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Baustellenverordnung (Aktivität/-en nach B~)
Kurzbeschreibung:
Die wichtigsten Aktivitäten und Anforderungen der BaustellV sind die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die Vorankündigung und die Unterlage für spätere Arbeiten.Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan | Einhaltung der allgemeine Grundsätze |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 |
BaustellV § 2 Abs. 1 ArbSchG § 4 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
nein | nein | ja | |
ja | nein | nein | ja | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
ja | nein | ja |
ja | ja | ja | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | |
ja | ja | ja | ja |
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein |
ja | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | nein | |
ja | ja | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | ja | |
ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
Vorschriften- und Regelwerke:
Forderung:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
GUID: 6DFDC8FA
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner