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BK. 2109 (Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Krankheit der Wirbelsäule als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Kurzbeschreibung:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2109 der Anlage (seit 1.7.2009 Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, Urteil von 07.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Feststellung einer Berufskrankheit nach BKV, Nr 2109 ist nicht auf eine vorherige berufliche Tätigkeit als Fleischträger in Schlachthöfen beschränkt, auch durch eine Tätigkeit als Zimmermann können im Einzelfall die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt werden. Nach medizinischer Meinung wird auch durch das Tragen einer statisch geformten Last auf der Schulter Druck auf die Bandscheiben der HWS ausgeübt. Dieser Druck wird dadurch erzeugt, dass das Tragen schwerer Lasten auf einer Schulter eine Gegenspannung u.a. über andere Muskeln erfordert, die sowohl an der HWS als auch an den Schultern ansetzen (zB Kapuzenmuskel). Wird dieser Druck in einer Vielzahl von Arbeitsschichten über einen längeren Zeitraum ausgeübt, so kann diese Belastung eine vorzeitige Degeneration der Bandscheiben im Bereich der HWS zur Folge haben.
Tenor:
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2005 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 09.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Tätigkeit des Zimmermanns erfüllt nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2109. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2109 bedingen eine kombinierte Belastung aus dem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter und einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfzwangshaltung. Diese Voraussetzungen können nicht im Einzelfall aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das einen Kausalzusammenhang zwischen HWS-Schädigung und Tragebelastung auf der Schulter auch ohne entsprechende Kopfzwangshaltung für plausibel hält, entfallen.
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juli 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 07.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von September 2011 wird zurückgewiesen.
  • Kosten sind nicht zu erstatten.

GUID: 6A3AA753
Stand: 03.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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