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Fremdpersonal


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Unterrichtung des Betriebsrates bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal:

Auslöser für das Verfahren:
Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern von Servicepartnern auf dem Betriebsgelände bzw. im Betriebsgebäude der Beteiligten.
Kurzbeschreibung:
Der Betriebsrat wollte künftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangte er von der Arbeitgeberin, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
Fraglich ist vorliegend, ob der Betriebsrat einen solchen Auskunftsanspruch inne hat. 
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss von 12.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss von 07.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vorlage/auf Beschaffung von Kopien der durch eine Drittfirma gegenüber der Berufsgenossenschaft gefertigten Unfallanzeigen, die einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen einsetzt, auf seinem Betriebsgelände anzeigen.

2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über auf dessen Betriebsgelände geschehene Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen u. a., auf seinem Betriebsgelände einsetzt.

Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - Az: 7 BV 206/16 - wird zurückgewiesen.
2. Für die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beteiligten zu 1 vom 14.02.2017 wird die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 03.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhanf mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. 
Tenor:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat unverzüglich über jeden Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin (Kurierfahrer oder Hallendienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts der Arbeitgeberin zu unterrichten unter Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über erlittene Verletzungen. 

GUID: 2354BCFF
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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