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Anerkennung als Berufskrankheit

Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Halswirbelsäulenerkrankung als Wie-Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Die 1947 geborene Klägerin leidet an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule. Sie war im Anschluss an ihr abgeschlossenes Musikstudium von August 1970 bis Juli 1972 als Geigenlehrerin sowie von August 1972 bis Juli 1992, von September 1992 bis Dezember 1993 und von Mai 1994 bis Mai 1998 im Beitrittsgebiet als Geigerin in verschiedenen Orchestern tätig. Auf ärztliche Anzeige vom 23.3.2001 wegen des Verdachts einer BK holte die Beklagte ärztliche Gutachten ein. Dr. L., Leiter des Europäischen Instituts für Bewegungsphysiologie, M. , führte in seinem Gutachten vom 28.9.2002 aus, die Halswirbelsäulenerkrankung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das jahrelange Instrumentalspiel entstanden oder wesentlich mitverursacht worden.
Kurzbeschreibung:
Umstritten ist die Feststellung der Halswirbelsäulen- (HWS) Erkrankung der Klägerin als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als Geigerin.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Neuruppin, Urteil von 09.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Mit Urteil vom 23. September 2010 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anerkennung einer BK 2101 scheitere daran, dass bei der Klägerin keine unter diese BK fallende Gesundheitsstörung festzustellen sei, die Anerkennung einer BK 2109 scheitere daran, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Anerkennung der Halswirbelsäulenbeschwerden der Klägerin als Wie-BK 2109 gemäß § 9 Abs. 2 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 02.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule einer Berufsgeigerin als Wie-Berufskrankheit mangels Nachweises der gruppentypischen Gefährdung des kleinen Berufs-Kollektivs der hohen Streicher.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 06.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit einer Erzieherin in einem Waldkindergarten:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Eine Erzieherin im Waldkindergarten steitet sich um die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 05.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit gem. Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und entsprechender Gewährung von Entschädigungsleistungen streitig.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 05.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 11.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 3102 der Anlage zur BKV verlangt den Vollbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit, die von Tieren auf Menschen übertragbar ist.
  2. Auch im Bereich der Berufskrankheiten gilt für die Definition des Krankheitsbegriffs, dass ein regelwidrige Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht (vgl. BSGE 93, 252, 253 [BSG 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R]; 85, 36, 38; 39, 167, 168; 35, 10, 12). Wenn auch im Unterschied zur Krankenversicherung keine Behandlungsbedürfigkeit oder Arbeitsunfähigkeit damit verbunden sein muss, muss die körperliche Leistungsfähigkeit gemindert sein (BSG vom 11. Januar 1989 - SozR 2200 § 551 Nr. 34).
  3. Hierfür genügt nicht der Nachweis einer Infektion mit Borrelien, weil ein rein serologischer Befund keine Krankheit im Sinne der BKV ist. Vielmehr ist die klinische Diagnose dergestalt erforderlich, dass in der Interpretation serologischer Befunde die klinischen Kriterien Anamnese, Symptomatik und Befund entscheidend sind.
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit bei einem forstwirtschaftlicher Unternehmer:

Auslöser für das Verfahren:
Bei der Aufarbeitung von Winterschäden und Brennholzgewinnung hat sich der Mitarbeiter einige Zeckenstiche zugegzogen. Es bestehe daher der Verdacht auf Borreliose wegen seither bestehender Herzprobleme mit Vorhofflimmern.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Feststellung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3102 der Anl 1 zur BK-Verordnung ((BKV); "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten", nachfolgend BK 3102) bei nachgewiesener Borrelieninfektion
Verfahrensgang:
Sozialgericht Landshut, Urteil von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Führt die Aufnahme schädigender Substanzen (Borrelien) in den Organismus zu keiner Funktionsstörung, liegt keine Krankheit im Sinn des Berufskrankheitenrechts vor.
Tenor:
  1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 06.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Anerkennung einer Corona-Infektion bei einer Industriekauffrau als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Verfahrensgang:
Sozialgericht Konstanz, Urteil von 09.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.
  2. Für die Beurteilung, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist, ist die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (Beweis des ersten Anscheins) denkbar (im Ergebnis offengelassen).
  3. Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist.
  4. Die Unfallkausalität ist nicht nachgewiesen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.
Tenor:
  • Die Klage wird abgewiesen. 
  • Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Anerkennung einer Krankheit der Wirbelsäule als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2109 der Anlage (seit 1.7.2009 Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 07.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Feststellung einer Berufskrankheit nach BKV, Nr 2109 ist nicht auf eine vorherige berufliche Tätigkeit als Fleischträger in Schlachthöfen beschränkt, auch durch eine Tätigkeit als Zimmermann können im Einzelfall die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt werden. Nach medizinischer Meinung wird auch durch das Tragen einer statisch geformten Last auf der Schulter Druck auf die Bandscheiben der HWS ausgeübt. Dieser Druck wird dadurch erzeugt, dass das Tragen schwerer Lasten auf einer Schulter eine Gegenspannung u.a. über andere Muskeln erfordert, die sowohl an der HWS als auch an den Schultern ansetzen (zB Kapuzenmuskel). Wird dieser Druck in einer Vielzahl von Arbeitsschichten über einen längeren Zeitraum ausgeübt, so kann diese Belastung eine vorzeitige Degeneration der Bandscheiben im Bereich der HWS zur Folge haben.
Tenor:
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2005 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 09.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Tätigkeit des Zimmermanns erfüllt nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2109. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2109 bedingen eine kombinierte Belastung aus dem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter und einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfzwangshaltung. Diese Voraussetzungen können nicht im Einzelfall aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das einen Kausalzusammenhang zwischen HWS-Schädigung und Tragebelastung auf der Schulter auch ohne entsprechende Kopfzwangshaltung für plausibel hält, entfallen.
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juli 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 07.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von September 2011 wird zurückgewiesen.
  • Kosten sind nicht zu erstatten.

