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Gefahrenbereich/-e
Kurzbeschreibung:
Der Gefahrenbereich ist der Bereich einer möglichen Auswirkung, in dem Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen möglich ist.Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
- Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.- Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.- Regelmäßige Prüfung und Wartung:
Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.- Dokumentation:
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.- Schulung und Unterweisung:
Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 27.07.2021
Volltext: BetrSichV
Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen:
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt die Handhabung von gefährlichen Stoffen und Gemischen am Arbeitsplatz in Deutschland.
Arbeitgeber sind verpflichtet,Die Verordnung legt auch fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, die Gefahrstoffe erzeugen:
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:
Arbeitgeber sind zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.- Veranlassen von Schutzmaßnahmen:
Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitgeber Ableitung und Umsetzung von geeigneten Schutzmaßnahmen verpflichtet.- Unterweisung der Mitarbeiter:
In verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die GefStoffV den Arbeitgeber zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung Ihrer Beschäftigten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz beim Umbgang mit Gefahrstoffen.- Informationspflichten:
Die Arbeitgeber müssen Sie jeden Unfall sowie jede Störung, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschäftigten führen, der zuständigen Behörde melden.
- die Kennzeichnung von Gefahrstoffen und
- das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 21.07.2021
Volltext: GefStoffV
Planungshilfe:
DGUV Information 201-056 - Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern
Gruppe: UVT-Informationen
Stand: 01.08.2015
Volltext: DGUV I 201-056
Begriff:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022
Volltext: ASR A2.1
Begriff:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022
Volltext: ASR A2.1
Begriff:
DIN EN 1501-2 - Abfallsammelfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Seitenlader
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.05.2021
Volltext: DIN EN 1501-2
Begriff:
DIN EN 13448 - Land- und forstwirtschaftliche Maschinen - Zwischenreihenmäher - Sicherheit
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.02.2010
Volltext: DIN EN 13448
Begriff:
DIN EN 1493 - Fahrzeug-Hebebühnen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.04.2023
Volltext: DIN EN 1493
Begriff:
DIN EN 1501-1 - Abfallsammelfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Hecklader
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.05.2021
Volltext: DIN EN 1501-1
Begriff:
DIN EN 1501-3 - Abfallsammelfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen - Teil 3: Frontlader
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.05.2021
Volltext: DIN EN 1501-3
Begriff:
DIN EN 1501-5 - Abfallsammelfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen - Teil 5: Schüttungen für Abfallsammelfahrzeuge
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.05.2021
Volltext: DIN EN 1501-5
Begriff:
DIN EN 17059 - Galvanik- und Anodisieranlagen - Sicherheitsanforderungen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2018
Volltext: DIN EN 17059
Begriff:
DIN EN 1756-1 - Hubladebühnen - Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Hubladebühnen für Güter
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2021
Volltext: DIN EN 1756-1
Begriff:
DIN EN 1756-2 - Hubladebühnen - Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Hubladebühnen für Passagiere
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.12.2009
Volltext: DIN EN 1756-2
GUID: 9A198171
Stand: 28.01.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner