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Borreliose


Kurzbeschreibung:

Borreliose ist eine allgemeine Bezeichnung für verschiedene Infektionskrankheiten, die durch Bakterien der Gattung Borrelia aus der Gruppe der Spirochäten ausgelöst werden.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit einer Erzieherin in einem Waldkindergarten:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Eine Erzieherin im Waldkindergarten steitet sich um die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 05.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit gem. Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und entsprechender Gewährung von Entschädigungsleistungen streitig.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 05.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 11.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 3102 der Anlage zur BKV verlangt den Vollbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit, die von Tieren auf Menschen übertragbar ist.
  2. Auch im Bereich der Berufskrankheiten gilt für die Definition des Krankheitsbegriffs, dass ein regelwidrige Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht (vgl. BSGE 93, 252, 253 [BSG 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R]; 85, 36, 38; 39, 167, 168; 35, 10, 12). Wenn auch im Unterschied zur Krankenversicherung keine Behandlungsbedürfigkeit oder Arbeitsunfähigkeit damit verbunden sein muss, muss die körperliche Leistungsfähigkeit gemindert sein (BSG vom 11. Januar 1989 - SozR 2200 § 551 Nr. 34).
  3. Hierfür genügt nicht der Nachweis einer Infektion mit Borrelien, weil ein rein serologischer Befund keine Krankheit im Sinne der BKV ist. Vielmehr ist die klinische Diagnose dergestalt erforderlich, dass in der Interpretation serologischer Befunde die klinischen Kriterien Anamnese, Symptomatik und Befund entscheidend sind.
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit bei einem forstwirtschaftlicher Unternehmer:

Auslöser für das Verfahren:
Bei der Aufarbeitung von Winterschäden und Brennholzgewinnung hat sich der Mitarbeiter einige Zeckenstiche zugegzogen. Es bestehe daher der Verdacht auf Borreliose wegen seither bestehender Herzprobleme mit Vorhofflimmern.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Feststellung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3102 der Anl 1 zur BK-Verordnung ((BKV); "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten", nachfolgend BK 3102) bei nachgewiesener Borrelieninfektion
Verfahrensgang:
Sozialgericht Landshut, Urteil von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Führt die Aufnahme schädigender Substanzen (Borrelien) in den Organismus zu keiner Funktionsstörung, liegt keine Krankheit im Sinn des Berufskrankheitenrechts vor.
Tenor:
  1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 06.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Anerkennung eines Zeckenbisses (Borreliose) beim Sportfest als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Eine aufsichtsführende Lehrerin ist auf dem Sportplatz am 01.06.2012 bei einem Sportfest von einer Zecke gebissen worden. In einem Telefongespräch am 24.09.2012 teilte sie mit, dass sie die Zecke selber entfernt habe und eine leichte Rötung entstanden sei. Anschließend sei sie nicht zum Arzt gegangen. Am 06.06.2012 wurde ihr bei einem Arztbesuches wegen eines Routine Checks darauf sofort Antibiotika bekommen, da die Kontrolle der Borreliose-Titers im Hinblick auf Borrelien auffällige Werte ergab.
Seit Ende August 2012 klagt die Lehrerin über eine erhebliche Verschlechterung ihre Sehkraft.
Kurzbeschreibung:
Die Lehrerein und der Unfallversicherungsträger streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses während des Sportfestes als Arbeitsunfall.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Altenburg, Urteil von 11.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2016 abgewiesen. 
Thüringer Landessozialgericht (Erfurt), Urteil von 08.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Ereignis Zeckenbiss/Erstkontakt mit der Zecke örtlich und zeitlich derart bestimmbar ist, dass die konkret ausgeübte berufliche Verrichtung bzw Handlungstendenz im Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht zur Annahme des erforderlichen Vollbeweises nicht aus. 
  2. Allein der Nachweis festgestellter positiver IgM-Antikörper reicht für die Annahme eines Gesundheits(erst)schadens nicht aus.
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit nach Zeckenbiss:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden: BK 3102) anerkannte Borrelieninfektion des Klägers mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid von 01.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Sächsisches Landessozialgericht Chemnitz, Urteil von 04.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie "Neuroborreliose" (AWMF-Registriernummer 030/071, gültig bis 29.09.2017) ist weder offensichtlich unrichtig noch widerspricht sie offenkundig dem aktuellen wissenschaftlichen Wissensstand. Die gesicherte Diagnose einer Neuroborreliose erfordert daher den Nachweis der typischen Klinik als auch den Nachweis spezifischer Antikörper gegen Borrelien sowohl im Blut als auch im Nervenwasser.
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen

GUID: 5134895B
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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