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Baustellenverordnung (Vorankündigung/-en nach B~)


Kurzbeschreibung:

Die Vorankündigung nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland ist ein wesentlicher Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagements bei Bauvorhaben. Diese Vorankündigung ist eine Meldung, die vor Beginn bestimmter Bauarbeiten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Sie ist erforderlich, wenn ein Bauvorhaben bestimmte Kriterien erfüllt.


Zweck der Vorankündigung nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Die Vorankündigung nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland ist ein wesentlicher Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagements bei Bauvorhaben. Diese Vorankündigung ist eine Meldung, die vor Beginn bestimmter Bauarbeiten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Sie ist erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstagen und gleichzeitig die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern oder eine voraussichtliche Arbeitsmenge von mehr als 500 Personentagen überschritten wird.
Diese Vorankündigung dient der zuständigen Behörde dazu, sich einen Überblick über bevorstehende Bauprojekte zu verschaffen, die möglicherweise besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz erfordern. Die Behörde kann auf Basis dieser Informationen entscheiden, ob und in welchem Umfang Kontrollen oder Beratungen auf der Baustelle notwendig sind.



Vorankündigung nach Baustellenverordnung (BaustellV) Anh. I


Die Vorankündigung nach Anhang I der BaustellV sollte die folgenden Informationen enthalten:
  1. Ort der Baustelle:
    Die genaue Adresse oder Beschreibung des Standorts.
  2. Name und Anschrift des Bauherrn:
    Der Auftraggeber des Bauvorhabens.
  3. Art des Bauvorhabens:
    Eine kurze Beschreibung der geplanten Bauarbeiten.
  4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten:
    Dies ist der Generalunternehmer oder z.B. der bauleitende Architekt.
  5. Name und Anschrift des Koordinators:
    Name und Anschrift des oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Planungsphase und für die Ausführungsphase.
  6. oraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten:
    Entsprechend dem Bauzeitenplan.
  7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle:
    Geschätzte höchste Anzahl von Beschäftigten alle Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Einzelunternehmer.
  8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden:
    Geschätzte höchste Anzahl von Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Einzelunternehmer.Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
  9. Name des für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortlichen Unternehmen:
    Falls dies zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen.
Eine bestimmte Form wird nicht gefordert, einige Bundesländer bieten auch die Möglichkeit, die Vorankündigung online einzureichen.



Gerichtsverfahren:

Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung, SiGeKo und SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:
Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aber
  • eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
  • das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
    • es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
    • die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
    • bzw. befestigt worden,
    • Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
    • das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
  • Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
  • Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
  • Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
  • Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
  • Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
    • im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
    • im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
    • im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Kurzbeschreibung:
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.
Verfahrensgang:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.
Leitsatz:
  1. Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.
Leitsatz:
  • Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Geschäftsführer eines Bauträgers wehrt sich gegen Bußgeld wegen unterlassener Vorankündigung und nicht erstellten SiGePlan:

Auslöser für das Verfahren:

Der Geschäftsführer eines Bauträgers hat als verantwortlicher Bauherr eines Bauvorhabens es unterlassen, der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Auch wurde für das Bauvorhaben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutz erstellt. Bei einer Begehung durch ..... wurde dieser Mangel festgestellt und ein Bußgeldbescheid ausgestellt.

Kurzbeschreibung:
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen ein Bußgeld wegen der unterlassenen Vorankündigung und den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle.
Verfahrensgang:
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil von 04.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BaustVO, 25 Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldbuße von 1 500,-- DM verurteilt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 06.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

GUID: 3C35EA09
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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