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Anlage/-n (elektrische A~)
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die DGUV 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
- jedes Unternehmen und
- jeden Versicherten
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung.
- alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
In Ihre werden die Anforderungen an
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
- elektrische Anlagen,
- die einzelnen Betriebsmittel und
- den Umgang sowie
- das Arbeiten an diesen.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
- an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
- in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
- das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
- Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
- Bau-,
- Montage-,
- Transport-,Anstrich- und
- Ausbesserungsarbeiten.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V 3
Begriff:
DGUV Vorschrift 4 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V 4
GUID: 3C8014FB
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner