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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
  • Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
    Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
  • Regelmäßige Prüfung und Wartung:
    Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
  • Dokumentation:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
  • Schulung und Unterweisung:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    BetrSichV

Begriff:

DGUV Vorschrift 13 - Unfallverhütungsvorschrift - Organische Peroxide

Die DGUV Vorschrift 13 (DGUV V 13) befasst sich mit dem sicheren Umgang von Organischen Peroxiden am Arbeitsplatz.

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 13 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Organische Peroxide hergestellt, verwendet, gelagert oder transportiert werden.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren von Organischen Peroxiden zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Lager- und Arbeitsbereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Lagerbedingungen.

  3. Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Organischen Peroxiden zu informieren und sie in der sicheren Handhabung und Lagerung zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für den Umgang mit Organischen Peroxiden verantwortlich.

  4. Maßnahmen bei Unfällen: Die DGUV V 13 enthält Anweisungen für das Verhalten im Falle von Unfällen mit Organischen Peroxiden, einschließlich der Alarmierung von Rettungsdiensten, der Evakuierung von Gefahrenbereichen und der Ersten Hilfe.

  5. Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der Lagerbedingungen und der Konzentration von Organischen Peroxiden sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 13 ist für Arbeitgeber, die mit Organischen Peroxiden arbeiten, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren dieser Stoffe und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V13

GUID: 789FEA32
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

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