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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitgesetz - ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Deutschland regelt die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern und soll ihre Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit schützen.

  1. Höchstarbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden.

  2. Pausenregelungen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten.

  3. Ruhezeiten: Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Diese Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die folgende Arbeitszeit nicht verlängert wird.

  4. Nachtruhe: Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen keine Nachtarbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzliche Schutzmaßnahmen und Gesundheitsvorsorge.

  5. Sonn- und Feiertagsruhe: Die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Ausnahmen gelten beispielsweise für bestimmte Branchen wie Gesundheitswesen, Gastronomie und Verkehr.

  6. Jugendarbeitsschutz: Für Jugendliche gelten besondere Regelungen, die ihre Gesundheit und Entwicklung schützen sollen. Dazu gehören Begrenzungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie Ruhepausen und Ruhezeiten.

  7. Überstunden: Die Anordnung von Überstunden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel in Not- oder Ausnahmesituationen. Überstunden müssen grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden.

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer und legt klare Grenzen für die Arbeitszeiten fest, um Überlastung und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.



Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      22.12.2020
Volltext:    ArbZG

GUID: 26A9AED2
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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