Einrichtung der Baustelle/-n
Kurzbeschreibung:
"Einrichten der Baustelle" bezieht sich auf die vorbereitenden Maßnahmen und Arbeiten, die durchgeführt werden, um eine Baustelle für die eigentlichen Bauarbeiten vorzubereiten.Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
- Aushub- und Erdarbeiten,
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
- Umbau,
- Maler- und Tapezierarbeiten,
- Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V39
Begriff:
RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).
Gruppe: Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003
Volltext: RAB 10
GUID: 980C39EE
Stand: 21.11.2024
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