QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Aktivität/-en nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Kurzbeschreibung:

Die wichtigsten Aktivitäten und Anforderungen der BaustellV sind die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die Vorankündigung und die Unterlage für spätere Arbeiten.


Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Koordinator Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan Einhaltung der allgemeine Grundsätze

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 3 Abs. 1 BaustellV § 2 Abs. 3

BaustellV § 2 Abs. 1

ArbSchG § 4

ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
ja nein ja
ja ja ja ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja ja
ja ja ja ja

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Vorankündigung Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle Unterlage für spätere Arbeiten

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 2 Abs. 2 BaustellV § 2 Abs. 4 BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3
ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein nein
ja nein ja nein
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja nein
ja ja ja nein
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein ja
ja nein nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja nein ja
ja ja nein ja

Folgende Hinweise sind zu beachten:
  • Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
  • Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.




Vorschriften- und Regelwerke:

Forderung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

GUID: 8FA6DFDC
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki