Gerüst/-e
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Gruppe: Gesetze (Bundesländer)
Stand: 09.02.2021
Volltext: BbgBO
Begriff:
Bauordnung für Berlin (BauO-Bln)
Gruppe: Gesetze (Bundesländer)
Stand: 12.10.2020
Volltext: BauO-Bln
Begriff:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO-NRW)
Gruppe: Gesetze (Bundesländer)
Stand: 01.07.2022
Volltext: BauO-NRW
Begriff:
DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
- Aushub- und Erdarbeiten,
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
- Umbau,
- Maler- und Tapezierarbeiten,
- Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V39
Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz vom Gerüst nach Umbau durch den Nutzer:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Geselle und sein Kollege wollten die Traufschalung anbringen. Zwischen dem Baugerüst und dem Rohbau befand sich jedoch ein Abstand von ca. 1 m. Um diesen zu überbrücken, befestigten sie an dem Gerüst in ca. 6 m Höhe einen sogenannten Auslegarm (Verbreiterungskonsole) und legten darauf eine Hohlrahmentafel als Einlegboden. Diese besaß jedoch kein Prüfzeichen. Nachdem sie die Tafel eine gewisse Zeit benutzt hatten, brach diese und der Geselle und sein Kollege stürzten in einem Kellereingang.
Verfahrensgang:Fraglich ist, ob der Geselle und sein Kollege dazu befugt waren, das Gerüst selbständig umzubauen oder ob darin ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften gesehen werden kann. Der Geselle behauptet, es sei üblich, dass die jeweiligen Bauhandwerker ein Gerüst für ihre Zwecke selbständig umbauen. Diese Praxis sei dem Gerüstbauer bekannt gewesen. Der Gerüstbauer bestreitet dies. Es sei was unstreitig ist im Gerüstbau nicht sachkundigen Bauhandwerkern durch DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich untersagt, Veränderungen an Gerüsten vorzunehmen.
Landgericht Hannover, Urteil von 12.1999 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das Landgericht wies die Klage ab.Oberlandesgericht Celle, Urteil von 07.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für die Gefahr, die von unsachgemäßen nachträglichen Veränderungen eines einwandfrei aufgebauten Gerüsts ausgeht, ist nicht die Unternehmerin für die Geräustaufbauarbeiten verantwortlich. Entsprechend ist der Unternehmer, der das Gerüst für seine Zwecke verändern will, verpflichtet, für eine sachkundige Aufsicht zu sorgen; ob sie durch eigene Mitarbeiter gewährleistet ist oder dafür der Gerüstbauer zugezogen wird, spielt keine Rolle und ist Sache des Unternehmers.
Tenor:
- Die Berufung gegen das im Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 13.000 DM abzuwenden, wennn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
- Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
- Wert der Beschwer: über 60.000 DM.
GUID: 6874B991
Stand: 03.04.2025
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