QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Kellertreppe/-n


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice:

Auslöser für das Verfahren:
Am 18.01.2013 wollte die Mitarbeiterin von einer Messe kommend in ihr Büro im Keller ihres Einfamilienauses gehen, um Geschäftsunterlagen dorthin zu bringen und ein berufliches Telefonat zu führen. Beim Hinabgehen auf den untersten drei Stufen der Kellertreppe rutschte sie aus und fiel mit dem Rücken auf die Treppenkante. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Deckenplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers zwei ohne Hinterkantenbeteiligung und attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-office" ein Arbeitsunfall ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Augsburg, Urteil von 01.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Versicherter Sturz auf Betriebsweg in beruflich mitgenutzten Einfamilienhaus.
Tenor:
  1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 18. Januar 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
  2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 04.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Für das Zurücklegen von Betriebswegen besteht auch innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach § 8 I SGB VII. 
  2. Dagegen unterliegt das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 II Nr.1 SGB VII. Denn der zu Hause in einem Home-Office arbeitende Beschäftigte vermeidet gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist.
  3. Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 II Nr.1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Allein der Umstand, dass eine Treppe im häuslichen Bereich benutzt werden muss, um den Arbeitsbereich zu erreichen, vermag das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges nicht zu begründen.
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 11.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("home office") zu erreichen.
Tenor:
  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von Januar 2014 zurückgewiesen.
  2. Das Urteil des Sozialgerichts wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird.
  3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Verletzung Verkehrssicherungspflicht, fehlendes Geländer Kellertreppe auf einer Baustelle:

Auslöser für das Verfahren:
Am 26.3.1968 erlitt der Mitarbeiter auf einer Baustelle in K., an der er als Angestellter der Fa. U. Installationsarbeiten ausführte, bei einem Sturz auf einer um 180gewendelten Kellertreppe einen Schädelbasisbruch. Wegen der Unfallfolgen nimmt er die mit der Bauleitung als Architekt beauftragte Erstbekl. und die mit der Errichtung des Rohbaues betraute Zweitbekl. auf Schadenersatz in Anspruch.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, Sturz Kellertreppe, eines mit Installationsarbeiten beauftragten Arbeiter.
Verfahrensgang:
Bundesgerichtshof, Urteil von 11.1973 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zum Beweis des ersten Anscheins für die Ursache von Stürzen auf einer Treppe.
Tenor:
I.  Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Teil- und Grundurteil des 15.  Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22.  Februar 1972wird,  soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet,  zurückgewiesen.
II.  Auf die Revision der Erstbeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,  auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges,  soweit sie das Verhältniszwischen dem Kläger und der Erstbeklagten be­treffen,  an das Berufungsgericht zurückver­wiesen.

GUID: 213647BC
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki