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Vorschriften- und Regelwerke:

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Begriff:

RSA 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Die RSA 21 sind die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", die 2021 überarbeitet und veröffentlicht wurden. Sie ersetzen die vorherige Ausgabe von 1995 (RSA 95) und berücksichtigen aktuelle gesetzliche Änderungen, technische Weiterentwicklungen sowie gestiegene Anforderungen an die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich.

Gruppe:   
Stand:      01.01.2021
Volltext:    RSA 21

GUID: 3EFDE483
Stand: 28.01.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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