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit nach Zeckenbiss:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden: BK 3102) anerkannte Borrelieninfektion des Klägers mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid von 01.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Sächsisches Landessozialgericht Chemnitz, Urteil von 04.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie "Neuroborreliose" (AWMF-Registriernummer 030/071, gültig bis 29.09.2017) ist weder offensichtlich unrichtig noch widerspricht sie offenkundig dem aktuellen wissenschaftlichen Wissensstand. Die gesicherte Diagnose einer Neuroborreliose erfordert daher den Nachweis der typischen Klinik als auch den Nachweis spezifischer Antikörper gegen Borrelien sowohl im Blut als auch im Nervenwasser.
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen

Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit bei einem Polizeibeamten im Außendienst:

Auslöser für das Verfahren:
Ein 1956 geborener Polizeibeamter war von 1973 bis Mitte 2021 im Außendienst tätig. Am 03.08.2020 erstattete die behandelnte Ärztin eine Verdachtsanzeige für ein Berufskrankheit, weil bei dem Polizeibeamten Plattenepithelcarzinome auf der Kopfhaut und den Unterarmen sowie Carcinoma in situ auf dem Kopf und im Gesicht festgestellt wurden. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab.
Kurzbeschreibung:
Der Polizeibeamter verklagt seinen Dienstherrn auf die Anerkennung des Hautkrebses als Berufskrankheit.
Verfahrensgang:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil von 04.2024 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Ein Polizeibeamter verklagt seinen Dienstherrn auf Anerkennung des Hautkrebses auf dem Kopf, im Gesicht und den Unterarmen als Berufskrankheit.
Leitsatz:
Tenor:
  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Anerkennung beidseitiger Fersensporn als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Maschinenarbeiter/-bediener (Versicherter) führt auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen "auf harten Industriefußböden" ausgeübte Tätigkeit eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück. Daher stellte er im Dezember 2012 bei seinem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als Berufskrankheit anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Der Unfallversicherungsträger lehnt den Antrag ab.
Kurzbeschreibung:
Zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Versicherten ist die Feststellung eines beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit (BK) umstritten.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. 

Anerkennung einer Berufskrankheit bei Tierkontakt eines Verwaltungsangestellten am häuslichen Arbeitsplatz:

Auslöser für das Verfahren:
Der Arbeitnehmer übte seine Telearbeit in dem Zimmer aus, indem seine Ehefrau mit mehrere Voilieren Vogelzucht betreibt. Die Überprüfung ergab, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschrften für einen häuslichen Bildschirmarbeitsplatz erfüllt sind. Ende des Jahres 2015 litt er unter zunehmender Atemnot. Am 22. Februar 2016 stellte er sich dem Facharzt für Innere Medizin, Lungen– und Bronchialheilkunde Dr. S. vor. Dieser veranlasste eine stationäre Aufnahme im Klinikum G.. In der Epikrise dieses Klinikums vom 4. März 2016 wurden als Diagnosen unter anderem eine exogen allergische Alveolitis aufgeführt, die nach Einschätzung der Ärzte aller Wahrscheinlichkeit auf die Papageienhaltung zurückzuführen sei. In der Epikrise wurden neben Papageien und Kanarienvögeln noch Hunde und Katzen im Haus lebend erwähnt.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 3102 anzuerkennen. Der Kläger habe die exogen allergische Alveolitis nicht infolge der versicherten Tätigkeit erlitten, weil die private Vogelzuchthaltung in keinem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter stehe.
Kurzbeschreibung:
Ein Arbeitnehmer streitet sich mit dem Unfallversicherungsträger, ob bei Ihm eine Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) – im folgenden: BK 3102 – besteht.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Stralsund, Urteil von 06.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zur Nichtanerkennung einer exogen allergischen Alveolitis bei einem Telearbeitsplatzsachbearbeiters, in dessen Arbeitszimmer mehrere Vogelvolieren (ua mit Papageien) gehalten und teilweise gezüchtet wurden, als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102 mangels Vorliegens der sog Einwirkungskausalität. (Rn.27)
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund von Juni 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

rechtssprechung/anerkennung_bk.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/13 15:38 von m.gerner

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