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Schaden/Schäden
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DIN EN ISO 12100 - Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung
Die DIN EN ISO 12100 ist eine internationale Norm, die grundlegende Begriffe, Prinzipien und Methoden für die Sicherheit von Maschinen definiert. Ihr Hauptzweck ist es, Konstrukteuren einen umfassenden Überblick und eine Anleitung für die sichere Konstruktion von Maschinen zu geben. Diese Norm dient als Basis für die Erstellung von Typ-B- und Typ-C-Normen, die spezifischere Sicherheitsanforderungen für bestimmte Maschinen oder Maschinengruppen festlegen.
Die DIN EN ISO 12100 befasst sich mit der Risikobeurteilung und Risikominderung. Sie bietet Konstrukteuren Leitlinien zur Identifizierung von Gefährdungen, zur Einschätzung und Bewertung von Risiken sowie zur Eliminierung von Gefährdungen oder zur Bereitstellung einer hinreichenden Risikominderung. Zudem gibt sie Hinweise zur Dokumentation und zum Nachweis der Risikobeurteilung und des Risikominderungsprozesses.
Die Norm betrachtet Maschinen als eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine beweglich ist, mit dem Ziel, eine bestimmte Anwendung zu erfüllen. Sie legt besonderen Wert auf die inhärent sichere Konstruktion, technische Schutzmaßnahmen und Benutzerinformationen als Mittel zur Risikominderung. Die Norm definiert zudem Begriffe wie Gefährdung, Risiko, Schutzeinrichtung und viele andere, die für das Verständnis und die Anwendung der Sicherheitsprinzipien essentiell sind.
Ein wesentlicher Bestandteil der DIN EN ISO 12100 ist die Methodologie für die Risikobeurteilung, die eine Risikoanalyse (Identifizierung von Gefährdungen und Risikoeinschätzung) und Risikobewertung umfasst, um festzustellen, ob hinreichende Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen wurden.
Diese Norm ersetzt frühere Ausgaben und Änderungen der DIN EN ISO 12100 und integriert diese in einem einzigen Dokument, ohne dabei technische Änderungen vorzunehmen. Sie dient als Grundlage für die Konstruktion sicherer Maschinen und die Erstellung spezifischerer Sicherheitsnormen.
Gruppe: Normen (Maschinenrichtlinie - A)
Stand: 01.03.2011
Volltext: DIN EN ISO 12100
Begriff:
DIN EN 1012-3 - Kompressoren und Vakuumpumpen - Sicherheitsanforderungen - Teil 3: Prozesskompressoren
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.04.2014
Volltext: DIN EN 1012-3
Begriff:
DIN EN 131-3 - Leitern - Teil 3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.03.2018
Volltext: DIN EN 131-3
Begriff:
DIN EN 16590-1 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungs- und Entwicklungsleitsätze
Gruppe: Normen (Maschinenrichtlinie - B)
Stand: 01.11.2014
Volltext: DIN EN 16590-1
Begriff:
DIN EN 16590-1 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungs- und Entwicklungsleitsätze
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.11.2014
Volltext: DIN EN 16590-1
Begriff:
DIN EN 16590-2 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Konzeptphase
Gruppe: Normen (Maschinenrichtlinie - B)
Stand: 01.11.2014
Volltext: DIN EN 16590-2
Begriff:
DIN EN 16590-2 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Konzeptphase
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.11.2014
Volltext: DIN EN 16590-2
Begriff:
DIN EN 16590-3 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 3: Serienentwicklung, Hardware, Software
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.04.2015
Volltext: DIN EN 16590-3
Begriff:
DIN EN 16590-4 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 4: Fertigung, Betrieb, Modifikation und unterstützende Prozesse
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.11.2014
Volltext: DIN EN 16590-4
Begriff:
DIN EN 17106-3-2 - Maschinen für den Straßenbetriebsdienst - Sicherheit - Teil 3-2: Maschinen für den Winterdienst - Spezifische Anforderungen für Streumaschinen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.04.2022
Volltext: DIN EN 17106-3-2
Gerichtsverfahren:
Streit um die Höhe des Schadensersatz nach Beschädigung eines LWL-Kabels:
Auslöser für das Verfahren:Bei Erdarbeiten wurde von einem Tiefbaufirma ein LWL-Kabel am 20.03.2014 beschädigt. Der Leitungsbetreiber fordert die Erstattung der Kosten für den Austausch des gesamten Leitungsabschnittes.Kurzbeschreibung:Ein Leitungsbetreiber (Glasfaserkabel) und ein Tiefbauunternehmen streiten sich um die Höhe des Schadensersatz, nach dem das Tiefbauunternehmen bei Bauarbeiten die Leitung beschädigt hat.Verfahrensgang:Landgericht Lübeck, Urteil von 03.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Eigentümer der Lichtwellenleitung verklagt die Baufirma, die die Leitung beschädigt hat, auf Schadensersatz.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das LG hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.560,85€ nebst Zinsen verurteilt.Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil von 11.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Eigentümer einer Lichtwellenleitung kann bei der Beschädigung eines Teilstücks Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch eines längeren Teils der Leitung zwischen zwei bestehenden Muffenverbindungen haben, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist und die Leitung nach Austausch nur des beschädigten Teilstücks mit zwei neuen Muffenverbindungen technisch funktioniert.
Tenor:
- Auf die Berufung der Klägerin (Leitungsbetreiber) wird das am 13.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert.
- Die Beklagte (Tiefbauer) wird verurteilt, an die Klägerin über den zugesprochenen Betrag hinaus weitere 20.341,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 21.902,60 € seit dem 15.06.2016 bis zum 06.07.2017 und auf 20.341,75 € seit dem 07.07.2020 sowie 984,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
- Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
- Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es von der Beklagten angegriffen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GUID: 932862B5
Stand: 21.11.2024
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner