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Abförderband/-bänder


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DIN EN 16474 - Kunststoff- und Gummimaschinen - Reifenvulkanisiermaschinen - Sicherheitsanforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.08.2015
Volltext:    DIN EN 16474

Gerichtsverfahren:

Regress nach Unfall eines Leiharbeitnehmers am unsicheren Altpapier-Förderband:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Steigförderband wurde näher an die Hauswand montiert, weswegen der Kettenschutz bewusst weggelassen wurde. Der Betriebs- und Werkleiter führte in Kenntnis dessen die Produktion fort. Der Leiharbeiter wurde eingearbeitet, einen Hinweis, dass er die Grube nicht betreten dürfe oder dass ein Kettenschutz fehle, erhielt er nicht. Bei den Arbeiten griff er versehentlich in eine Kette des Antriebs und seine Finger wurden (bis auf den Daumen) abgetrennt. 
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob der Unfallversicheurngsträger die getätigten Aufwendungen von dem Arbeitgeber und dem Werkleiter zurück verlangen kann. Die gesetzliche Unfallversicherung wirft den Beklagten vor, dass sie die Förderungsanlage in Betrieb gesetzt hätten, obwohl die erforderlichen Sicherhietsvorkehrungen gefehlt hätten. Die Beklagten streiten ein grob fahrlässiges Verhalten ab, da sie nicht gegen Gebote verstoßen haben, die vor tödlichen Gefahren schützen sollten.
Verfahrensgang:
Landgericht Baden-Baden, Urteil von 11.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zu Regressansprüchen einer BG beim Arbeitsunfall eines Leiharbeitnehmers, der von einem Abfallförderband herangeführte, herunterfallende Kartonabfälle manuell auf ein Steigförderband zu befördern hat und dabei versehentlich in die frei laufende, nicht mit dem erforderlichen Kettenschutz versehene Antriebskette des Abfallförderbandes greift.
Tenor:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen gesamtschuldnerischen Anspruch. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten 2) auf Erstattung der Aufwendungen gründet sich auf § 110 SGB VII.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss von 11.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO) der Beklagten/Berufungskläger nach dem Beschluss der OLG Karlsruhe vom 23.11.2010 – 7 U 219/09 –, in dem das Gericht seine Absicht erklärt hatte, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden durch Beschluss zurückzuweisen.
Tenor:

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO liegen vor, insbesondere hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. 


GUID: 5DB2BDB1
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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