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Gabelstapler
Kurzbeschreibung:
Gabelstapler gehören zu den Flurförderzeugen und dienen dem innerbetrieblichen Warenumschlag und Transport. Im Gegensatz etwa zu einfachen Hubwagen haben sie einen eigenen Antrieb und ein Hubgerüst, um Stapel zu bilden oder Lagerregale zu bedienen.Vorschriften- und Regelwerke:
BG-BAUstein:
BG-Bau Baustein B211 - Gabelstapler
Gruppe: Bausteine der BG-Bau (Arbeitsmittel B)
Stand: 01.07.2019
Volltext: Baustein B211
Gerichtsverfahren:
Schadensersatz vom Mitarbeiter für Umgestürzten Gabelstapler:
Auslöser für das Verfahren:Ein Mitarbeiter stapelte Papierrollen übereinander. Nach dem Aufsetzen der 6 Rolle (jeweils 1m hoch) setzte er zurück, ohne das auf 5,2m ausgefahrene Hubgerüst abzusenken. Dabei stürzte der Stapler um und erlitt einen Totalschaden, der Fahrer blieb unverletzt.Kurzbeschreibung:Die Betieligten streiten sich um Schadensersatzansrpüche aus einem Staplerunfall.Verfahrensgang:Oberlandesgericht Hamm, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.
- Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht.
- Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet.
- Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
- Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken.
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GUID: 54B1BECE
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner