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Briefeinwurf/-würfe
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Weg zum Briefkasten zum Versand einer AU-Bescheinigung ein Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine Arbeitnehmerin war bei der klagenden Krankenkasse versichert. Am 16.11.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. An diesem Tag wollte sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an ihren Arbeitgeber senden, dabei stürzte sie auf dem Weg zum Briefkasten und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes auf Kosten ihrer Krankenkasse medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, der Krankenkasse die Kosten zu erstatten. Ebenso lehnte sie es ab, der Arbeitnehmerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.Kurzbeschreibung:Die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft streiten sich darum, welcher Träger für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist.Verfahrensgang:Sozialgericht Potsdam, Urteil von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Weg zum Briefkasten, um eine an den Arbeitgeber adressierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuwerfen, gehört nicht zum unfallversicherten Weg zur Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und unterfällt damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.263,00 Euro festgesetzt.
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
- Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis.
- Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.
Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2020 und des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 10 263 Euro zu erstatten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
GUID: 5AFBBEF5
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner