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Arbeitsunfall/-fälle (Anerkennung/-en von A~)
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Anerkennung Arbeitsunfall nach 50 Jahren:
Auslöser für das Verfahren:Der heute 72 Jahre alte ehemalige Gleisbauhelfer des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. Im Jahr 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger der linken Hand und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Ein Mitarbeiter verlor 1966 bei einem Arbeitsunfall den kleinen Finger. Nun verlangt er nach 50 Jahren von dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab, da die Unterlagen, die das vom Mitarbeiter geschilderte Geschehen beweisen könnten, nicht mehr vorhanden sind.
Sozialgericht Dresden, Urteil von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbar
Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Mit Unfallanzeige vom 15. Januar 2009 hat ein Unternehmen dem Unfallversicherungsträger mitgeteilt, dass eine Mitarbeiterin beim Skifahren im Rahmen eines Betriebsausfluges letztlich ohne genauen Grund gestürzt ist und sich dabei erhebliche Verletzungen am rechten Knie zugezogen hat.Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.Die Mitarbeiterin beantragt gerichtlich, den Unfallversicherungsträger dazu zu verpflichten, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Aktivität (hier: Skifahren) als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft wird.Verfahrensgang:
Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen muss.Sozialgericht Reutlingen, Urteil von 06.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Mitarbeiterin klagt beim Sozialgericht gegen die Ablehnung des Unfallversicherungsträgers, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.Leitsatz:Tenor:Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Skiunfall im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ist kein versicherter Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine betriebsunabhängige, private Tätigkeit handelte.Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen von Juni 2010 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
GUID: 43A256EF
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner