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AU (Arbeitsunfall/-fälle)


Kurzbeschreibung:

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.


Vorschriften- und Regelwerke:

BG-BAUstein:

BG-Bau Baustein G802 - Versicherungsschutz


Gruppe:   Bausteine der BG-Bau (BG-Grundlagen G)
Stand:      01.07.2019
Volltext:    Baustein G802

Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Wegeunfalls beim Zurechtweisen eines Verkehrsraudys:

Auslöser für das Verfahren:
Ein selbstständiger Transportunternehmer fuhr mit seinem Gespann am 29.07.2016 auf einer 2x2-spurigen Straße (um Getränke an einen Kunden auszuliefern), als ein anderer PKW mehrfach die Spur wechselte und dabei auch den Transportunternehmer gefährdete. An der Ampel stellte der Kläger den anderen Autofahrer zur Rede, wobei es zu einem Gefecht kam und der andere Autofahrer ein Messer zückte und dabei den Kläger verletzte. Streitig ist, ob das Geschehen als Arbeitsunfall / Wegeunfall anzuerkennen ist. Während das SG Würzburg einen Versicherungsschutz bejaht, lehnt das LSG dies ab.
Kurzbeschreibung:

Ein Versicherte verlangt vom Unfallversicherungsträger die Anerkennung eines Wegeunfalls.
Streitig ist jedoch, ob durch das Zurechtweisen noch der nötige innere betriebliche Zusammenhang besteht, welcher für den Versicherrungsschutz bestehen müsse. 
Der Unfallversicherungsträger verneint dies.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Würzburg, Urteil von 10.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Wer sein Fahrzeug auf einem Betriebsweg bei Rotlicht an der Ampel verlässt, um einen anderen Fahrer eines Kfz wegen dessen vorangegangenen verkehrswidrigen Fahrverhaltens zur Rede zu stellen, und bei der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung Opfer einer Messerattacke wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits das Verlassen des Fahrzeugs zu diesem Zweck dient nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht dem weiteren Zurücklegen des Betriebsweges, sondern eigenwirtschaftlichen Zwecken. Erst recht gilt dies für das "Zur-Rede-Stellen" des anderen Fahrers wegen vorangegangener Beleidigung. Die Unterbrechung ist auch nicht geringfügig, während der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII fortbesteht.
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg von Oktober 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 abgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: 3061EF01
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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