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Arbeit/-en (Unterlage/-n für spätere A~)
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Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan | Einhaltung der allgemeine Grundsätze |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 |
BaustellV § 2 Abs. 1 ArbSchG § 4 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
nein | nein | ja | |
ja | nein | nein | ja | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
ja | nein | ja |
ja | ja | ja | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | |
ja | ja | ja | ja |
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein |
ja | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | nein | |
ja | ja | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | ja | |
ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).
Gruppe: Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003
Volltext: RAB 10
GUID: 6B4CF72F
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner