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Anerkennung/-en Wegeunfall/-fälle


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung Wegeunfall bei Alkohol im Blut:

Auslöser für das Verfahren:
Der Arbeitnehmer (Versicherter) war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause tödlich verunglückt. Er war mit seinem 10 Jahre alten 3er BMW, der keine technischen Mängel aufwies, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur bei trockener Fahrbahn und Tageslicht kollidiert. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er mit seinem Fahrzeug gerade auf der Höhe eines Wohnmobils war, bremste er nach Zeugenaussagen so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Unfall ereignete sich ca. 200 m vor einer Verengung der Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen. Ein Sachverständiger errechnete eine Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 km/h. Außerdem ließ sich Alkohol (0,54 Promille) im Blut des Verstorbenen nachweisen.
Kurzbeschreibung:

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und Zahlung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 10.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich und ist dabei Alkohol im Spiel, kann dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen.
Tenor:
  1. Unter Aufhebung der Bescheide vom 26.02.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.04.2008 wird die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 02.10.2007 als Arbeitsunfall des Versicherten ... ... anzuerkennen und den Klägern Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
  2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Koten der Kläger zu tragen.

Anerkennung eines Wegeunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf Nachhauseweg:

Auslöser für das Verfahren:
Die Arbeitnehmerin bekam auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause Hunger. Sie entschied sich daher mit ihrem PKW am Straßenrand zu parken, um in einer Metzgerei Lebensmittel einzukaufen. Nach dem Einkauf stellte sie die Lebensmittel auf dem Beifahrersitz ab. Als sie das Fahrzeug umrunden wollte, um die Fahrertür zu erreichen, stürzte sie auf dem Bürgersteig aufgrund von Glatteis und verletzte sich.
Kurzbeschreibung:

Eine Arbeitnehmerin streitet sich mit dem Unfallversicherungsträger über die Anerkennung eines Wegeunfalls.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 04.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Beschluss von 02.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Eine Arbeitnehmerin, die in ihrer Arbeitspause witterungsbedingt kein Essen besorgen konnte und deshalb wegen des starken Hungergefühls ihre Heimfahrt zwecks Einkaufs einer Mahlzeit unterbricht und auf dem Rückweg zu ihrem vor dem Geschäft geparkten Pkw auf dem Bürgersteig verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor:
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 08.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.
 
Tenor:
  • Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts von Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  • Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Anerkennung als Wegeunfall bei Unfall während einer Polizeikontrolle:

Auslöser für das Verfahren:
Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei wird der später tödlich Verunglückte angehalten und sollte auf Alkoholkonsum getestet werden. Der Aufforderung, mit zur Wache zu kommen widersetzte er sich und stürzte mit dem Kopf auf den Asphalt. Dabei erlitt er eine tödliche Kopfverletzung.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfalls.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil von 08.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 03.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atemalkoholkontrolle (Atemalkohol 1,6 Promille) von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen. 
  2. Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
Tenor:
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von August 2006 wird zurückgewiesen.
  • Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

GUID: 253AEF64
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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