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Trampolinanlage/-n


Kurzbeschreibung:

Eine Trampolinanlage ist eine weitläufige Halle, die mit vielen Trampolinen ausgestattet ist. Anders als man es aus den herkömmlichen Indoorspielplätzen kennt, stehen die Sportgeräte in der Trampolinanlage jedoch nicht einzeln für sich.


Gerichtsverfahren:

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Trampolinunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Am 02.10.2004 besuchte ein 37 Jahre alter Mann mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft eine Freizeiteinrichtung. Er benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch, einen Vorwärtssalto durchzuführen, statt auf den Füßen auf dem Rücken. Dabei brach er sich bei dem Aufprall das Genick und ist seitdem Querschnittsgelähmt.
Kurzbeschreibung:
Der verunfallte Mann fordert vom Betreiber der Freizeitanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Trampolinunfall.
Verfahrensgang:
Oberlandesgericht Köln, Urteil von 08.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  • Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 488/05 - werden zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil von 06.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Landgericht Köln, Urteil von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

GUID: 6253CAF7
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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