Wegeunfall/-unfälle
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
BG-BAUstein:
BG-Bau Baustein G802 - Versicherungsschutz
Gruppe: Bausteine der BG-Bau (BG-Grundlagen G)
Stand: 01.07.2019
Volltext: Baustein G802
Gerichtsverfahren:
Anerkennung eines Wegeunfalls bei Rückkehr zum Fahrzeug zur Kontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Eine Mitarbeiterin parkt ihr Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichem Firmenparkplatz und steigt aus. Nachdem sie ca. 2 Meter zur Arbeitsstelle gelaufen ist, dreht sie sich herum und stolperte. Sie wollte zurück, um an ihrem Auto durch ziehen des Türgriffes zu konntrollieren, ob der Wagen verschlossen ist. Bei diesem Sturz verletzte sie sich. In diesem Rechtsstreit wird gestritten um die Frage, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 11.07.2018 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.Kurzbeschreibung:In diesem Verfahren wurde zwischen einer Versicherten und einem gesetzlichen Unfallversicherer darüber gestritten, ob das Umdrehen auf dem Weg ins Arbeitsgebäude zum Auto, um zu schauen, ob es abgeschlossen ist, einen Arbeitsunfall darstellt.Verfahrensgang:
Das SG Landshut hat entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall handelt, da sich die Handlung zum Auto zurückzukehren lediglich privatwirtschaftlicher Natur sind und nichts mit der Arbeit zutun haben. Das Landesozialgericht hat dies verneint und entschieden, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt hat und dies ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII doch ein Arbeitsunfall ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist nun beim BSG anhängig.Bundessozialgericht, von 01.1970 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Sozialgericht Landshut, Urteil von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Unfallversicherungsschutz wurde in dem Moment unterbrochen, in dem sie die Klägerin in Richtung ihres Pkw umdrehte, um sich zu vergewissern, dass sie die Tür ihres Pkws verschlossen hatte. Dass sie die Klägerin vergewisserte, dass sie die Tür ihres Pkw verschlossen hatte, stellte eine rein privatwirtschaftliche Handlung der Klägerin dar, welche vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst ist.Tenor:1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 02.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Versicherte, die den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen, um kurz zu prüfen, ob das geparkte Auto verschlossen ist und dabei verunfallen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. November 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2018 ein Arbeitsunfall ist.
Die Klägerin habe, so der Senat, einen Wegeunfall erlitten. Sie habe sich zunächst mit der Handlungstendenz fortbewegt, ihre Arbeit zu erreichen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG Landshut habe das Umdrehen der Klägerin in Richtung des Pkw nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Es handle sich um eine nur geringfügige Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte und bleibt somit noch im Versicherungsschutz der GUV.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Anerkennung eines Wegeunfalls von der weiter entfernt wohnenden Freundin zur Arbeitsstelle:
Auslöser für das Verfahren:Am 09.09.2004 fuhr ein Auslieferungsfahrer mit seinem Privat-PKW von der Wohnung seiner Freundin zur ca. 44 km entfernten Arbeitsstelle und erlitt bei einem Verkehrsunfall zahlreiche Verletzungen. Wäre er von seiner Wohnung aus zur Arbeit gefahren, hätte er lediglich eine kürzere Strecke zurück legen müssen. Die BG lehnt den Versicherungsschutz ab, da der Startpunkt sich nicht an der Wohnung des Klägers befindet und er von der Freundin aus einen weiteren Weg zur Arbeit zurück legen musste.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Streitig ist, ob vorliegend ein versicherter Wegeunfall vorliegt.
Der Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zahlte dem Arbeitnehmer kein Verletztengeld. Versichert sei nur der direkte Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und zurück.
Der Arbeitnehmer hingegen ist der Ansicht, dass statt der Wohnung des Versicherten auch ein anderer ("dritter") Ort Ausgangspunkt des Arbeitswegs sein könne.Sozialgericht Düsseldorf, Urteil von 04.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil von 12.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Pendelt ein Beschäftiger zwischen seinem Hauptwohnsitz, einem weiteren Aufenthaltsort, der seine private Lebensführung in gewissen Alltäglichkeit prägt und dem Ort der Betriebsstätte hin und her, so ist auch der Weg zwischen Betriebsstätte und weiteren Aufenthaltsorten unfallversicherungsrechtlich - als erweiterter häuslicher Bereich - geschützt.Tenor:Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom 09.09.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Revision wird zugelassen.Bundessozialgericht, Urteil von 01.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, dass benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.Tenor:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
GUID: 4567EA76
Stand: 21.11.2024
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