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SiGeKo/-s (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-en)
Kurzbeschreibung:
Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Die Anforderungen, die an einen solchen Koordinator gestellt werden, sind umfassend und zielen darauf ab, dass er oder sie effektiv zur Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten beitragen kann.Inhalte der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Anl. C)
Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über
- Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
- Anwendungsbereich der BaustellV,
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,
- Instrumente der Koordinierung.
Die wesentlichen Inhalte der speziellen Koordinatorenkenntnisse in der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sind:
1 Die Baustellenverordnung
- Sinn und Zweck der BaustellV und Ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
- Anwendungsbereich der BaustellV
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
- Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung
2.1 Aufgaben des Koordinators
2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- Zweck und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für verschiedene Bauaufgaben
- Umgang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bauzeitenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung, Baustellenver- und -entsorgungsregelungen
- Zweck und Inhalt der Unterlage
- Ausarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten für verschiedene bauliche Anlagen
3.1 Aufgaben des Koordinators
3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
- Informationssystem des Koordinators zur Unterrichtung der Arbeitgeber und der Beschäftigten auf der Baustelle
- Organisation von Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
- Umgang mit den während der Planung der Ausführung erstellten Plänen und Unterlagen
- Hinwirken auf das Umsetzen der Inhalte von Protokollen, Plänen und Konzepten während der Ausführung
4 Rechtliche Grundlagen
- Die rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und zu den am Bau Beteiligten
- Befugnisse des Koordinators
- Zivilrechtliche Beziehungen des Koordinators zu allen am Bau Beteiligten (Vertragstypen, Vertragsinhalte)
- Berücksichtigung der BaustellV in den vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen
- Einschlägige Grundkenntnisse der VOB
- Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel, Grenzen vertraglicher Regelungen (§ 305 ff BGG)
- Verantwortung und Haftung des Koordinators
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den ausführenden Unternehmen.
Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan | Einhaltung der allgemeine Grundsätze |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 |
BaustellV § 2 Abs. 1 ArbSchG § 4 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
nein | nein | ja | |
ja | nein | nein | ja | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
ja | nein | ja |
ja | ja | ja | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | |
ja | ja | ja | ja |
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||
---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein |
ja | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | nein | |
ja | ja | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | ja |
ja | nein | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | ja | |
ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
Vorschriften- und Regelwerke:
Forderung:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
Gerichtsverfahren:
Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung, SiGeKo und SiGePlan:
Auslöser für das Verfahren:Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aberKurzbeschreibung:
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
- eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
- das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
- es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
- die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
- bzw. befestigt worden,
- Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
- das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
- Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
- Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
- im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
- im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
- im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.Leitsatz:
- Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
- Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.Leitsatz:
- Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
GUID: 9CEFAB74
Stand: 21.11.2024
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:38 von M.Gerner