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Stromschlag/-schläge
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Unfallversicherungsschutz beim Ausschalten eines privat eingebrachten Radios am Arbeitsplatz:
Auslöser für das Verfahren:Der Mitarbeiter wollte am 12.04.2017 das auf der Fensterbank hinter ihm stehende Radiogerät ausschalten und sich unmittelbar anschließend zu einer dienstlichen Besprechung begeben. Dabei berührte er - noch auf seinem Schreibtischstuhl sitzend - mit der rechten Hand die Antenne des Radiogeräts und erlitt einen Stromschlag. Das Radiogerät stand im Eigentum des Mitarbeiters und war mit einem Prüfsiegel von Ende Januar 2017 versehen.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht München, Gerichtsbescheid von 10.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche Unterbrechung, während der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fortbesteht, liegt vor, wenn ein Versicherter seine Arbeitstätigkeit zum Zwecke des Ausschaltens eines Radiogerätes unterbricht und diese Unterbrechung zu keiner Entfernung vom Arbeitsplatz führt und fast keine Zeit in Anspruch nimmt. (Rn. 20 und 22).
- Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, die Betriebssicherheit privat eingebrachter elektrischer Geräte regelmäßig zu prüfen, resultiert hieraus keine Gefahr, für die der Unfallversicherungsträger einstandspflichtig ist (Festhaltung an Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2010).
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Stromschlages durch altes Radio als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Die Mitarbeiterin einer Papierfabrik wollte am 03.09.2004 während einer bezahlten "Lichtpause" mit Hilfe eines alten Radios prüfen, ob Strom auf den Steckdosen des Aufenthaltsraums gewesen ist oder nicht. Sie merkte dabei nicht, das Stecker defekt gewesen war und bekam einen Stromschlag. Hierbei ist es zu einer Verletzung des Ramus superficialis Nervus radialis links und des Nervus ulnaris links gekommen.Kurzbeschreibung:
Bei dem Radiogerät handelte es sich es sich um ein privates Gerät, welches schon mehr als zehn Jahre am gleichen Platz gestanden habe. Auch der der Eigentümer ist unbekannt. Das Gerät sei nach Bekanntgabe des Unfalles nicht mehr auf dem angegebenen Platz vorzufinden gewesen.
Bei der "Lichtpause" handele es sich um eine bezahlte Kurzpause, die zur Erholung der Augen durch das anstrengende Sortieren diene.Die Mitarbeiterin streitet sich mit der Unfallversicherung über die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 10.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Höchstpersönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie das Kochen von Kaffee stehen mangels innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Dies gilt auch dann, wenn ein/e Versicherte/r in einer bezahlten Pause (hier: „Lichtpause“ zur Regeneration der Augen) einen Stromschlag erleidet, weil er/sie auf der Suche nach einer funktionstüchtigen Steckdose in einem betrieblichen Gemeinschaftsraum mithilft, um die Kaffeemaschine in Betrieb nehmen zu können.Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.09.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
GUID: 3A9A300E
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner