QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Briefeinwurf/-würfe


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Wegunfalls bei Unterbrechung der Fahrt für "Briefeinwurf":

Auslöser für das Verfahren:
Am 18.3.2014 verließ die Mitarbeiterin nach Ende ihrer Arbeitszeit ihre Arbeitsstätte mit dem Pkw. Auf dem üblichen Heimweg zu ihrem Wohnort hielt sie an der rechten Fahrbahnseite an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte sie und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine knöcherne Läsion der Fußwurzel erlitt.
Kurzbeschreibung:

In diesem Verfahren streiten sich der Unfallversicherungsträger und eine Versicherte (Arbeitnehmerin) um die anerkennung eines Wegeunfalls, der sich bei der Unterbrechung des Heimweges ereignete.
Streitpunkt ist hier die zeitliche Zäsur, also das Unterbrechen des Heimwegs für eine rein private Tätigkeit. Wenn es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs handeln würde, weil diese "im Vorbeigehen" erledigt werden könne, würde der Versicherugnsschutz nicht entfallen. Dies verneint die Unfallversicherung jedoch. 

Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Sächsisches Landessozialgericht Chemnitz, Urteil von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Jede Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges aus privaten Gründen bewirkt die Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes,
  2. Zur Bestimmung der Motive der Unterbrechung des versicherten Arbeitswegen ist auf die kleinste vom Versicherten ausgehende Handlungseinheit abzustellen.
  3. Ereignet sich ein Wegeunfall nach der Unterbrechung des Arbeitsweges und vor dessen Wiederaufnahme besteht für dieses Unfallereignis kein Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Befindet sich der Versicherte auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bei geringfügigen Unterbrechungen des Weges bestehen.
  2. Eine geringfügige Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der benutzte PKW zum Zweck einer privaten Verrichtung (Briefeinwurf in Postkasten) verlassen werden muss.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts von Mai 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom Juni 2015 aufgehoben wird. Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Weg zum Briefkasten zum Versand einer AU-Bescheinigung ein Wegeunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Arbeitnehmerin war bei der klagenden Krankenkasse versichert. Am 16.11.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. An diesem Tag wollte sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an ihren Arbeitgeber senden, dabei stürzte sie auf dem Weg zum Briefkasten und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes auf Kosten ihrer Krankenkasse medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, der Krankenkasse die Kosten zu erstatten. Ebenso lehnte sie es ab, der Arbeitnehmerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.
Kurzbeschreibung:
Die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft streiten sich darum, welcher Träger für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Potsdam, Urteil von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Der Weg zum Briefkasten, um eine an den Arbeitgeber adressierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuwerfen, gehört nicht zum unfallversicherten Weg zur Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und unterfällt damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor:
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam von September 2018 wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wird zugelassen.
  • Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.263,00 Euro festgesetzt.
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
  • Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis.
  • Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2020 und des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 10 263 Euro zu erstatten. 
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

GUID: 5AFBBEF5
Stand: 03.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki