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Spielplatz/-plätze
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Kinderspielplatz:
Auslöser für das Verfahren:Ein Kind im Alter von 1 Jahr und zehn Monate erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. Die Eltern verlangen von der Stadt (Betreiber des Spielplatzes) Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Stadt lehnte dies ab.Kurzbeschreibung:Die Eltern des verunfallten Kindes streiten sich mit dem Betreiber des Spielplatzes (Stadt) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.Verfahrensgang:Bundesgerichtshof, Urteil von 03.1988 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Beklagte Stadt hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes eingelegt.Leitsatz:
- Der Anspruch auf Schadensersatz eines Kindes (hier: gegen den Verkehrssicherungspflichtigen für einen öffentlichen Kinderspielplatz) wird dann nicht wegen gestörtem Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, wenn die Mithaftung der Eltern am milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB scheitert.
- Dies gilt auch für den Fall eines fingierten Gesamtschuldnerausgleichs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
- Revision der Beklagten gegen das Urteil vom 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf von Juli 1987 wird zurückgewiesen.
GUID: 43CF815C
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner