verunfallte Mann fordert vom Betreiber der Freizeitanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Trampolinunfall.Verfahrensgang:Oberlandesgericht Köln, Urteil von 08.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 488/05 - werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil von 06.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.Tenor:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Landgericht Köln, Urteil von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:
Streit um die Höhe des Schadensersatz nach Beschädigung eines LWL-Kabels:
Auslöser für das Verfahren:Bei Erdarbeiten wurde von einem Tiefbaufirma ein LWL-Kabel am 20.03.2014 beschädigt. Der Leitungsbetreiber fordert die Erstattung der Kosten für den Austausch des gesamten Leitungsabschnittes.Kurzbeschreibung:Ein Leitungsbetreiber (Glasfaserkabel) und ein Tiefbauunternehmen streiten sich um die Höhe des Schadensersatz, nach dem das Tiefbauunternehmen bei Bauarbeiten die Leitung beschädigt hat.Verfahrensgang:Landgericht Lübeck, Urteil von 03.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Eigentümer der Lichtwellenleitung verklagt die Baufirma, die die Leitung beschädigt hat, auf Schadensersatz.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das LG hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.560,85€ nebst Zinsen verurteilt.Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil von 11.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Eigentümer einer Lichtwellenleitung kann bei der Beschädigung eines Teilstücks Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch eines längeren Teils der Leitung zwischen zwei bestehenden Muffenverbindungen haben, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist und die Leitung nach Austausch nur des beschädigten Teilstücks mit zwei neuen Muffenverbindungen technisch funktioniert.
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin (Leitungsbetreiber) wird das am 13.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert.
- Die Beklagte (Tiefbauer) wird verurteilt, an die Klägerin über den zugesprochenen Betrag hinaus weitere 20.341,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 21.902,60 € seit dem 15.06.2016 bis zum 06.07.2017 und auf 20.341,75 € seit dem 07.07.2020 sowie 984,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
- Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
- Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es von der Beklagten angegriffen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
rechtssprechung/schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/13 17:07 von m.gerner