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Wirbelsäulenerkankung/-en


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Halswirbelsäulenerkrankung als Wie-Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Die 1947 geborene Klägerin leidet an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule. Sie war im Anschluss an ihr abgeschlossenes Musikstudium von August 1970 bis Juli 1972 als Geigenlehrerin sowie von August 1972 bis Juli 1992, von September 1992 bis Dezember 1993 und von Mai 1994 bis Mai 1998 im Beitrittsgebiet als Geigerin in verschiedenen Orchestern tätig. Auf ärztliche Anzeige vom 23.3.2001 wegen des Verdachts einer BK holte die Beklagte ärztliche Gutachten ein. Dr. L., Leiter des Europäischen Instituts für Bewegungsphysiologie, M. , führte in seinem Gutachten vom 28.9.2002 aus, die Halswirbelsäulenerkrankung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das jahrelange Instrumentalspiel entstanden oder wesentlich mitverursacht worden.
Kurzbeschreibung:
Umstritten ist die Feststellung der Halswirbelsäulen- (HWS) Erkrankung der Klägerin als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als Geigerin.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Neuruppin, Urteil von 09.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Mit Urteil vom 23. September 2010 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anerkennung einer BK 2101 scheitere daran, dass bei der Klägerin keine unter diese BK fallende Gesundheitsstörung festzustellen sei, die Anerkennung einer BK 2109 scheitere daran, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Anerkennung der Halswirbelsäulenbeschwerden der Klägerin als Wie-BK 2109 gemäß § 9 Abs. 2 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 02.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule einer Berufsgeigerin als Wie-Berufskrankheit mangels Nachweises der gruppentypischen Gefährdung des kleinen Berufs-Kollektivs der hohen Streicher.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 06.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Anerkennung und Entschädigung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Reitlehrer und Bereiter, beantragte im Jahr 1998, dass seine Wirbelsäulenbeschwerden (Bandscheibenvorfälle und Spinalkanalstenose) als Folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit anerkannt werden. Er argumentierte, dass die Belastungen durch das Reiten, insbesondere im Hochleistungssport, die Ursache seiner Beschwerden seien.
 
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab und stützte sich dabei auf medizinische und technische Gutachten, die darauf hinwiesen, dass die beim Reiten auftretenden Schwingungen und Belastungen nicht als schädigend im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2110 angesehen werden können. Es wurde u. a. argumentiert, dass die Frequenzen der Schwingungen und die Art der Belastungen beim Reiten nicht mit den bekannten schädigenden Mechanismen übereinstimmen, wie sie in anderen berufsbedingten Situationen auftreten.
Kurzbeschreibung:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV)
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, Urteil von 05.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw die Verletzung gesetzt wurde (Anschluss an BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 167/72 = SozR Nr 25 zu § 550 RVO). (Rn.17)
Tenor:
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  • Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: 7B1A848D
Stand: 05.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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