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Parkhaus/-häuser


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anspruch auf Schmerzensgeld durch Sturz aus Parkhaus-Aufzug:

Auslöser für das Verfahren:
Die Klägerin stürzte am 30.9.2010 beim Verlassen eines Fahrstuhls in dem vorgenannten Parkhaus, weil die Kabine, in der sie sich befand, ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten, sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Unfallsituation wurde von einem Zeugen fotografiert; auf die Lichtbilder Bl. 7 d.A. wird verwiesen. Die Klägerin zog sich durch den Sturz erhebliche Verletzungen zu.
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld wegen des Sturzes aus einem Fahrstuhl in dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus A-Straße in O1.
Verfahrensgang:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil von 05.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Pflicht des Betreibers einer Aufzugsanlage, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen sowie notwendiger Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, kann von dem Betreiber auf einen Dritten übertragen werden, wobei sich im Fall der Delegatio die Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt. 
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss von 12.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist. 
Tenor:
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss von 01.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 

Anerkennung Dienstunfall bei Sturz innerhalb eines privatgenutzten Parkhauses:

Auslöser für das Verfahren:
Am 29. Oktober 2008 fuhr die Studienrätin nach Beendigung ihres Dienstes in der Schule mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Sie stellte das Fahrzeug in dem ihrem Wohnhaus schräg gegenüberliegenden Parkhaus mit ca. 450 bis 500 Stellplätzen ab, stieg aus, öffnete die hintere Wagentüre und nahm ihre Schultasche heraus. Als sie die vordere Wagentüre zuschließen wollte, stürzte sie und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne, dabei erlitt die Klägerin eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links.
Kurzbeschreibung:
Die Studienrätin verlangt vom Unfallversicherungsträger die Anerkennung des Unfalls als Wege- bzw. Dienstunfall. Der Unfallversicherungsträger lehnt die Anerkennung ab.
Verfahrensgang:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 03.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen

GUID: 37E86925
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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