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gefährliche Arbeit/-en nach BaustellV
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Gefährliche Arbeiten nach BaustellV
Gefährliche Arbeiten: | Beschreibung/Beispiele: | ||
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1. | Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, | Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel:
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2. | Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber | ||
a | biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, |
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b | gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 |
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aa | Nummer 1 Buchstabe a, | ||
bb | Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder | ||
cc | Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B) | ||
der Gefahrstoffverordnung, | |||
3. | Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, |
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4. | Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, |
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5. | Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, |
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6. | Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, |
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7. | Arbeiten mit Tauchgeräten, | Zu den Taucharbeiten gehören alle Arbeiten, die von ausgebildeten Tauchern unter Wasser ausgeführt werden. | |
8. | Arbeiten in Druckluft, |
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9. | Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, |
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10. | Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden. |
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
GUID: 2F7594B4
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner